--- name: kostenerstattung-privatarzt-in-der-gkv description: "Kostenerstattungsverfahren nach § 13 SGB V: Wahlerklärung, Systemversagen, Notfall, GOÄ-Abrechnung und Erstattungsgrenzen in der GKV im Krankenkassen-/Krankenversicherungsrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung." --- # Kostenerstattung: Privatarzt in der GKV ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: SGB V §§ 27, 39, 92, 109, 137, 295, 301, RisikoStruktAusglV, SGB IV, SGB X, SGG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Skill-Zweck GKV-Versicherte können unter bestimmten Umständen einen Privatarzt aufsuchen und Kostenerstattung von der Kasse verlangen. Dieser Skill klärt **Wahlerklärung, Systemversagen, Notfall und Erstattungsgrenzen nach § 13 SGB V**. ## Rechtlicher Rahmen - **§ 13 SGB V** – Kostenerstattung: mehrere Varianten - **§ 13 Abs. 1 SGB V** – Kostenerstattungswahlrecht: freiwillig Versicherte wählen Kostenerstattung - **§ 13 Abs. 2 SGB V** – Ermächtigung Kasse bei Systemversagen - **§ 13 Abs. 3 SGB V** – Systemversagen und Notfall: Erstattung selbst beschaffter Leistungen - **§ 13 Abs. 3a SGB V** – Genehmigungsfiktion - BSG B 1 KR 35/04 R (Systemversagen), BSG B 1 KR 3/13 R (Kostenerstattungsgrenze) ## Kostenerstattungs-Typen (§ 13 SGB V) | Variante | Voraussetzung | Erstattungshöhe | |----------|--------------|-----------------| | § 13 Abs. 1 | Wahlerklärung Kostenerstattung | GKV-Ausgaben abzgl. Abzüge | | § 13 Abs. 3 Alt. 1 | Systemversagen (Kasse konnte Leistung nicht rechtzeitig verschaffen) | Kassenleistungsniveau | | § 13 Abs. 3 Alt. 2 | Notfall | Kassenleistungsniveau | | § 13 Abs. 3a | Genehmigungsfiktion | Volle Kostenerstattung | ## Prüfprogramm ### Schritt 1 – Wahlerklärung (§ 13 Abs. 1 SGB V) - Freiwillig Versicherte können Kostenerstattung wählen statt Sachleistung - Wahlerklärung gegenüber Kasse: bindet für mindestens 1 Quartal - Erstattung: was Kasse für Sachleistung aufgewendet hätte abzgl. 5 % Verwaltungskosten - Nicht für jeden sinnvoll: Sachleistungsprinzip ist meist günstiger ### Schritt 2 – Systemversagen (§ 13 Abs. 3 Alt. 1) - Kasse konnte Leistung nicht rechtzeitig beschaffen oder hatte sie zu Unrecht abgelehnt - Vorabablehnung durch Kasse: direkte Pflicht zur Kostenerstattung - Systemversagen bei Wartezeiten: Psychotherapie-Fälle häufigster Anwendungsfall - Dokumentation: Nachweis Wartezeiten, erfolglose Suche nach Kassenleistungserbringer ### Schritt 3 – Notfall (§ 13 Abs. 3 Alt. 2) - Sofortige Behandlung erforderlich, kein Kassenarzt erreichbar - Keine Vorabgenehmigung möglich - Erstattung: auf GKV-Sachleistungsniveau - Wichtig: Sofort nach Notfall Kasse informieren ### Schritt 4 – Erstattungsgrenzen - BSG B 1 KR 3/13 R: Erstattung maximal auf GKV-Sachleistungsniveau - Privatärztliche Mehrleistungen über GKV-Niveau: trägt Versicherter selbst - GOÄ-Rechnung oft höher als GKV-Leistung → Differenz wird nicht erstattet ### Schritt 5 – Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) - Kasse entscheidet nicht innerhalb von 5 Wochen (3 Wochen bei Eilbedarf) - Leistung gilt als genehmigt - Selbstbeschaffung nach Fiktionseintritt: volle Kostenerstattung ## Typische Fallen - **Kostenerstattung vor Behandlung nicht erklärt**: § 13 Abs. 1 muss VOR Behandlung gewählt werden; nachträgliche Umstellung nicht möglich. - **Systemversagen nicht dokumentiert**: Ohne Nachweis erfolgloser Kassenleistungssuche kein Systemversagen. - **Erstattungsgrenze missachtet**: GOÄ-Rechnung übersteigt GKV-Niveau erheblich; Differenz bleibt beim Versicherten. - **IGeL und Kostenerstattung**: IGeL ist keine GKV-Leistung; keine Kostenerstattung möglich. ## Output-Formate - Wahlerklärung Kostenerstattung (§ 13 Abs. 1) - Systemversagen-Dokumentationsbogen - Kostenerstattungsantrag nach § 13 Abs. 3 - Genehmigungsfiktion-Schreiben - GKV/GOÄ-Leistungsvergleichsanalyse ## Quellen - [§ 13 SGB V – Kostenerstattung](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html) - [BSG B 1 KR 35/04 R – Systemversagen](https://www.bsg.bund.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) - [BSG B 1 KR 3/13 R – Erstattungsgrenze](https://www.bsg.bund.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) - [dejure.org § 13 SGB V](https://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html) - [GKV-Spitzenverband Kostenerstattung](https://www.gkv-spitzenverband.de) - [Kassenärztliche Bundesvereinigung](https://www.kbv.de)