--- name: rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3 description: "Unternehmen das Software oder KI entwickelt fragt: Sind wir Anbieter im Sinne der KI-VO und welche Pflichten treffen uns deshalb? Art. 3 Nr. 3 KI-VO Anbieter-Definition. Prüfraster: Entwicklung oder Beauftragung Entwicklung Inverkehrbringen unter eigenem Namen Inbetriebnahme. Abgrenzung zu Betrei..." --- # Rolle-Check: Anbieter — Art. 3 Nr. 3 KI-VO ## Legaldefinition — Art. 3 Nr. 3 KI-VO Anbieter (provider) ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und dieses KI-System oder GPAI-Modell unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke — entgeltlich oder unentgeltlich — in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. ## Entscheidungsbaum ### Schritt 1 — Entwicklung **Frage A:** Haben Sie selbst das KI-System entwickelt (Eigenentwicklung) oder haben Sie jemanden damit beauftragt (Auftragsentwicklung)? - Eigenentwicklung → weiter zu Schritt 2 - Auftragsentwicklung (Dritter entwickelt, aber nach Ihren Vorgaben) → weiter zu Schritt 2 - Sie nutzen ein fertiges, unmodifiziertes Drittsystem → Sie sind kein Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO; weiter zu `rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4` **Hinweis zu Auftragsentwicklung:** Wenn Sie als Auftraggeber die wesentlichen Spezifikationen vorgeben und das System unter Ihrem Namen in Verkehr bringen, sind Sie Anbieter — nicht der beauftragte Entwickler. Der Auftragnehmer kann ebenfalls Anbieter sein, wenn er das System eigenständig gestaltet und unter eigenem Namen verbreitet. ### Schritt 2 — Inverkehrbringen unter eigenem Namen **Frage B:** Bringen Sie das System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr? - Ja → starkes Indiz für Anbieter-Rolle; weiter zu Schritt 3 - Nein (Sie stellen das System dem Auftraggeber bereit, der es unter eigenem Namen vermarktet) → Sie sind möglicherweise nur Auftragsentwickler ohne Anbieter-Status; der Auftraggeber ist Anbieter **Variante "in Betrieb nehmen":** Auch wer ein KI-System nicht vermarktet, sondern selbst in eigenen Prozessen erstmals einsetzt (Inbetriebnahme), gilt als Anbieter — z.B. ein Unternehmen, das ein intern entwickeltes System für die eigene Personalentscheidung nutzt. **Prüffragen:** - Erscheint Ihr Unternehmensname auf der Produktseite, in der Gebrauchsanweisung oder im Vertrag als Anbieter des KI-Systems? - Tragen Sie das wirtschaftliche Risiko des Systems? ### Schritt 3 — Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit **Frage C:** Spielt die Frage, ob Sie das System entgeltlich oder unentgeltlich bereitstellen, eine Rolle? Nein — Art. 3 Nr. 3 KI-VO gilt ausdrücklich für entgeltliche und unentgeltliche Bereitstellung. Auch kostenlose KI-Systeme, Open-Source-Systeme (soweit nicht unter Art. 2 Abs. 12 KI-VO ausgenommen) und intern genutzte Systeme können unter die Anbieter-Definition fallen. ## Ergebnis **Anbieter bestätigt, wenn:** - Sie das System entwickelt oder entwickeln lassen haben UND - Sie es unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen **Folge-Skills:** - Wenn Hochrisiko: → Alle Pflichten Art. 9 bis 15, Art. 16 bis 19, Art. 43 bis 49, Art. 49 und 71 KI-VO - Wenn GPAI-Modell: → Art. 51 bis 55 KI-VO - Wenn begrenztes Risiko: → Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten) - Rollenwechsel möglich: Wenn Sie später das System wesentlich verändern oder unter neuem Namen herausbringen → Art. 25 KI-VO → `anbieter-werden-art-25` ## Wichtige Fallstricke **Fallstrick 1 — Interne Systeme:** Auch wer ein KI-System nur für interne Zwecke entwickelt und einsetzt, kann Anbieter sein. Die Anbieter-Rolle erfordert kein Angebot an Dritte. **Fallstrick 2 — Fine-Tuning:** Wer ein fremdes Grundmodell mit eigenen Daten feinabstimmt und das resultierende System unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist Anbieter. **Fallstrick 3 — Open-Source-Ausnahmen:** Die Open-Source-Ausnahme nach Art. 2 Abs. 12 KI-VO gilt nur unter engen Voraussetzungen; Hochrisiko-Systeme und Systeme mit systemischem Risiko sind nicht ausgenommen. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — ROLLE ANBIETER PRUEFEN ART 3 NR 3 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 3 Nr. 3 Rn. 5] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```