--- name: airline-finanzielle-leistungsfaehigkei description: "LBA prueft finanzielle Leistungsfaehigkeit nach EU-VO 1008/2008 Art. 5 oder Mandant bewertet Insolvenzrisiko einer Fluggesellschaft. Prueft Nachweispflichten Eigenkapital Versicherung Businessplan LBA-Auflagenpraxis und Fruehwarnindikatoren und liefert Leistungsfaehigkeits-Bewertungs-Vermerk im L..." --- # Airline – Finanzielle Leistungsfähigkeit prüfen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Startup-Airline beantragt Betriebsgenehmigung; LBA fordert Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit nach EU-VO 1008/2008 Art. 5; Mandant fragt welche Unterlagen ausreichen. - Bestehende Airline erhält LBA-Schreiben über Zweifel an fortlaufender Leistungsfähigkeit nach Art. 9; Mandant hat einen Monat zur Stellungnahme. - Investor prüft Beteiligung an einer Regionalairline; Due-Diligence-Check der Betriebsgenehmigung und Liquiditätslage. ## Erste Schritte 1. Genehmigungstyp bestimmen: Neugenehmigung (Art. 5) oder laufende Überwachung (Art. 9). 2. Nachweisunterlagen zusammenstellen: Jahresabschluss (geprüft) Eigenkapitalnachweis Versicherungspolice Businessplan inkl. Liquiditätsplanung für mindestens 3 Monate. 3. Mindestkapital prüfen: Art. 5 Abs. 2 gibt Richtwerte; LBA kann höhere Anforderungen stellen je nach Flottengröße und Streckennetz. 4. LBA-Prüfstruktur verstehen: Trigger für Überprüfung sind Verluste Kapitalherabsetzung Lohnrückstände Steuerschulden. 5. Gegenmaßnahmen bei LBA-Zweifeln: sofortige schriftliche Stellungnahme aktualisierter Businessplan Bankbestätigung über Kreditlinie. 6. Insolvenzfrühwarnung dokumentieren: Z-Score-Analyse oder Creditreform-Bericht beifügen. ## Rechtsrahmen - **EU-VO 1008/2008 Art. 5**: Finanzielle Leistungsfähigkeit als Genehmigungsvoraussetzung. - **EU-VO 1008/2008 Art. 9**: Laufende Überwachung; LBA kann Genehmigung aussetzen oder widerrufen. - **EU-VO 1008/2008 Art. 9 Abs. 1**: Mitteilungspflicht der Airline bei finanziellen Schwierigkeiten. - **LuftVG § 20 Abs. 1**: Betriebsgenehmigung als nationale Umsetzungsnorm. - **InsO §§ 15a 17-18**: Insolvenzantragspflicht; Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit. - **LuftBO § 9**: Haftpflichtversicherungspflicht; Mindestdeckungssummen. - **LuftVG § 21a**: Wet-Lease-Genehmigung; Voraussetzungen und Befristung. - **LuftVG § 29d**: Aufsichtsbefugnisse des LBA gegenüber Luftverkehrsunternehmen. - **EASA Part-OPS ORO.AOC.100**: AOC-Anforderungen; Nachweis technischer und betrieblicher Kompetenz. ## Prüfraster 1. Erfüllt Jahresabschluss die LBA-Mindestanforderungen (geprüft aktuell)? 2. Ist Eigenkapital ausreichend gemäß Art. 5 Abs. 2? 3. Besteht Haftpflichtversicherung in vorgeschriebener Höhe? 4. Gibt es Steuerschulden Lohnrückstände oder offene Sozialversicherungsbeiträge? 5. Ist Mitteilungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 ausgelöst? 6. Sind Frühwarnindikatoren (negativer Cashflow Kreditkündigung) dokumentiert? 7. Ist das AOC noch gültig und entspricht es dem aktuellen Streckennetz? 8. Haben sich Eigentümerstruktur oder Hauptsitz geändert (EU-VO 1008/2008 Art. 4)? ## Typische Fallstricke - Ungeprüfter Jahresabschluss reicht nicht; LBA besteht auf Wirtschaftsprüfer-Testat. - Eigenkapital-Mindestbetrag als Einmalnachweis missverstanden; LBA überwacht fortlaufend. - Mitteilungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 übersehen; LBA legt Untätigkeit als Verschleierung aus. - Businessplan zu optimistisch; LBA lehnt ab und Mandant muss nachlegen. - Wet-Lease ohne gesonderte Genehmigung nach LuftVG § 21a operiert; rückwirkende Sanktion möglich. - AOC und Betriebsgenehmigung als identisch behandelt; sind rechtlich getrennte Instrumente. ## Quellen - EU-VO 1008/2008: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1008 - LBA Betriebsgenehmigung: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Genehmigungen/GenehmigungLU.html - LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html - InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/ - EASA: https://www.easa.europa.eu/en/document-library/regulations ## Hinweise für die Praxis Dieser Skill deckt den Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen: - Einschlägige Normen vor Mandatsbearbeitung vollständig auf aktuelle Fassung prüfen. - Behördenanschreiben stets mit Aktenzeichen und Fristbenennung versehen. - Klagefristen und Widerspruchsfristen sofort bei Mandatsannahme kalendarisch sichern. - Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten internationalen Normenkonflikt prüfen. ### Dokumentationspflichten Für Mandate im Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern: - Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben - AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht) - Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry) - Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie - Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis - Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz