--- name: marktueberwachung-meldung-vorfaelle-art-72 description: "Anbieter oder Betreiber hat einen schwerwiegenden Vorfall mit einem Hochrisiko-KI-System und fragt: Was muss gemeldet werden an wen und innerhalb welcher Fristen? Art. 72 bis 79 KI-VO Post-Market-Monitoring und Meldepflichten. Prüfraster: serious incident reporting Definition schwerwiegender Vorf..." --- # Marktüberwachung und Vorfallmeldung — Art. 72 bis 79 KI-VO ## Teil 1 — Post-Market-Monitoring (Art. 72 KI-VO) ### Pflicht des Anbieters Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen ein System für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen einrichten, in Betrieb nehmen und aktiv betreiben. Dieses System muss: - Aktiv und systematisch relevante Daten über die Systemleistung erheben und analysieren - Bekannte oder neue Risiken und Fehlfunktionen identifizieren - Die Ergebnisse dokumentieren ### Post-Market-Monitoring-Plan Der Plan ist Bestandteil der technischen Dokumentation nach Anhang IV. Er muss mindestens enthalten: - Beschreibung der Überwachungsmethodik - Art und Umfang der zu erhebenden Daten (unter Beachtung von DSGVO) - Verfahren zur Auswertung und Rückmeldung - Kriterien für die Einleitung korrektiver Maßnahmen ### Pflicht des Betreibers Betreiber müssen den Anbieter mit relevanten Daten über die Systemperformance im Betrieb versorgen, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. **Prüffragen:** - Gibt es einen dokumentierten Post-Market-Monitoring-Plan? - Werden Daten systematisch erhoben und ausgewertet? - Gibt es einen Prozess zur Meldung relevanter Befunde an den Anbieter? ## Teil 2 — Meldung schwerwiegender Vorfälle (Art. 73 KI-VO) ### Was ist ein schwerwiegender Vorfall? Ein schwerwiegender Vorfall (serious incident) liegt vor, wenn ein Hochrisiko-KI-System: - Den Tod einer Person verursacht hat oder verursacht haben kann - Zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit geführt hat - Die Verletzung von Grundrechten zur Folge hatte - Erheblichen Sachschaden verursacht hat **Prüffragen:** - Gab es Berichte über Systemfehler mit Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte? - Gibt es ein Verfahren zur Identifikation und Eskalation solcher Vorfälle? ### Meldefristen **Anbieter** müssen schwerwiegende Vorfälle der nationalen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats melden, in dem der Vorfall aufgetreten ist: - Unmittelbar nach Kenntnisnahme, wenn der Vorfall lebensbedrohlich oder tödlich war - Innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme in anderen Fällen - Innerhalb von 72 Stunden bei Vorfällen, die eine unmittelbare Reaktion erfordern **Betreiber** müssen schwerwiegende Vorfälle unverzüglich dem Anbieter melden. ### Inhalt der Meldung - Identifikation des Systems und des Anbieters - Beschreibung des Vorfalls (Zeitpunkt, Ort, Art) - Betroffene Personen und Schäden - Umgehend eingeleitete Maßnahmen - Ursachenanalyse (soweit bereits verfügbar) ## Teil 3 — Marktüberwachungsmaßnahmen (Art. 74 bis 79 KI-VO) ### Befugnisse der nationalen Behörden Nationale Marktüberwachungsbehörden können: - Informationen anfordern und Vor-Ort-Prüfungen durchführen (Art. 74 KI-VO) - Korrekturmaßnahmen anordnen (Nachbesserung, Rückruf, Marktrücknahme) - Den Betrieb eines Systems aussetzen oder untersagen - Im Notfall unverzügliche Schutzmaßnahmen ergreifen (Art. 80 KI-VO) ### Schutzklausel-Verfahren (Art. 76 und 77 KI-VO) Wenn eine nationale Behörde ein System als Risiko einstuft und Maßnahmen ergreift, informiert sie die Kommission und andere Mitgliedstaaten. Dies kann zu einem EU-weiten Verfahren führen. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — MARKTUEBERWACHUNG MELDUNG VORFAELLE ART 72 BIS 79 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 72 Rn. 3] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```