--- name: rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4 description: "Unternehmen kauft oder lizenziert ein KI-System von einem Anbieter und fragt: Sind wir Betreiber im Sinne der KI-VO und was muessen wir tun? Art. 3 Nr. 4 KI-VO Betreiber-Definition. Prüfraster: Verwendung in eigener Verantwortung Abgrenzung zu persönlicher nicht beruflicher Nutzung Abgrenzung zu..." --- # Rolle-Check: Betreiber — Art. 3 Nr. 4 KI-VO ## Legaldefinition — Art. 3 Nr. 4 KI-VO Betreiber (deployer) ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. ## Entscheidungsbaum ### Schritt 1 — Verwendung eines fremden KI-Systems? **Frage A:** Nutzen Sie ein KI-System, das nicht von Ihnen entwickelt wurde, und haben Sie es nicht wesentlich verändert? - Ja → weiter zu Schritt 2 - Nein (eigene Entwicklung oder wesentliche Veränderung) → möglicherweise Anbieter; → `rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3` oder `anbieter-werden-art-25` ### Schritt 2 — Verwendung in eigener Verantwortung **Frage B:** Verwenden Sie das System in eigener Verantwortung — das heißt, Sie entscheiden selbst über Einsatzzweck, Bedingungen und Kontext? - Ja → weiter zu Schritt 3 - Nein (Sie agieren ausschließlich als technischer Dienstleister für einen Dritten, der alle Entscheidungen trifft) → möglicherweise kein Betreiber; Klärung erforderlich ### Schritt 3 — Ausnahme: Persönliche, nicht berufliche Nutzung **Frage C:** Handelt es sich um eine ausschließlich persönliche, nicht berufliche Nutzung? - Nein (berufliche, gewerbliche, behördliche Nutzung) → Betreiber-Rolle bestätigt - Ja (rein private Nutzung durch natürliche Person) → kein Betreiber; KI-VO gilt nicht (Art. 2 Abs. 10 KI-VO) **Grenzfälle:** - Freelancer, Selbstständige, Freiberufler, die das System für ihre Arbeit nutzen → Betreiber (nicht rein privat) - Unternehmen, das das System für interne Prozesse nutzt → Betreiber - Öffentliche Stellen, die das System für ihre Aufgaben nutzen → Betreiber (mit verschärften Pflichten nach Art. 27 KI-VO) ## Ergebnis **Betreiber bestätigt, wenn:** - Sie ein fremdes (nicht selbst entwickeltes, nicht wesentlich verändertes) KI-System nutzen UND - die Nutzung in eigener Verantwortung erfolgt UND - die Nutzung nicht ausschließlich privat ist ## Pflichten als Betreiber (Überblick) Bei Hochrisiko-KI: - Bestimmungsgemäße Verwendung nach Gebrauchsanweisung des Anbieters (Art. 26 Abs. 1 KI-VO) - Menschliche Aufsicht sicherstellen (Art. 26 Abs. 2 KI-VO) - Eingabedaten-Qualität sicherstellen (Art. 26 Abs. 3 KI-VO) - Protokollaufbewahrung sechs Monate (Art. 26 Abs. 6 KI-VO) - Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen (Art. 26 Abs. 7 KI-VO) - Meldung schwerwiegender Vorfälle an Anbieter (Art. 26 Abs. 5 KI-VO) - Grundrechte-Folgenabschätzung für öffentliche Stellen und bestimmte Privatbetreiber (Art. 27 KI-VO) Detail: → `betreiber-deployer-pflichten-art-26` ## Wann wird der Betreiber zum Anbieter? Wenn der Betreiber: - Das System unter eigenem Namen vermarktet - Das System wesentlich verändert (technisch, im Einsatzzweck, in der Zielgruppe) - Einen bestimmungsgemäßen Zweck hinzufügt, der sich erheblich vom ursprünglichen unterscheidet → dann greift Art. 25 KI-VO: Betreiber wird zum Anbieter → `anbieter-werden-art-25` ## Betreiber und GPAI-Systeme Wer ein GPAI-System (z.B. einen Chatbot auf Basis eines Foundation-Modells) als Betreiber einsetzt, unterliegt in der Regel den Betreiber-Pflichten nach Art. 26 KI-VO. Die KI-VO-Pflichten des GPAI-Modell-Anbieters liegen beim Modellanbieter — aber der Betreiber muss sicherstellen, dass er das System bestimmungsgemäß einsetzt. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — ROLLE BETREIBER PRUEFEN ART 3 NR 4 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 3 Nr. 4 Rn. 6] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```