--- name: hochrisiko-aufzeichnungspflichten-logging-art description: "Anbieter von Hochrisiko-KI fragt: Was muss unser System automatisch aufzeichnen und wie lange muessen wir die Logs aufbewahren? Art. 12 KI-VO Logging-Pflichten. Prüfraster: Mindestinhalte der Logs Zeitstempel Eingabedaten Ausgaben Fehlermeldungen Aufbewahrungsfrist drei Jahre bzw. Vertragsdauer V..." --- # Aufzeichnungspflichten und Logging — Art. 12 KI-VO ## Grundanforderung: Automatische Protokollierung (Art. 12 Abs. 1 KI-VO) Hochrisiko-KI-Systeme müssen automatisch Ereignisse protokollieren, die für die Kontrolle des Systembetriebs und die Ermittlung von Risiken nach dem Inverkehrbringen relevant sind. **Grundsatz:** Die Protokollierung muss technisch in das System integriert sein — manuelle Nacherfassung genügt nicht. ## Mindestinhalt der Logs (Art. 12 Abs. 2 KI-VO) Die Protokolle müssen mindestens enthalten: - Zeitstempel jedes Ereignisses - Referenzdatenbankeinträge (wenn das System mit Datenbanken arbeitet) - Eingabedaten (soweit relevant für die Nachvollziehbarkeit) - Identität der natürlichen Personen, die an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligt sind (wo zutreffend) - Datum, Uhrzeit und Ort des Betriebs des Systems **Prüffragen:** - Protokolliert das System automatisch alle relevanten Ereignisse? - Sind Zeitstempel, Eingaben und Ausgaben nachvollziehbar erfasst? - Werden Identitäten der beteiligten Personen (wo relevant) erfasst? ## Besondere Anforderungen — Biometrische Fernidentifikation Für biometrische Echtzeit-Fernidentifikationssysteme (die nur unter den engen Ausnahmen von Art. 5 Abs. 2 KI-VO zulässig sind) gelten besonders strenge Protokollierungsanforderungen. Jeder Einsatz ist zu protokollieren, und die Protokolle müssen der Datenschutzbehörde auf Anfrage zugänglich gemacht werden. ## Verantwortungsverteilung zwischen Anbieter und Betreiber **Anbieter:** Muss sicherstellen, dass das System technisch in der Lage ist, die erforderlichen Logs zu erstellen. Die Protokollierungsfähigkeit ist Teil der technischen Spezifikation. **Betreiber:** Muss sicherstellen, dass die Protokolle tatsächlich erstellt, gespeichert und aufbewahrt werden. Betreiber sind nach Art. 26 Abs. 6 KI-VO verpflichtet, die Protokolle sechs Monate aufzubewahren, es sei denn, andere Vorschriften (z.B. DSGVO, nationales Recht) sehen kürzere oder längere Fristen vor. **Prüffragen:** - Welche Partei ist für die Protokollierung verantwortlich — Anbieter, Betreiber oder beide? - Gibt es vertragliche Regelungen zwischen Anbieter und Betreiber zur Protokollierung (Art. 25 Abs. 4 KI-VO)? ## Aufbewahrungsfristen - **Betreiber allgemein:** Sechs Monate Aufbewahrungspflicht (Art. 26 Abs. 6 KI-VO) - **Biometrische Identifikation:** Besondere Fristen nach nationalem Recht oder Behördenanforderungen - **Anbieter (technische Dokumentation):** Zehn Jahre (Art. 18 KI-VO) - **Widerspruch mit DSGVO:** Protokolle, die personenbezogene Daten enthalten, müssen datenschutzkonform aufbewahrt und nach Ablauf der Frist gelöscht werden ## Verhältnis zu Post-Market-Monitoring Die nach Art. 12 KI-VO erstellten Protokolle sind ein wesentliches Instrument für das Post-Market-Monitoring nach Art. 72 KI-VO. Ohne Protokolle kann ein ernsthafter Vorfall nicht aufgeklärt werden. ## Typische Lücken - Protokollierung ist nicht automatisiert und basiert auf manuellen Einträgen. - Logs werden nach kurzer Zeit automatisch gelöscht (z.B. für Datensparsamkeit), ohne Berücksichtigung der Aufbewahrungspflichten. - Kein klarer Verantwortlicher für die Aufbewahrung der Logs. - Logs enthalten keine ausreichenden Zeitstempel oder Kontextinformationen für die Rekonstruktion von Vorfällen. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — HOCHRISIKO AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN LOGGING ART 12 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 12 Rn. 4] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```