--- name: sanktionen-art-99-bis-101 description: "Unternehmen moechte die Kostenrisiken einer KI-VO-Verletzung einschaetzen oder Vorstand über Bußgelddimensionen informieren. Art. 99 bis 101 KI-VO Sanktionen. Prüfraster: bis 35 Mio EUR oder 7 Prozent Konzernumsatz bei verbotenen Praktiken bis 15 Mio EUR oder 3 Prozent bei sonstigen Verstoszen bi..." --- # Sanktionen — Art. 99 bis 101 KI-VO ## Bußgeldstufe 1 — Verbotene Praktiken (Art. 99 Abs. 3 KI-VO) **Tatbestand:** Verstoß gegen Art. 5 KI-VO (verbotene KI-Praktiken). **Bußgeldhöhe:** - Bis zu 35 000 000 EUR, oder - Bei Unternehmen: bis zu sieben Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres — je nachdem, welcher Betrag höher ist. **Hinweis zur Berechnung:** Der Jahresumsatz bezieht sich auf den Konzernumsatz (Muttergesellschaft), nicht nur auf den Umsatz der handelnden Tochtergesellschaft. Dies macht die Sanktion besonders empfindlich für Konzerne. **KMU-Privilegierung:** Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten die niedrigeren Absolutbeträge, wenn diese niedriger sind als der prozentuale Wert. ## Bußgeldstufe 2 — Sonstige wesentliche Verstöße (Art. 99 Abs. 4 KI-VO) **Tatbestand:** Verstöße gegen: - Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 9 bis 15 KI-VO) - Die Pflichten von Anbietern, Betreibern, Einführern und Händlern (Art. 16 bis 27 KI-VO) - Die Anforderungen an GPAI-Modelle (Art. 51 bis 55 KI-VO) - Die Transparenzpflichten (Art. 50 KI-VO) **Bußgeldhöhe:** - Bis zu 15 000 000 EUR, oder - Bei Unternehmen: bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. ## Bußgeldstufe 3 — Falsche Informationen an Behörden (Art. 99 Abs. 5 KI-VO) **Tatbestand:** Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an benannte Stellen oder nationale Behörden. **Bußgeldhöhe:** - Bis zu 7 500 000 EUR, oder - Bei Unternehmen: bis zu ein Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. ## Bußgelder für GPAI-Anbieter (Art. 101 KI-VO) **Tatbestand:** Verstöße von Anbietern von GPAI-Modellen gegen die Pflichten aus Art. 51 bis 55 KI-VO. **Bußgeldhöhe:** - Bis zu 15 000 000 EUR, oder - Bei Unternehmen: bis zu drei Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. **Besonderheit:** Bei Verstößen gegen Auskunftspflichten gegenüber dem Europäischen KI-Büro kann ein Tagegeld verhängt werden (Art. 101 Abs. 3 KI-VO). ## KMU-Privilegierung (Art. 99 Abs. 6 KI-VO) Bei der Bemessung der Bußgelder berücksichtigen die Behörden die Interessen und wirtschaftliche Lage kleiner und mittlerer Unternehmen. Für KMU und Start-ups gelten die niedrigeren der jeweils anwendbaren Beträge (absoluter Betrag oder prozentualer Wert). **Definition KMU:** Weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz bis zu 50 Mio EUR oder Bilanzsumme bis zu 43 Mio EUR (nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission). ## Strafschärfungs- und Milderungsgründe Die Behörden berücksichtigen bei der Bemessung des Bußgelds: - Art, Schwere, Dauer und Auswirkungen des Verstoßes - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - Maßnahmen des Unternehmens zur Schadensbegrenzung - Kooperationsbereitschaft mit der Behörde - Vorangehende Verstöße - Grad der Verantwortlichkeit ## Verhältnis zu nationalen Sanktionen (Art. 100 KI-VO) Mitgliedstaaten können für Verstöße durch natürliche Personen, die keine Unternehmen sind, eigene Sanktionsregelungen einführen. In Deutschland sind die entsprechenden nationalen Durchführungsregelungen abzuwarten. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition - Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025) - Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation - Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten - Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz ## Triage zu Beginn 1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)? 2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)? 3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen? 4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig? 5. Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)? ## Output-Template — Pruefergebnis **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich ``` PRUEFERGEBNIS — SANKTIONEN ART 99 BIS 101 [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT] [AKTENZEICHEN] Gepruefte Norm(en): [Art. 99 Rn. 5] Ergebnis: [ ] Anforderung erfuellt [ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich: 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM] [ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG] Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO] Naechster Skill: [FOLGE-SKILL] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```