--- name: gesetzgebungskompetenz-pruefen description: "Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 bis 74 GG prüfen bevor Entwurf aufgesetzt wird. Anwendungsfall Referent oder Verband fragt ob Bund oder Land regelungsbefogt ist. Ausschließliche Bundeskompetenz Art. 71 i.V.m. 73 GG. Konkurrierende Kompetenz Art. 72 i.V.m. 74 GG Erforderlichkeitsklausel Abweic..." --- # Gesetzgebungskompetenz prüfen > Kompetenz vor Inhalt. Ohne Kompetenz ist der ganze Entwurf umsonst. ## Pruefstation 1 - Bund oder Land? - Bestimmung der **Materie**: was wird geregelt? Materielles Recht, Verfahrensrecht, Organisation, oder Mischung? - Suche in **Art. 73 GG** (ausschließliche Bundeskompetenz, 14 Nummern): von Außenpolitik über Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle bis zu Atomenergie. - Suche in **Art. 74 GG** (konkurrierende Kompetenz, 33 Nummern): von Bürgerlichem Recht (Nr. 1), Strafrecht (Nr. 1), Aufenthaltsrecht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Wirtschaft, Recht der Bodenverteilung, Wohnungswesen, Straßenverkehr, Atomenergie-Förderung, Boden- und Tierschutz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Hochschulrahmenrecht, Umweltvertraeglichkeitsprüfung, Krankenhaus, Gentechnik, Schienenwegeplanung, etc. Wenn nichts passt: Landeskompetenz Art. 70 Abs. 1 GG. ## Pruefstation 2 - Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG Bei den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezaehlten Materien (z.B. Aufenthalt, öffentliche Fürsorge, Wirtschaft, Hochschulen, Straßenverkehr) braucht der Bund eine zusätzliche Erforderlichkeit: - "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht" Erforderlichkeitsprüfung in die Begründung des Entwurfs (Abschnitt A I 4) aufnehmen. ## Pruefstation 3 - Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 GG Bei sechs Materien (Jagdwesen, Naturschutz, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Hochschulzulassung) duerfen Länder abweichende Regelungen treffen. Bundesgesetz muss damit rechnen und eine Anwendungsvorschrift gegen die Abweichung enthalten. ## Pruefstation 4 - Annexkompetenz, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfGE 3 / 407 (Baurecht): Bund darf in einer Materie Bestimmungen treffen, die nicht ausdruecklich zu seinen Kompetenzen zaehlen, wenn das für den Vollzug der ihm zugewiesenen Materie erforderlich ist. Annexkompetenzen sind eng auszulegen. ## Pruefstation 5 - Sperrwirkung Hat der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht? Dann Sperrwirkung für Länder (Art. 72 Abs. 1 GG). Es sei denn: Bund hat ausdruecklich Lückenraum gelassen. ## Pruefstation 6 - Landesverfassung Wenn Landesgesetz: Prüfung der Landesverfassung. Hat das Land Selbstverwaltung der Kommunen zu wahren (Art. 28 Abs. 2 GG analog Landesverfassungen)? Greift das Gesetz in ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht ein (z.B. Bayerische Verfassung Art. 101 Wohnungswesen)? ## Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) Art. 70 GG (Auffangkompetenz Länder) — Art. 71-73 GG (ausschliessliche Bundeskompetenz) — Art. 72-74 GG (konkurrierende Kompetenz, Erforderlichkeit) — Art. 72 Abs. 3 GG (Abweichungskompetenz) — Art. 80 GG (Verordnungsermaechtigung) ## Ausgabe Gutachten ein bis zwei Seiten mit: 1. Materie (in zwei Sätzen) 2. Norm im GG bzw. Landesverfassung 3. Prüfung Erforderlichkeitsklausel (falls einschlaegig) 4. Prüfung Sperrwirkung (falls Land) 5. Empfehlung tragfähig / nicht tragfähig / mit Modifikation tragfähig ## Anschluss Wenn tragfähig: weiter mit `normenkartierung`. Wenn nicht tragfähig: zurueck zu `legistik-auftragsaufnahme` und Norm-Ebene wechseln.