--- name: restrukturierungsbeauftragter-und-sachwalter description: "Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter nach § 73 StaRUG: GF oder Gläubigervertreter prüft Bestellung und Aufgaben. Normen: § 73 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter), §§ 74-77 StaRUG (Pflichtbeauftragung), § 76 StaRUG (Sachwalter). Prüfraster: Bestellung (freiwillig vs. Pflicht), Aufgaben,..." --- # Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter — § 73 StaRUG ## Arbeitsbereich Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter nach § 73 StaRUG: GF oder Gläubigervertreter prüft Bestellung und Aufgaben. Normen: § 73 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter), §§ 74-77 StaRUG (Pflichtbeauftragung), § 76 StaRUG (Sachwalter). Prüfraster: Bestellung (freiwillig vs. Pflicht), Aufgaben, Auswahlkriterien, Honorar-Festsetzung, Unterschied zum Insolvenzverwalter, gerichtliche Kontrolle. Output Bestellungs-Memo, Auswahlkriterien-Checkliste. Abgrenzung: Insolvenzverwalter InsO siehe insolvenzverwaltung-Plugin; Planarchitektur siehe restrukturierungsplan-architektur-paragraph-7ff-starug. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StaRUG; § 1 StaRUG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Spezialwissen Der Restrukturierungsbeauftragte ist das externe Kontrollorgan des StaRUG-Verfahrens — kein Insolvenzverwalter, kein feindlicher Übernehmer, sondern ein gerichtlich bestellter Vermittler und Wächter der Verfahrensintegrität. Seine Bestellung ist in manchen Konstellationen obligatorisch, in anderen fakultativ. Wer ihn richtig einsetzt, gewinnt Glaubwürdigkeit bei Gläubigern und Gerichten. Wer ihn falsch einschätzt, verliert die Kontrolle über den Prozess. --- ## Rechtsgrundlagen - §§ 73-83 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter) - § 73 StaRUG (Bestellung) - § 74 StaRUG (Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten) - § 75 StaRUG (Obliegenheitspflichten des Beauftragten) - § 76 StaRUG (Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten) - § 77 StaRUG (Haftung des Restrukturierungsbeauftragten) - § 78 StaRUG (Pflichtbeauftragung bei Stabilisierungsanordnung) - §§ 270a ff. InsO a.F. / §§ 270 ff. InsO n.F. (Vergleich: Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren) --- ## Pflichten ### 1. Typen externer Organe im StaRUG Das StaRUG kennt zwei externe Organe, die in verschiedenen Konstellationen bestellt werden: | Organ | Rechtsgrundlage | Kernaufgabe | Bestellung | |---|---|---|---| | Restrukturierungsbeauftragter | §§ 73-83 StaRUG | Vermittlung, Überwachung, Kontrolle im StaRUG-Verfahren | Gericht (§ 73 StaRUG) | | Sachwalter | §§ 270-270f InsO | Überwachung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren | Gericht im Insolvenzverfahren | **Schlüsselunterschied:** Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter — der Schuldner bleibt voll verfügungsbefugt. Der Sachwalter hingegen operiert im Insolvenzverfahren, wo die Eigenverwaltung bereits eröffnet ist. ### 2. Wann ist der Restrukturierungsbeauftragte obligatorisch? **Pflichtbestellung (§ 78 StaRUG) in folgenden Fällen:** 1. **Stabilisierungsanordnung** ist erlassen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) 2. **Schutzschirmverfahren** ist beantragt (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) 3. **Betroffene Kleingläubiger** (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) — wenn der Plan auch die Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt 4. **Auf Antrag von Gläubigern** mit wesentlichem Stimmrecht (§ 73 Abs. 2 StaRUG) **Fakultative Bestellung (§ 73 Abs. 1 StaRUG):** - Auf Antrag des Schuldners - Wenn das Gericht die Bestellung für sinnvoll erachtet ### 3. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten **Kernaufgaben (§ 74 StaRUG):** 1. **Überwachung** der Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten (§ 52 StaRUG) 2. **Unterstützung** des Gerichts bei der Prüfung der Planvoraussetzungen 3. **Vermittlung** zwischen Schuldner und Gläubigern 4. **Berichterstattung** an das Gericht über Verfahrensfortschritt 5. **Prüfung** der Planbestandteile auf Richtigkeit und Vollständigkeit **Erweiterter Aufgabenkatalog bei besonderen Verfahren:** - Prüfung der Vergleichsrechnung auf Plausibilität - Einholung von Markt- und Branchendaten zur Bewertung - Stellungnahme zu strittigen Bewertungsfragen ### 4. Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten **Formelle Anforderungen (§ 74 Abs. 2 StaRUG):** - Unabhängigkeit vom Schuldner und von den Gläubigern - Fachliche Eignung für Restrukturierungsaufgaben - Keine Befangenheit **Vorschlagsrecht:** - Schuldner hat Vorschlagsrecht (§ 73 Abs. 3 StaRUG) - Gläubiger können Gegenkandidaten vorschlagen - Gericht entscheidet — ist an Vorschlag des Schuldners nicht gebunden, wenn Eignungszweifel bestehen **Praktische Auswahlkriterien:** - Erfahrung im Restrukturierungsrecht (StaRUG, InsO, IDW S 6) - Kanzleigröße und -ressourcen für die Aufgabe - Keine Interessen-Konflikte (frühere Mandate für Gläubiger) - Branchenkenntnisse (vorteilhaft) ### 5. Honorar-Festsetzung (§ 76 StaRUG) **Vergütungsrahmen:** - Vergütung wird vom Gericht festgesetzt (§ 76 Abs. 1 StaRUG) - Stundensatzbasis oder pauschaliertes Honorar möglich - Träger: Schuldner (nicht Gläubiger) **Orientierungswerte (aus der Praxis):** - Einfache Verfahren (kleine Unternehmen): EUR 200-350 pro Stunde - Komplexe Verfahren (mittelständisch): EUR 350-500 pro Stunde - Gesamthonorare variieren stark je nach Verfahrensdauer **Vergütungsantrag:** - Restrukturierungsbeauftragter stellt Vergütungsantrag - Gericht setzt Vergütung fest — kein freies Verhandlungsmandat --- ## Templates ### Muster: Informationspaket für Restrukturierungsbeauftragten ``` INFORMATIONSPAKET — RESTRUKTURIERUNGSBEAUFTRAGTER Gesellschaft: [Firma GmbH] Übergabedatum: [Datum] Erstellt von: [GF-Name] DOKUMENTE (übergeben am [Datum]): Rechtliche Grundlagen: [ ] Gesellschaftsvertrag, letzte Fassung [ ] Handelsregisterauszug (aktuell) [ ] GF-Bestellungsurkunde Wirtschaftliche Unterlagen: [ ] Letzte drei Jahresabschlüsse [ ] Aktuelle BWA ([Monat/Jahr]) [ ] Liquiditätsplanung 24 Monate [ ] Integrierter Finanzplan Verfahrensunterlagen: [ ] Restrukturierungsplan (aktueller Entwurf) [ ] Gläubigerliste mit Forderungshöhen [ ] Korrespondenz mit Gläubigern [ ] Stabilisierungsanordnung (falls erteilt) Sonstiges: [ ] IDW S 11 / IDW S 6 Gutachten [ ] Protokolle GF-Sitzungen (letzte 12 Monate) ``` --- ## Fallstricke 1. **Vorschlag eines parteiischen Kandidaten** — wenn der vorgeschlagene Beauftragte früher für den Schuldner oder einen Hauptgläubiger gearbeitet hat, ist die Unabhängigkeit zweifelhaft. Das Gericht wird ablehnen, Verfahren verzögert sich. 2. **Informationsblockade gegenüber dem Beauftragten** — mangelnde Kooperation des Schuldners führt zum Verlust des Vertrauens beim Gericht und kann Aufhebung der Stabilisierungsanordnung bewirken. 3. **Honorar unterschätzt** — bei komplexen Verfahren kann das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten erheblich sein. Liquiditätsplan muss diese Kosten vorsehen. 4. **Verwechslung mit Insolvenzverwalter** — der Restrukturierungsbeauftragte hat keine Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen. Falsche Kommunikation gegenüber Mitarbeitern oder Gläubigern kann Unruhe stiften. 5. **Kein Beauftragter bei obligatorischem Fall** — wer bei Stabilisierungsanordnung keinen Restrukturierungsbeauftragten beantragt, riskiert die Ablehnung der Anordnung durch das Gericht. --- ## Aktuelle Leitentscheidungen — Restrukturierungsbeauftragter und Sachwalter - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Paragrafenkette §§ 270-270f InsO (Eigenverwaltung und Sachwalter) → § 274 InsO (Pflichten Sachwalter) → § 275 InsO (Mitwirkung bei Kassengeschaeften) → §§ 73-90 StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter) → § 73 Abs. 2 StaRUG (Unabhaengigkeit) ## Triage — Beauftragter / Sachwalter 1. **Eigenverwaltung oder StaRUG?** Sachwalter (InsO § 270 ff.) vs. Restrukturierungsbeauftragter (StaRUG §§ 73 ff.) — unterschiedliche Befugnisse. 2. **Unabhaengigkeit geprueft?** Frueherer Berater des Schuldners → Problematisch. 3. **Interessen-Konflikt?** Sachwalter darf kein eigenes Interesse an Verwertungs-Ergebnis haben. 4. **Pflichten-Umfang?** § 274 InsO: Kassenprueung, Zahlungsverkehr-Kontrolle, Bericht an Gericht und Ausschuss.