--- name: transparenz-deepfake-synthetic-content-art-50 description: "Art. 50 KI-VO für Chatbots, Deepfakes und synthetische Inhalte: Nutzerhinweis, Medien-/Kunst-/Satire-Ausnahmen, Wasserzeichen, interne Freigabe, Plattformkommunikation und Krisenreaktion bei falscher Kennzeichnung." --- # Art. 50 KI-VO: Transparenz, Deepfakes, synthetische Inhalte ## Einsatzfälle - Chatbot im Kundenservice. - KI-generierte Bilder, Stimmen oder Videos. - Avatare, Voice Cloning, Bewerbervideos. - politische Kommunikation, Werbung, Presse, Kunst, Satire. - automatisierte Textgenerierung für Öffentlichkeit. ## Prüffragen 1. Interagiert eine Person mit einem KI-System? 2. Wird synthetischer Inhalt erzeugt oder verändert? 3. Ist der Inhalt ein Deepfake oder nur KI-unterstützt? 4. Ist Kennzeichnung technisch möglich und zumutbar? 5. Gibt es Ausnahmen oder besondere journalistische/künstlerische Kontexte? 6. Welche Plattformregeln gelten zusätzlich? ## Grundsatz Kennzeichnung soll informieren, nicht stigmatisieren. Der Hinweis muss dort stehen, wo er für Betroffene wirklich wahrnehmbar ist. ## Powersprint-Vertiefung - **AI-Act-Pfad:** Bei `Art. 50 KI-VO: Transparenz, Deepfakes, synthetische Inhalte` Art. 3 KI-VO, Zweckbestimmung, Anbieter-/Betreiberrolle, Art. 6 Abs. 2 mit Anhang III, Transparenzpflichten und Sanktionen getrennt prüfen. - **Dokumentationslogik:** Schreibe nicht nur ein Ergebnis, sondern eine auditfähige Begründung mit Systembeschreibung, Datenfluss, Risiko, Governance, menschlicher Aufsicht und Restunsicherheit. - **Quellenbremse:** Normtext, Leitlinien, harmonisierte Normen und Behördenpraxis nur mit Datum/Quelle; ISO-/DIN-Bezüge als Prüfauftrag kennzeichnen, wenn nicht im Mandat belegt. - **Output:** KI-System-Check, Hochrisiko-Matrix, Grundrechte-/Transparenznotiz oder Behördenkommunikation.