--- name: bevollmaechtigter-produkthersteller-pflichten description: "Drittstaaten-Anbieter ohne EU-Niederlassung oder Produkthersteller fragt: Wer vertritt uns in der EU und wer haftet für integrierte KI-Komponenten? Art. 22 KI-VO Bevollmaechtigter Art. 25 Produkthersteller. Prüfraster: Bevollmaechtigter als EU-Vertreter für Drittstaaten-Anbieter schriftliches Man..." --- # Bevollmächtigter und Produkthersteller — Art. 22 und 25 KI-VO ## Teil 1 — Bevollmächtigter (Art. 22 KI-VO) ### Wer muss einen Bevollmächtigten benennen? Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die nicht in der EU niedergelassen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen. **Prüffragen:** - Ist der Anbieter des Systems in der EU oder einem Drittland ansässig? - Wenn Drittland → Bevollmächtigter zwingend erforderlich ### Wer kann Bevollmächtigter sein? Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter schriftlich bevollmächtigt wurde. Der Bevollmächtigte kann gleichzeitig Einführer sein. ### Pflichten des Bevollmächtigten (Art. 22 Abs. 3 KI-VO) Der Bevollmächtigte muss mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen: - Registrierung in der EU-Datenbank nach Art. 49 und 71 KI-VO - Vorlage der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation an die Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage - Kooperation mit nationalen Behörden bei Anfragen, Prüfungen und Corrective Actions - Weitergabe von Informationen an den Anbieter über schwerwiegende Vorfälle und Nichtkonformitäten ### Schriftliches Mandat (Art. 22 Abs. 2 KI-VO) Das Mandat muss schriftlich erteilt werden und den Bevollmächtigten mindestens zu den oben genannten Aufgaben ermächtigen. Der Bevollmächtigte kann das Mandat kündigen, wenn der Anbieter gegen KI-VO-Anforderungen verstößt. **Prüffragen:** - Liegt ein schriftliches Mandat vor? - Ist das Mandat ausreichend konkret, um die gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen? - Welche Haftungsregelungen wurden zwischen Anbieter und Bevollmächtigtem vereinbart? ## Teil 2 — Produkthersteller (Art. 25 KI-VO) ### Wann hat ein Produkthersteller Anbieter-Pflichten? Ein Produkthersteller übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil in sein Produkt integriert und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt. **Prüffragen:** - Integrieren Sie ein fremdes KI-System als Sicherheitsbauteil in ein eigenes Produkt? - Bringen Sie das Gesamtprodukt unter eigenem Namen in Verkehr? - Fällt das Produkt unter Anhang-I-Sektorrecht (Maschinenverordnung, MDR usw.)? **Wenn ja:** Der Produkthersteller übernimmt die vollständigen Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO für das Hochrisiko-KI-System und muss die Konformitätsbewertung für das Gesamtprodukt einschließlich des KI-Systems durchführen. ### Verhältnis zum ursprünglichen Anbieter des KI-Systems Der ursprüngliche Anbieter des KI-Systems (z.B. ein KI-Komponentenanbieter) muss dem Produkthersteller alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit dieser die Anbieter-Pflichten erfüllen kann (Art. 25 Abs. 3 KI-VO). **Praktische Konsequenz:** Vertragliche Regelungen zwischen KI-Komponentenanbieter und Produkthersteller sind essenziell, um Informationsflüsse und Haftungsverteilung zu klären. ### Typische Szenarien - Maschinenhersteller integriert ein fremdes KI-System zur Qualitätsprüfung als Sicherheitsbauteil → Produkthersteller wird zum Anbieter - Medizingeräthersteller integriert ein fremdes Bildanalyse-Modell in ein Medizinprodukt → Produkthersteller wird zum Anbieter - Cloud-Anbieter stellt generische KI-Infrastruktur bereit (kein Sicherheitsbauteil) → kein Produkthersteller nach Art. 25 KI-VO, aber möglicherweise Händler-Pflichten --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — BEVOLLMAECHTIGTER UND PRODUKTHERSTELLER PFLICHTEN ART 22 UND 25 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 22 Rn. 4] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```