--- name: kinderkrankengeld-und-pflegezeit description: "Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V: Anspruch, Dauer, Erweiterung durch Corona-Regelungen; Pflege und Betreuung erkrankter Kinder im Leistungsrecht im Krankenkassen-/Krankenversicherungsrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung." --- # Kinderkrankengeld und Pflegezeit ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: SGB V §§ 27, 39, 92, 109, 137, 295, 301, RisikoStruktAusglV, SGB IV, SGB X, SGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Skill-Zweck Dieser Skill klärt den **Anspruch auf Kinderkrankengeld** bei Betreuung erkrankter Kinder, die seit Covid-Pandemie erhöhten Anspruchszeiten und Abgrenzungen zur Pflegezeit. ## Rechtlicher Rahmen - **§ 45 SGB V** – Kinderkrankengeld: Anspruch, Dauer, Voraussetzungen - **§ 616 BGB** – Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung (parallel) - **§ 45 Abs. 2a SGB V** – Erweiterte Tage durch Corona (bis Ende 2023) - **§ 2 PflegeZG** – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei Pflege nahestehender Personen - BSG B 1 KR 19/18 R (Kinderkrankengeld, Voraussetzungen) ## Kinderkrankengeld-Systematik 2025 | Parameter | Inhalt | |-----------|--------| | Anspruch pro Elternteil | 15 Arbeitstage je Kind (bis 12 Jahre) | | Alleinerziehend | 30 Arbeitstage je Kind | | Gesamtbegrenzung | 35 AT/Person (Alleinerziehend: 70 AT) | | Kind mit Behinderung | Ohne Altersgrenze wenn dauerhaft pflegebedürftig | | Höhe | 90 % des ausgefallenen Nettolohns | ## Prüfprogramm ### Schritt 1 – Anspruchsvoraussetzungen (§ 45 SGB V) - Kind erkrankt und ärztlich attestiert? - Kind unter 12 Jahre (oder pflegebedürftiges Kind ohne Altersgrenze)? - Keine andere aufsichtspflichtige Person vorhanden? - Arbeitgeber informiert; Beschäftigungsverbot oder Unmöglichkeit der Arbeit ### Schritt 2 – Kinderkrankengeld beantragen - Krankenkasse des betreuenden Elternteils (nicht des Kindes) - Ärztliche Bescheinigung für das Kind (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB V) - Arbeitgeberbescheinigung über Verdienstausfall - Kasse zahlt direkt; AG muss nicht vorleisten ### Schritt 3 – Dauer und Erweiterung - 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind; ggf. übertragbar zwischen Elternteilen - Mehrere Kinder: 35 Arbeitstage max. (Alleinerziehend 70) - Überschreitung nur bei Verlängerungsantrag; medizinische Begründung ### Schritt 4 – § 616 BGB als Alternative/Ergänzung - § 616 BGB: kurzfristige Entgeltfortzahlung durch AG (einige wenige Tage) - Tarifverträge: oft großzügigere Regelungen - Kinderkrankengeld: subsidiär; erst wenn AG-Anspruch erschöpft oder ausgeschlossen ### Schritt 5 – Abgrenzung Pflegezeit - PflegeZG (§ 2): kurzfristige Arbeitsverhinderung für Pflege nahestehender Personen (bis 10 AT) - Bezahlte Pflegezeit: Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) - Kinderkrankengeld vs. Pflegeunterstützungsgeld: Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes; Pflegeunterstützungsgeld bei Pflegesituation ## Typische Fallen - **Kind über 12 und krank**: Kinderkrankengeld endet mit 12. Geburtstag; Ausnahme: Behinderung. - **Beide Elternteile beantragen gleichzeitig**: Jeder Elternteil hat eigene 15-AT-Kontingent; gleichzeitige Inanspruchnahme möglich wenn beide Eltern getrennt betreuen. - **Schließung von Schule/Kita (nicht Krankheit)**: Kein Kinderkrankengeld bei Schließung ohne Erkrankung des Kindes (außer Corona-Sonderregeln waren befristet). - **Freiwillig Versicherte**: Haben Anspruch; aber Höhe begrenzt (§ 45 Abs. 4 SGB V: analog). ## Output-Formate - Kinderkrankengeld-Antrag - Ärztliche Bescheinigung-Anforderung - Arbeitgeberbescheinigung-Formular - Resttage-Berechnung (Jahresübersicht) - § 616 BGB vs. § 45 SGB V Vergleich ## Quellen - [§ 45 SGB V – Kinderkrankengeld](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) - [§ 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html) - [§ 616 BGB – Entgeltfortzahlung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html) - [BSG B 1 KR 19/18 R](https://www.bsg.bund.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) - [GKV-Spitzenverband Kinderkrankengeld](https://www.gkv-spitzenverband.de) - [dejure.org § 45 SGB V](https://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html)