--- name: airline-genehmigung-pruefen description: "Airline-Genehmigungsstand ist unklar: Betriebsgenehmigung AOC Streckengenehmigung oder Sonderflugerlaubnis fehlt oder laeuft ab. Prueft EU-VO 1008/2008 LuftVG § 20 EASA EU-VO 965/2012 Part-OPS und Bilateralabkommen und liefert Genehmigungsstatus-Vermerk mit Handlungsbedarf und Fristen im Luftrech..." --- # Airline – Genehmigung prüfen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Airline-Geschäftsführer fragt vor Saisonstart ob alle Genehmigungen vorliegen und keine abgelaufen sind. - Neue Streckeneröffnung nach Nordamerika; Frage ob bestehende Betriebsgenehmigung abdeckt oder Bilateralabkommen nötig. - Betriebsgenehmigung erlischt durch Nichterfüllung von Auflagen; was ist zu tun? ## Erste Schritte 1. Sachverhalt präzise strukturieren: Parteien Flugzeuge Behörden Fristen. 2. Einschlägige Normen identifizieren: LuftVG EU-VO 1008/2008 Cape Town Convention InsO. 3. Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Register. 4. Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. Gericht vs. EASA. 5. Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen). 6. Ergebnis dokumentieren: Vermerk mit Ampel-Rating und nächsten Schritten. ## Rechtsrahmen - **EU-VO 1008/2008 Art. 9**: Laufende Überwachung Betriebsgenehmigung. - **LuftVG §§ 29-31**: Zuständigkeit LBA und Landesluftfahrtbehörden. - **LuftFzgG §§ 1-28**: Luftfahrzeugpfandrecht und Vollstreckung. - **Cape Town Convention Art. 2-10**: Internationale Sicherungsinteressen. - **InsO §§ 15a 17-19 47 50**: Insolvenzantragspflicht und Gläubigerrechte. - **LuftSiG §§ 7-9**: Zuverlässigkeitsüberprüfung und Sicherheitsprogramme. - **VwGO §§ 68 74 80**: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung. - **LuftVG § 21a**: Wet-Lease-Genehmigung; Voraussetzungen und Befristung. - **LuftVG § 29d**: Aufsichtsbefugnisse des LBA gegenüber Luftverkehrsunternehmen. - **EASA Part-OPS ORO.AOC.100**: AOC-Anforderungen; Nachweis technischer und betrieblicher Kompetenz. ## Prüfraster 1. Ist zuständige Behörde korrekt adressiert? 2. Sind Register vollständig abgefragt (LBA AG Braunschweig ICAO)? 3. Laufen Fristen; sind alle gesichert? 4. Besteht Cape-Town-Registrierung mit IDERA? 5. Ist Insolvenzrisiko bewertet und dokumentiert? 6. Sind Sicherheitsauflagen bewertet und Widerspruch geprüft? 7. Ist das AOC noch gültig und entspricht es dem aktuellen Streckennetz? 8. Haben sich Eigentümerstruktur oder Hauptsitz geändert (EU-VO 1008/2008 Art. 4)? ## Typische Fallstricke - Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab. - Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt. - Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion. - Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne Prüfung. - Wet-Lease ohne gesonderte Genehmigung nach LuftVG § 21a operiert; rückwirkende Sanktion möglich. - AOC und Betriebsgenehmigung als identisch behandelt; sind rechtlich getrennte Instrumente. ## Vertiefung Genehmigungsrecht Das luftrechtliche Genehmigungsrecht ist mehrschichtig: - **Betriebsgenehmigung (EU-VO 1008/2008)**: Konstitutiv für Linienverkehr; Entzug führt zu sofortigem Betriebsverbot. - **AOC (Air Operator Certificate)**: Technische und betriebliche Voraussetzung; EASA-Zuständigkeit; Nebenbestimmungen beachten. - **Einzelgenehmigungen**: Nichtplanmäßige Flüge Überflüge fremden Staatsgebiets Sonderlasten erfordern gesonderte Genehmigung. - **Genehmigungsversagung**: Anfechtungsklage vor VG; aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO als Sofortmaßnahme beantragen. ## Quellen - EU-VO 1008/2008: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1008 - LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html - Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/ - InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/ - EASA: https://www.easa.europa.eu/en/document-library/regulations - LBA: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Genehmigungen/GenehmigungLU.html ## Hinweise für die Praxis Dieser Skill deckt den Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen: - Genehmigungsversagung immer mit Widerspruch und parallelem Eilantrag anfechten. - Nebenbestimmungen in Genehmigungen sorgfältig lesen; Auflagen können teurer sein als Versagung. - Genehmigungsvoraussetzungen laufend überwachen; nachträgliche Änderungen melden. - EU-Recht hat Vorrang; europarechtswidrige Auflagen können gerügt werden. ### Dokumentationspflichten Für Mandate im Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern: - Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben - AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht) - Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry) - Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie - Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis - Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz