--- name: haendler-distributor-pflichten-art-24 description: "Distributeur oder Grosshaendler von KI-Systemen fragt: Welche Sorgfaltspflichten habe ich beim Weitervertrieb von Hochrisiko-KI? Art. 24 KI-VO Haendler-Pflichten. Prüfraster: Plausibilitaetsprüfung CE-Kennzeichnung vorhanden EU-Konformitätserklärung vorhanden Lagerung und Transport risikofrei kei..." --- # Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO ## Wer ist Händler? Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen. **Typische Beispiele:** Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen). ## Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO) Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob: - Das System die CE-Kennzeichnung trägt - Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist - Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird - Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann) **Prüffragen:** - Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor? - Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor? - Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor? ## Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO) Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass: - Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht - Das System eine ernste Gefahr darstellt ## Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO) Der Händler muss: - Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren - Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt) - Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben ## Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO) Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren: - Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt) - Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers ## Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer? **Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:** - Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt - Das System wesentlich verändert (auch durch Konfiguration, Anpassung, Re-Training) - Den bestimmungsgemäßen Zweck des Systems ändert **Zum Einführer wird der Händler, wenn:** - Das System aus einem Drittland stammt und er das System als Erster in der EU in Verkehr bringt **Prüffragen:** - Verändern Sie das System in irgendeiner Weise (Konfiguration, Anpassung, Fine-Tuning)? - Vermarkten Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke? ## Praktische Bedeutung für Software-Marktplätze Betreiber von App-Stores oder Software-Marktplätzen, auf denen Hochrisiko-KI-Systeme angeboten werden, können als Händler eingestuft werden. Sie müssen dann die Pflichten nach Art. 24 KI-VO erfüllen. Die Abgrenzung zu Hosting-Diensten, die nur infrastrukturelle Dienste erbringen (Mere-Conduit), ist noch nicht abschließend durch Leitlinien konkretisiert. ## Meldepflicht bei Risiken (Art. 24 Abs. 2 KI-VO) Der Händler muss den Anbieter, den Einführer und die nationalen Behörden informieren, wenn er feststellt, dass das System eine Gefahr darstellt oder nicht der KI-VO entspricht. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — HAENDLER DISTRIBUTOR PFLICHTEN ART 24 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 24 Rn. 3] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```