--- name: territorialer-anwendungsbereich-art-2 description: "Nicht-EU-Unternehmen oder Exporteur fragt: Gilt die KI-VO auch für uns obwohl wir außerhalb der EU sind? Art. 2 KI-VO territorialer Anwendungsbereich. Prüfraster: Inverkehrbringen in der EU Nutzung in der EU durch Betreiber Ausgaben die in der EU verwendet werden auch bei Betrieb außerhalb der EU..." --- # Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO ## Drei Anknüpfungspunkte nach Art. 2 KI-VO ### Anknüpfungspunkt 1 — Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. a) Die KI-VO gilt für Anbieter, die KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland niedergelassen ist. **Prüffragen:** - Wird das System in der EU auf dem Markt angeboten? - Wird das System erstmals in der EU bereitgestellt (Inverkehrbringen)? - Wird das System in der EU für seinen Bestimmungszweck eingesetzt (Inbetriebnahme)? **Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar. ### Anknüpfungspunkt 2 — Nutzung des Systems in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. b) Die KI-VO gilt für Betreiber, die KI-Systeme in der EU verwenden, unabhängig vom Sitz des Betreibers. **Prüffragen:** - Wird das System von einer in der EU ansässigen Person oder Einrichtung genutzt? - Werden Entscheidungen auf Basis des Systems in der EU getroffen? **Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar für den Betreiber. ### Anknüpfungspunkt 3 — Ausgaben werden in der EU verwendet (Art. 2 Abs. 1 lit. c) Die KI-VO gilt auch dann, wenn das KI-System außerhalb der EU betrieben wird, aber die Ausgaben (Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen) in der EU eingesetzt werden. **Prüffragen:** - Betrifft die Ausgabe des Systems Personen in der EU? - Werden Empfehlungen oder Entscheidungen, die das System erzeugt, auf Personen in der EU angewendet? **Ergebnis:** Wenn ja → KI-VO anwendbar. ## Drittstaaten-Konstellationen ### Szenario A — Anbieter in USA, Nutzer in Deutschland Der US-Anbieter unterliegt der KI-VO, wenn er das System in der EU in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder wenn Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Er muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen (Art. 22 KI-VO). ### Szenario B — Anbieter in Deutschland, System läuft auf Servern in der Schweiz Maßgeblich ist nicht der Serverstandort, sondern das Inverkehrbringen. Wenn das System in der EU bereitgestellt wird, gilt die KI-VO. ### Szenario C — Nur Export in Drittstaaten, kein EU-Einsatz Wenn weder das System in der EU in Verkehr gebracht wird noch Ausgaben in der EU verwendet werden, gilt die KI-VO nicht. Die Beweislast liegt beim Anbieter. ## Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Überblick) Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO enthält explizite Ausnahmen. Relevante Ausnahmen werden in `sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12` vertieft: - Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Abs. 3) - Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen (Abs. 4) - Forschung und Entwicklung (Abs. 6) — mit Einschränkungen - Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Abs. 10) - Open-Source (Abs. 12) — mit engen Voraussetzungen ## Ergebnis und Routing - **Territorialer Anwendungsbereich gegeben:** weiter zu `persönlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3` und dann zu `rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3` oder `rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4` - **Territorialer Anwendungsbereich fraglich (Drittstaaten):** Hinweis auf Klärungsbedarf; weiter mit Vorbehalt - **Kein territorialer Anwendungsbereich:** KI-VO findet keine Anwendung; andere Rechtsordnungen können gelten --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten. ## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - Art. 2 Abs. 1 KI-VO — Anwendungsbereich (EU-Marktplatzierung, EU-Inbetriebnahme, Betreiber in EU) - Art. 2 Abs. 2 KI-VO — KI-Ausgaben in der EU auch bei Anbieter ausserhalb EU - Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definitionen - Art. 2 Abs. 3-12 KI-VO — Ausnahmen (Militaer, Forschung, Open Source) ## Triage zu Beginn 1. Ist das KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen? 2. Hat der Anbieter Sitz ausserhalb der EU — treffen Ausgaben trotzdem EU-Nutzer? 3. Handelt es sich um ein Hochrisiko-System eines EU-Betreibers (Art. 2 Abs. 1 lit. c)? 4. Liegt eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3-12 vor (Militaer, Strafverfolgung, Forschung)? 5. Ist ein bevollmaechtigter Vertreter nach Art. 22 KI-VO erforderlich? ## Output-Template — Territorialer Anwendungsbereich **Adressat:** Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: entscheidungsbaum-strukturiert ``` TERRITORIALER ANWENDUNGSBEREICH ART. 2 KI-VO [DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Anbieter-Sitz: [LAND] Anwendungsbereich: ☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. a: Anbieter bringt System in EU in Verkehr ☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. b: System in Betrieb in EU ☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. c: Betreiber in EU, Anbieter ausserhalb ☑/☐ Art. 2 Abs. 2: Ausgaben treffen EU-Nutzer Ausnahme (Art. 2 Abs. 3-12): ☑/☐ Militaerischer Bereich ☑/☐ Ausschliesslich wissenschaftliche Forschung ☑/☐ Open Source (nicht kommerziell) ☑/☐ Sonstiges: [BESCHREIBUNG] Ergebnis: [KI-VO ANWENDBAR / NICHT ANWENDBAR: Ausnahme Art. 2 Abs. X] Naechster Schritt: [sachlicher-ausschluss-art-2 / persönlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3] Geprueft: [NAME], [DATUM] ```