--- name: einfuehrer-importer-eu-datenbank-fallfremde description: "Importeur von KI-Systemen aus Drittstaaten fragt: Was muss ich prüfen bevor ich ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringe? Art. 23 KI-VO Einführer-Pflichten. Prüfraster: Konformitätsbewertung durch Anbieter bereits durchgeführt CE-Kennzeichnung vorhanden technische Dokumentation und EU..." --- # Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: KI-VO Art. 5 Verbote ab 02.02.2025, Art. 51-55 GPAI ab 02.08.2025, Hochrisiko Anhang III ab 02.08.2026, Hochrisiko Anhang I ab 02.08.2027, schwerwiegender Vorfall 15 Tage / 2 Tage (Tod). - Tragende Normen verifizieren: KI-VO (EU 2024/1689) Art. 3, 5 (Verbote), 6 (Hochrisiko), 8-15 (Anforderungen), 16, 26 (Pflichten Anbieter/Betreiber), 50 (Transparenz), 51-55 (GPAI), 73, 99 (Sanktionen) — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler, Marktüberwachungsbehörde (BNetzA/BMDV), benannte Stelle, EU-AI-Office, AI Board. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Konformitätserklärung Art. 47, technische Dokumentation Anhang IV, Risikomanagement-System Art. 9, Datengovernance Art. 10, FRIA (Fundamental Rights Impact Assessment) Art. 27, EU-Datenbank-Registrierung Art. 49 — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Wer ist Einführer? Ein Einführer ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, das von einem nicht in der EU niedergelassenen Anbieter stammt. **Abgrenzung zum Händler:** Der Einführer bringt das System als Erster in der EU in Verkehr; der Händler stellt ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes System bereit. **Abgrenzung zum Betreiber:** Der Einführer handelt auf der Marktseite; der Betreiber verwendet das System in eigener Verantwortung. ## Pflicht 1 — Sorgfaltsprüfung vor Inverkehrbringen (Art. 23 Abs. 1 KI-VO) Bevor ein Einführer ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass: - Die Konformitätsbewertung nach Art. 43 bis 49 KI-VO durchgeführt wurde - Der Anbieter die technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV erstellt hat - Das System die CE-Kennzeichnung trägt - Der Anbieter die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 ausgestellt hat - Der Anbieter in der EU-Datenbank registriert ist (Art. 49 und 71 KI-VO) **Prüffragen:** - Haben Sie vom Anbieter alle genannten Dokumente und Nachweise erhalten? - Haben Sie die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung geprüft? ## Pflicht 2 — Prüfung auf Anzeichen mangelnder Konformität (Art. 23 Abs. 1 lit. c KI-VO) Der Einführer muss das Hochrisiko-KI-System auf Anzeichen prüfen, dass es nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht. Er darf kein System in Verkehr bringen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass es nicht konform ist. **Prüffragen:** - Gibt es Hinweise, dass das System fehlerhaft ist oder risikobehaftet ist? - Hat der Anbieter bekannte Mängel nicht offengelegt? ## Pflicht 3 — Angabe der eigenen Kontaktdaten (Art. 23 Abs. 2 KI-VO) Der Einführer muss seine Identifikationsangaben (Name, Anschrift) auf dem System oder der Begleitdokumentation anbringen, damit er für Marktüberwachungsbehörden und andere Stellen erreichbar ist. ## Pflicht 4 — Lagerung und Transport (Art. 23 Abs. 3 KI-VO) Wenn das Hochrisiko-KI-System physisch vorhanden ist: Der Einführer muss sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen. ## Pflicht 5 — Aufbewahrungspflichten (Art. 23 Abs. 4 KI-VO) Der Einführer muss die Konformitätserklärung und — soweit zutreffend — die technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und Behörden auf Anfrage vorlegen. ## Wann wird der Einführer zum Anbieter? (Art. 23 Abs. 5 KI-VO) Der Einführer übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er: - Den Namen oder die Marke des Anbieters durch seinen eigenen Namen oder seine eigene Marke ersetzt - Das Hochrisiko-KI-System nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert In diesen Fällen ist der Einführer vollständig für alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO verantwortlich. **Prüffragen:** - Bringen Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr? - Nehmen Sie wesentliche Änderungen am System vor? ## Meldepflicht bei schwerwiegenden Risiken (Art. 23 Abs. 6 KI-VO) Der Einführer muss dem Anbieter und der nationalen Marktüberwachungsbehörde unverzüglich Meldung erstatten, wenn das System eine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt. ## Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 23 Abs. 7 KI-VO) Der Einführer muss mit nationalen Behörden kooperieren und Unterlagen auf Anfrage vorlegen. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — EINFUEHRER IMPORTER PFLICHTEN ART 23 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 23 Rn. 3] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```