--- name: eu-datenbank-registrierung-art-49-und-71 description: "Anbieter oder Betreiber von Hochrisiko-KI fragt: In welcher EU-Datenbank muss ich mein KI-System registrieren und wann? Art. 49 und 71 KI-VO Registrierungspflichten. Prüfraster: Anbieter vor Inverkehrbringen Pflicht Art. 49 Abs. 1 öffentliche Stellen als Betreiber vor Verwendung Art. 49 Abs. 3. I..." --- # EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 KI-VO ## Wer muss sich registrieren? ### Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 49 Abs. 1 KI-VO) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO müssen sich und ihr System in der EU-Datenbank registrieren, bevor sie das System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. **Ausnahme:** Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 (Sicherheitsbauteile nach Anhang I) werden im Rahmen der sektorbezogenen Konformitätsbewertung registriert — eine separate Registrierung in der KI-VO-Datenbank ist nicht gesondert vorgeschrieben (Art. 49 Abs. 4 KI-VO). ### Betreiber aus dem öffentlichen Sektor (Art. 49 Abs. 3 KI-VO) Betreiber, die öffentliche Einrichtungen sind (Behörden, staatliche Stellen), müssen sich ebenfalls registrieren, bevor sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III einsetzen. Dies gilt auch, wenn das System bereits vom Anbieter registriert wurde — Betreiber registrieren ihren Einsatz gesondert. **Prüffragen für Betreiber:** - Sind Sie eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung? - Setzen Sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III ein? ### GPAI-Modell-Anbieter Anbieter von GPAI-Modellen (auch solcher ohne systemisches Risiko) müssen bestimmte Informationen nach Art. 71 KI-VO in der EU-Datenbank registrieren. ## Zeitpunkt der Registrierung **Anbieter:** Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems. **Betreiber (öffentliche Stellen):** Vor der Inbetriebnahme des Systems. **GPAI-Anbieter:** Vor dem Inverkehrbringen des GPAI-Modells. ## Inhalt der Registrierung (Anhang VIII KI-VO) Die Registrierung muss folgende Informationen enthalten: **Angaben zum Anbieter:** - Name und Anschrift sowie — sofern vorhanden — Handelsregisternummer des Anbieters - Kontaktdaten - Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten **Angaben zum KI-System:** - Handelsnamen und Bezeichnung des Systems - Beschreibung des Verwendungszwecks - Status des Systems (in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, zurückgezogen) - Typ und Art des KI-Systems - Kurzbeschreibung der Fähigkeiten und Grenzen des Systems - Mitgliedstaat(en), in dem/denen das System in Verkehr gebracht wurde - Angaben zur Konformitätsbewertung (Modul, beteiligte benannte Stelle, Bescheinigungsnummer) **Für Betreiber (öffentliche Stellen) zusätzlich:** - Bezeichnung und Beschreibung des Einsatzkontexts - Zeitraum und geografischer Bereich der Verwendung - Kategorie der betroffenen natürlichen Personen ## Öffentliche Zugänglichkeit und Vertraulichkeit Die EU-Datenbank ist öffentlich zugänglich, soweit keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Anbieter können für bestimmte Informationen Vertraulichkeit beantragen — z.B. für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Datenbank wird von der Kommission eingerichtet und verwaltet (Art. 71 KI-VO). Sie dient als Transparenzinstrument für Öffentlichkeit, Behörden und Betroffene. ## Technische Umsetzung Die EU-Datenbank ist unter folgender URL zugänglich (sobald verfügbar): https://ai-act.eu (Domäne noch nicht final — genaue URL durch Kommission zu bestätigen). Im Aufbau befindet sich das System seit 2024. ## Folgen der Nichtregistrierung Fehlende oder fehlerhafte Registrierung ist ein Verstoß gegen die KI-VO (Art. 49 KI-VO i.V.m. Art. 99 Abs. 4 KI-VO) und kann mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — EU DATENBANK REGISTRIERUNG ART 49 UND 71 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 49 Rn. 2] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```