--- name: anbieter-werden-art-25 description: "Betreiber Einführer oder Haendler fragt: Werde ich durch mein Verhalten selbst zum Anbieter eines KI-Systems mit allen daraus folgenden Pflichten? Art. 25 KI-VO Re-Provisioning. Prüfraster: vier Fallgruppen wesentliche Aenderung des Systems Bestimmungsaenderung Inverkehrbringen unter eigenem Name..." --- # Anbieter-Werden — Art. 25 KI-VO ## Vier Fallgruppen (Art. 25 Abs. 1 KI-VO) ### Fallgruppe 1 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke Wer ein Hochrisiko-KI-System oder GPAI-Modell unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt, wird Anbieter — unabhängig davon, ob er das System selbst entwickelt hat. **Prüffragen:** - Bringen Sie ein fremdes KI-System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke auf den Markt? - Erscheint der ursprüngliche Anbieter im Vertrag, in der Dokumentation oder gegenüber dem Endkunden noch sichtbar? **Wenn ja zum ersten, nein zum zweiten:** → Sie werden Anbieter nach Art. 25 Abs. 1 lit. a KI-VO. **Konsequenz:** Sie müssen alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO erfüllen, einschließlich Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Registrierung in der EU-Datenbank. ### Fallgruppe 2 — Wesentliche Änderung nach dem Inverkehrbringen Ein Betreiber oder Händler, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System wesentlich verändert, wird Anbieter. **Was ist eine wesentliche Änderung?** Nach Art. 3 Nr. 23 KI-VO ist eine wesentliche Änderung eine Änderung des KI-Systems nach seinem Inverkehrbringen, die die Konformität des Systems mit den Anforderungen beeinflussen kann oder die dazu führt, dass sich der Verwendungszweck, für den das KI-System bewertet wurde, verändert. **Beispiele für wesentliche Änderungen:** - Erneutes Training des Modells mit neuen Daten - Änderung der Modellarchitektur - Anpassung der Ausgaben des Systems in einer Weise, die neue Entscheidungen ermöglicht - Erweiterung des Einsatzbereichs auf neue Nutzergruppen oder neue Entscheidungstypen - Konfiguration, die zu einer Änderung der Systemfunktionalität führt **Prüffragen:** - Haben Sie technische Änderungen am System vorgenommen (Code, Modell, Parameter)? - Haben Sie den Einsatzbereich oder die Zielgruppe verändert? - Haben Sie Konfigurationen vorgenommen, die über die vom Anbieter vorgesehenen Optionen hinausgehen? ### Fallgruppe 3 — Änderung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks Wer das KI-System für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck einsetzt, wird Anbieter — auch ohne technische Änderung. **Beispiele:** - Ein Personalverwaltungs-Tool wird für die Bonitätsprüfung genutzt - Ein Bildklassifikationssystem für die Qualitätskontrolle wird für die Gesichtserkennung genutzt - Ein Text-Zusammenfassungstool wird für automatisierte Rechtsentscheidungen genutzt **Prüffragen:** - Ist der tatsächliche Einsatzzweck identisch mit dem in der Gebrauchsanweisung des Anbieters beschriebenen Zweck? - Haben Sie das System für Entscheidungen genutzt, die der Anbieter nicht vorgesehen hat? ### Fallgruppe 4 — Produkthersteller (Art. 25 Abs. 1 lit. c KI-VO) Ein Hersteller eines Produkts, das ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil enthält, wird Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems, wenn er das Produkt unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringt. → Details: `bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25` ## Informationspflicht des ursprünglichen Anbieters (Art. 25 Abs. 2 KI-VO) Der ursprüngliche Anbieter muss dem neuen Anbieter (nach Art. 25) alle notwendigen Informationen bereitstellen, damit dieser seine Anbieter-Pflichten erfüllen kann. Dies ist vertraglich zu regeln. ## Praktische Empfehlung Vor jeder Anpassung oder Umwidmung eines KI-Systems sollte geprüft werden: 1. Überschreitet die Maßnahme die Schwelle zur wesentlichen Änderung? 2. Liegt eine Zweckänderung vor? 3. Wenn ja: Welche Anbieter-Pflichten müssen erfüllt werden? 4. Sind die entsprechenden Ressourcen (technische Dokumentation, Konformitätsbewertung) vorhanden? --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — ANBIETER WERDEN ART 25 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 25 Rn. 5] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ``` ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - Art. 5 KI-VO (verbotene Praktiken) - Art. 6, 7 KI-VO (Hochrisiko-KI-Systeme) - Art. 9, 10, 11 KI-VO (Risikomanagement, Daten, Technische Dokumentation) - Art. 13, 14 KI-VO (Transparenz, menschliche Aufsicht) - Art. 16 KI-VO (Pflichten Anbieter) - Art. 26, 27 KI-VO (Pflichten Betreiber) - Art. 50 KI-VO (Transparenz GPAI/Deepfakes) - Art. 53-55 KI-VO (Pflichten GPAI-Anbieter) - Art. 99-101 KI-VO (Sanktionen) - VO 2024/1689 (KI-VO, Inkrafttreten) ### Leitentscheidungen - EuGH C-634/21 (automatisierte Entscheidung Art. 22 DSGVO) - EuGH C-203/22 (Profiling, Auskunftsrechte) - BVerfG 1 BvR 2017/21 (automatisierte Datenverarbeitung Polizei) - OLG Köln 6 U 32/24 (Deepfake-Werbung) - OLG Stuttgart 2 U 63/22 (Mängel KI-System B2B) ### Anwendung im Skill - KI-System-Klassifikation Art. 6 KI-VO: Risikoeinstufung vor Compliance-Pflichten pruefen. - Transparenz Art. 50 KI-VO erfasst auch Deepfakes; OLG Koeln 6 U 32/24 als Praxisbeispiel. - GPAI-Pflichten Art. 53-55 KI-VO ab August 2025; technische Dokumentation Annex XI vorhalten.