--- name: airline-register-auswerten description: "Mandant will Luftfahrzeugrolle Pfandrechtsregister und Cape-Town-Register einer Airline auswerten. Skill fuehrt strukturierte Registerabfrage LBA LuftVG § 64 AG Braunschweig LuftFzgG und ICAO-Register durch und liefert Registerauszugs-Auswertungs-Bericht mit Eigentuemerstruktur und Belastungen im..." --- # Airline – Register auswerten ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Finanzierer prüft vor Flugzeugfinanzierung ob auf der gesamten Flotte einer Airline Pfandrechte oder internationale Sicherungsinteressen lasten. - Rechtsanwalt übernimmt Mandat nach Airline-Insolvenz; braucht vollständige Übersicht Flotte und Belastungen. - Käufer will Airline erwerben; Due-Diligence verlangt vollständigen Registercheck. ## Erste Schritte 1. Sachverhalt präzise strukturieren: Parteien Flugzeuge Behörden Fristen. 2. Einschlägige Normen identifizieren: LuftVG EU-VO 1008/2008 Cape Town Convention InsO. 3. Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Register. 4. Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. Gericht vs. EASA. 5. Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen). 6. Ergebnis dokumentieren: Vermerk mit Ampel-Rating und nächsten Schritten. ## Rechtsrahmen - **EU-VO 1008/2008 Art. 9**: Laufende Überwachung Betriebsgenehmigung. - **LuftVG §§ 29-31**: Zuständigkeit LBA und Landesluftfahrtbehörden. - **LuftFzgG §§ 1-28**: Luftfahrzeugpfandrecht und Vollstreckung. - **Cape Town Convention Art. 2-10**: Internationale Sicherungsinteressen. - **InsO §§ 15a 17-19 47 50**: Insolvenzantragspflicht und Gläubigerrechte. - **LuftSiG §§ 7-9**: Zuverlässigkeitsüberprüfung und Sicherheitsprogramme. - **VwGO §§ 68 74 80**: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung. - **LuftVG § 21a**: Wet-Lease-Genehmigung; Voraussetzungen und Befristung. - **LuftVG § 29d**: Aufsichtsbefugnisse des LBA gegenüber Luftverkehrsunternehmen. - **EASA Part-OPS ORO.AOC.100**: AOC-Anforderungen; Nachweis technischer und betrieblicher Kompetenz. ## Prüfraster 1. Ist zuständige Behörde korrekt adressiert? 2. Sind Register vollständig abgefragt (LBA AG Braunschweig ICAO)? 3. Laufen Fristen; sind alle gesichert? 4. Besteht Cape-Town-Registrierung mit IDERA? 5. Ist Insolvenzrisiko bewertet und dokumentiert? 6. Sind Sicherheitsauflagen bewertet und Widerspruch geprüft? 7. Ist das AOC noch gültig und entspricht es dem aktuellen Streckennetz? 8. Haben sich Eigentümerstruktur oder Hauptsitz geändert (EU-VO 1008/2008 Art. 4)? ## Typische Fallstricke - Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab. - Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt. - Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion. - Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne Prüfung. - Wet-Lease ohne gesonderte Genehmigung nach LuftVG § 21a operiert; rückwirkende Sanktion möglich. - AOC und Betriebsgenehmigung als identisch behandelt; sind rechtlich getrennte Instrumente. ## Vertiefung Registerrecht Die Registerauswertung ist Grundlage jeder luftrechtlichen Due-Diligence-Prüfung: - **Luftfahrzeugrolle (LBA)**: Enthält Halter Eigentümer Kennzeichen und Belastungen; Abruf online beim LBA möglich. - **AG Braunschweig (Pfandrechtsregister)**: Führt alle eingetragenen Pfandrechte an deutschen Luftfahrzeugen; Rangfolge nach Eintragungsdatum. - **ICAO International Registry (Cape Town)**: Enthält internationale Sicherungsinteressen; Suche nach Luftfahrzeugkennzeichen und MSN. - **Registerauszug Aktualität**: Stets aktuellen Auszug anfordern; veraltete Auszüge führen zu Haftungsrisiken. ## Quellen - EU-VO 1008/2008: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1008 - LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html - Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/ - InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/ - EASA: https://www.easa.europa.eu/en/document-library/regulations - LBA: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Genehmigungen/GenehmigungLU.html ## Hinweise für die Praxis Dieser Skill deckt den Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen: - Alle drei Register (LBA-Rolle AG Braunschweig Cape Town) stets parallel abfragen. - Registerauszüge mit Datum versehen und in Mandantenakte archivieren. - Änderungen im Register sofort melden; Unterlassung kann Haftung auslösen. - Bei Kauf oder Leasingübernahme immer Registerhistorie der letzten 10 Jahre prüfen. ### Dokumentationspflichten Für Mandate im Bereich Airline-Betrieb und Betriebsgenehmigung sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern: - Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben - AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht) - Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry) - Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie - Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis - Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz