--- name: ausnahmen-bundesregierung-bundestag description: "Prüft Ausnahmen bei Interessenvertretung gegenüber Bundesregierung und Ministerien nach § 2 Abs. 3 LobbyRG, einschließlich Buergeranfragen, Sachverständigengremien und Ersuchen. Output Ausnahmeprüfung im Lobbyregister Bundestag." --- # Ausnahmen Bundesregierung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: § 3 LobbyRG Eintragung vor erster Interessenvertretung, § 5 LobbyRG jährliche Aktualisierung, Berichtspflicht ggf. innerhalb 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. - Tragende Normen verifizieren: LobbyRG §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 (i.d.F. Reform 2024), Verhaltenskodex Lobbyregister, GOBT, BGleiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Interessenvertreter, Bundestagsverwaltung (Lobbyregisterstelle), Geschäftsstelle, registrierte Verbände, Bundesregierung (zweiter Registerteil). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Lobbyregistereintrag, Verhaltenskodex-Bestätigung, Tätigkeitsbericht, Hausausweisantrag, Finanzangaben, Verbandsmitgliederliste — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Gefuehrter Ablauf 1. Sachverhalt in einem Satz zusammenfassen: Wer will mit wem worueber sprechen oder hat bereits gehandelt? 2. Offizielle Quelle und Rechtsstand nennen: LobbyRG, Lobbyregister-FAQ, Handbuch oder Verhaltenskodex. 3. Die folgenden Leitfragen nacheinander stellen und fehlende Angaben als offene Punkte markieren. 4. Ergebnis nicht als Rechtsrat ausgeben, sondern als prueffaehige Arbeitsunterlage mit Annahmen, Belegen und naechster Portalaktion. ## Ausnahmenkanon § 2 LobbyRG (Stand prüfen) - **§ 2 Abs. 2 LobbyRG — Tätigkeitsbezogene Ausnahmen:** u. a. Stellungnahmen aufgrund Beteiligung in Gesetzgebung (z. B. § 47 Abs. 3 GGO), Auskunft auf Verlangen von Bundestag/Bundesregierung, anwaltliche oder anwaltsähnliche Mandate in konkreten Verfahren, Sozialpartnerdialog, Petitionen. - **§ 2 Abs. 3 LobbyRG — Persönliche/strukturelle Ausnahmen:** Hauptkommunal/-länderebenen, Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, politische Parteien, einzelne Bürgeranfragen, Wissenschaftsbetrieb auf Forschungsbasis. - **§ 2 Abs. 1 LobbyRG — Registrierungsschwelle:** Eintragungspflicht bei regelmäßiger, auf Dauer angelegter, geschäftsmäßiger oder gegen Gegenleistung beauftragter Interessenvertretung sowie bei mehr als 30 unterschiedlichen Interessenvertretungskontakten in den jeweils letzten drei Monaten. Die alte 100.000-Euro-Schwelle nicht fortschreiben; aktuelle Fassung live prüfen. - **Wichtig:** Auch nicht eintragungspflichtige Interessenvertretung kann freiwillig registriert werden; dafür den aktuellen § 2 LobbyRG und den Pflichtkanon nach § 3 LobbyRG live prüfen, nicht die Definitionsnorm für Interessenvertreter als Freiwilligkeitsnorm zitieren. - **Strafe/Bußgeld:** Bei vorsätzlich falschen Angaben § 7 LobbyRG (bis 50.000 Euro); zusätzlich Verlust der Anhörungsmöglichkeit und Veröffentlichung im Register. ## Leitfragen 1. Welche Regierungsebene ist adressiert? 2. Liegt ein individuelles Ersuchen um Daten oder Fachwissen vor? 3. Ist die Taetigkeit Teil eines eingerichteten Expertengremiums? ## Quellenanker - LobbyRG: https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg/BJNR081800021.html - Lobbyregister FAQ: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/informationen-für-interessenvertreter-863572 - Handbuch: https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/handbuch - Leitplanken: ../../references/lobbyregister-leitplanken.md ## Qualitaetsgate - Pflichtgrund, Ausnahme und freiwillige Registrierung werden getrennt. - Jede Frist bekommt Triggerdatum, Verantwortliche und Wiedervorlage. - Jede Portalangabe bekommt Quelle, Freigabe und offenen Pruefpunkt. - Unsichere Rechts- oder Tatsachenfragen werden nicht geglaettet, sondern sichtbar markiert.