--- name: vo-hochrisiko-kirk-fortbildung-bauleiter description: "KI-VO Hochrisiko-Anforderungen für Personalwesen in Kanzleien ab August 2026: Anwendungsfall Kanzlei setzt KI im HR-Bereich ein oder beraet Mandanten zum AGG-konformen KI-Einsatz bei Bewerberauswahl. Anhang III Nr. 4 KI-VO Hochrisiko Bewerberauswahl, Inkrafttreten 2. August 2026, AGG Diskriminier..." --- # KI-VO Hochrisiko Personalwesen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BRAO, BORA, FAO, BNotO, StBerG, WPO, PAO; DSGVO — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Spezialwissen Ab dem 2. August 2026 gelten die strengen Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung auch für KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden. Für Kanzleien ist dies in zweifacher Hinsicht relevant: zum einen beim eigenen Einsatz von KI im Personalbereich der Kanzlei selbst, zum anderen bei der Beratung von Mandanten, die solche Systeme im Arbeitsrecht-Kontext verwenden. ## Rechtlicher Hintergrund Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 4 KI-VO: Hochrisiko-KI-Systeme im Personalwesen — KI-Systeme zur Bewerberauswahl, zu Beförderungsentscheidungen, zur Kündigung, zur Aufgabenzuweisung und zur Leistungsüberwachung. Inkrafttreten: 2. August 2026 (Art. 113 KI-VO). Hochrisiko-Pflichten für Betreiber nach Art. 26 KI-VO: menschliche Aufsicht, Risikobeurteilung, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betroffenen, Meldung schwerwiegender Vorfälle. Art. 86 KI-VO: Recht auf Erläuterung bei Hochrisiko-Entscheidungen. § 80 Abs. 3 BetrVG (analog): Betriebsratsrechte bei Einführung technischer Überwachungseinrichtungen. AGG: Diskriminierungsverbot bei Bewerberauswahl. ## Vorgehen 1. **Bestandsaufnahme**: Werden KI-Systeme in der Kanzlei für die Vorauswahl von Bewerbungen, Personalbeurteilungen, Kündigungsentscheidungen oder Schichtplanung eingesetzt? 2. **Hochrisiko-Einordnung prüfen**: Fällt das konkrete System unter Anhang III Nr. 4? Rückausnahmen nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO (nur vorbereitende, eng begrenzte Aufgaben, kein Profiling) prüfen. 3. **Betreiber-Pflichten umsetzen**: Risikobeurteilung durchführen, Technische Dokumentation einholen, menschliche Aufsicht sicherstellen, Protokollierung einrichten, Betroffene informieren. 4. **Betriebsrat einbinden**: Bei Einführung von KI im Personalwesen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 95 BetrVG). 5. **Mandantenberatung**: Im arbeitsrechtlichen Mandat prüfen, ob Mandanten-HR-Systeme unter Anhang III Nr. 4 fallen und die Hochrisiko-Pflichten ab 2. August 2026 eingehalten werden. 6. **Vorbereitung bis 2026**: Rechtzeitig vor dem 2. August 2026 prüfen, welche Systeme betroffen sind, und die erforderliche Dokumentation und Risikobeurteilung erstellen. ## Vorlagentext / Bausteine **Baustein Hochrisiko Personalwesen:** Ab dem 2. August 2026 unterliegen KI-Systeme, die zur Bewerberauswahl, zu Beförderungs- oder Kündigungsentscheidungen, zur Leistungsüberwachung oder zur Aufgabenzuweisung im Personalbereich eingesetzt werden, den strengen Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 4 KI-VO. Die Kanzlei stellt sicher, dass vor dem Einsatz solcher Systeme eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt wurde, menschliche Aufsicht gewährleistet ist und betroffene Personen über den Einsatz des Systems transparent informiert werden. **Baustein Menschliche Aufsicht:** Beim Einsatz von KI-Systemen im Personalwesen darf keine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO getroffen werden. Jede personalrelevante Entscheidung, die durch ein KI-System vorbereitet oder unterstützt wird, bedarf der abschließenden Überprüfung und Freigabe durch eine autorisierende Person mit Entscheidungsbefugnis. **Baustein Dokumentationspflicht HR-KI:** Beim Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen im Personalwesen sind gemäß Art. 26 Abs. 6 KI-VO automatisch erzeugte Protokolldaten aufzubewahren, soweit diese unter Kontrolle der Kanzlei stehen. Die Aufbewahrungsdauer beträgt mindestens sechs Monate. Diese Protokolle sind der zuständigen Datenschutzbehörde oder der KI-Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen. ## Hinweise zur Aktualisierung Die konkrete Ausgestaltung der Hochrisiko-Pflichten durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission und durch Leitlinien des Europäischen KI-Büros ist bis zum 2. August 2026 zu verfolgen. Ebenso sind BAG- und Landesarbeitsgericht-Entscheidungen zur Zulässigkeit von KI-Systemen im Personalwesen zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 4 KI-VO — Hochrisiko-Kategorie: Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten bei Hochrisiko-KI Personalwesen - § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - § 1 AGG — Diskriminierungsverbot bei Einstellungsentscheidungen - § 26 BDSG — Beschaeftigtendatenschutz ## Triage zu Beginn 1. Welche Personalentscheidung soll KI unterstuetzen — Bewerbungsscreening, Leistungsbewertung, Kuendigung? 2. Ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingebunden worden? 3. Wurde ein Bias-Test auf AGG-geschuetzte Merkmale durchgefuehrt? 4. Gibt es einen menschlichen Entscheidungstraeger — kein vollautomatisierter Prozess (Art. 22 DSGVO)? 5. Sind Bewerber/Arbeitnehmer nach Art. 13/14 DSGVO ueber KI-Einsatz informiert? ## Output-Template — Hochrisiko-KI-Personalwesen-Check **Adressat:** HR / Compliance / Betriebsrat — Tonfall: strukturiert, rechtlich ``` HOCHRISIKO-KI PERSONALWESEN-CHECK [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Einsatzzweck: [BESCHREIBUNG] Anhang III Nr. 4 KI-VO — Hochrisiko: JA, wenn die Zweckbestimmung den konkreten Personalprozess erfasst Anwendbare Betreiberpflichten Art. 26 KI-VO: ALLE Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: ☑/☐ Eingebunden am [DATUM] — Ergebnis: [ZUSTIMMUNG / BV ABGESCHLOSSEN] ☑/☐ Kein Betriebsrat vorhanden AGG-Bias-Test: ☑/☐ Test durchgefuehrt am [DATUM] — Methode: [BESCHREIBUNG] ☑/☐ Kein Material-Bias gefunden / Bias gefunden: [MASSNAHME] Art. 22 DSGVO: ☑/☐ Human-in-the-Loop für alle Personalentscheidungen ☑/☐ Widerspruchsrecht implementiert (Art. 22 Abs. 3 DSGVO) Information Bewerber/Arbeitnehmer (Art. 13/14 DSGVO): ☑/☐ Datenschutzhinweis KI-Einsatz erteilt Freigabe: [JA / BEDINGT / NEIN] Verantwortlicher: [NAME], [DATUM] ```