--- name: drohne-zustaendigkeit-pruefen description: "Drohnen-Mandat: unklar ob LBA EASA Landesbehoerde oder Luftraum-Nutzer-Behörde zuständig. Prueft EU-VO 2019/947 Betriebskategorien LuftVG § 21a und U-Space-Regulierung und liefert Zuständigkeits-Vermerk für Drohnen-Genehmigung oder Streit im Luftrecht Flughafenrecht." --- # Drohne – Zuständigkeit prüfen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Drohnenbetreiber hat Bescheid der Luftsicherheitsbehörde erhalten; unklar ob LBA oder Landesbehörde zuständig ist. - Behörde hat gewerblichen Drohnenbetrieb ohne Genehmigung beanstandet; Mandant fragt welches Recht gilt. - Drohnenunfall über Nationalpark; unklar welche Behörde Unfalluntersuchung führt. ## Erste Schritte 1. Sachverhalt strukturieren: Parteien betroffene Luftfahrzeuge/Einrichtungen beteiligte Behörden und laufende Fristen. 2. Einschlägige Normen identifizieren: EU-VO 2019/947 LuftVG § 21a EASA BNatSchG LuftSiG. 3. Register prüfen: LBA-Luftfahrzeugrolle AG-Braunschweig-Pfandrechtsregister ICAO-Cape-Town-Register je nach Fallrelevanz. 4. Zuständigkeit klären: LBA vs. Landesbehörde vs. EASA vs. Verwaltungsgericht. 5. Fristen sichern: Widerspruch (1 Monat) Klage (1 Monat) Insolvenzantrag (3/6 Wochen). 6. Handlungsbedarf dokumentieren: Ampel-Vermerk mit konkreten nächsten Schritten. ## Rechtsrahmen EU-VO 2019/947 LuftVG § 21a EASA BNatSchG LuftSiG – die einschlägigen Normen werden je nach Sachverhaltsebene (nationaler Betrieb EU-Recht internationales Recht) herangezogen und zu jedem Normzitat kurz erläutert. - **LuftVG §§ 6 20 29 31 64**: Genehmigung Betrieb Register Aufsicht. - **LuftSiG §§ 7-9**: Zuverlässigkeitsüberprüfung Sicherheitsprogramme Aufsicht. - **EU-VO 1008/2008 Art. 3-9**: Betriebsgenehmigung finanzielle Leistungsfähigkeit Überwachung. - **Cape Town Convention Art. 2-16**: Internationale Sicherungsinteressen ICAO-Register. - **LuftFzgG §§ 1-28**: Nationales Pfandrecht Vollstreckung AG Braunschweig. - **InsO §§ 15a 17-19 47 50**: Insolvenzantragspflicht Gläubigerrechte. - **VwGO §§ 68 74 80**: Widerspruch Klage aufschiebende Wirkung. - **LuftVG § 21e**: Nationales UAS-Register; Registrierungspflicht ab 250 g. - **LuftVO § 21b**: Betriebsverbote und Beschränkungszonen; Kontrollluftraum. - **EASA Easy Access Rules for UAS**: Konsolidierte Fassung aller UAS-Verordnungen. ## Prüfraster 1. Ist zuständige Behörde korrekt adressiert? 2. Sind alle Register vollständig abgefragt? 3. Laufen Fristen – sind alle gesichert? 4. Besteht Cape-Town-Registrierung mit IDERA? 5. Ist Insolvenzrisiko bewertet? 6. Sind Sicherheitsauflagen auf Verhältnismäßigkeit geprüft? 7. Ist Betriebskategorie (offen/spezifisch/zertifiziert) korrekt eingestuft (EU-VO 2019/947 Art. 5)? 8. Liegt für spezifische Kategorie ein genehmigter SORA-Risikoplan vor? ## Typische Fallstricke - Falsche Behörde adressiert; Frist läuft unbemerkt ab. - Cape-Town-Register nicht abgefragt; internationale Belastungen unerkannt. - Insolvenzfrühzeichen ignoriert; Antragspflicht ausgelöst ohne Reaktion. - Sicherheitsauflage als verhältnismäßig hingenommen ohne eigene Prüfung. - Drohne über 250 g nicht im UAS-Register eingetragen; Bußgeld nach LuftVG § 58. - Betriebszone ohne LBA-Genehmigung überflogen; Strafbarkeit nach § 315a StGB. ## Vertiefung Zuständigkeit Die Zuständigkeitsfrage ist bei luftrechtlichen Mandaten häufig das erste Hindernis. Folgende Abgrenzungen sind besonders fehlerträchtig: - **LBA vs. Landesluftfahrtbehörde**: Das LBA ist für bundesrechtliche Aufgaben zuständig (Betriebsgenehmigung AOC Register); Landesbehörden überwachen den regionalen Luftverkehr und Kleinflugplätze. - **EASA vs. nationale Behörde**: Seit Inkrafttreten der EASA-Basisverordnung (VO 2018/1139) hat EASA Direktzuständigkeit für Zulassungen von Luftfahrzeugen und Organisationen; das LBA bleibt für betriebliche Zulassungen zuständig. - **Verwaltungsgericht vs. Zivilgericht**: Bescheide einer Luftfahrtbehörde sind vor dem VG anzufechten; privatrechtliche Ansprüche (Leasingstreit Schaden) gehören vor die Zivilgerichte. ## Quellen - LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html - Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/ - LuftFzgG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzgg/ - InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/ - EU-VO 2019/947: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R0947 - LBA UAS: https://www.lba.de/DE/Drohnen/Drohnen_node.html - EASA UAS: https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones ## Hinweise für die Praxis Dieser Skill deckt den Bereich Drohnen und UAS-Betrieb ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen: - Zuständigkeitsirrtümer sind die häufigste Fehlerquelle in luftrechtlichen Mandaten; immer zuerst klären. - Sowohl LBA als auch Landesbehörde können Bescheide erlassen; Abgrenzung nach Sachmaterie. - Bei europäischen Sachverhalten immer prüfen ob EASA-Direktzuständigkeit besteht (VO 2018/1139). - Zeitpunkt der Behördenentscheidung dokumentieren; Fristbeginn ab Zustellung des Bescheids. ### Dokumentationspflichten Für Mandate im Bereich Drohnen und UAS-Betrieb sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern: - Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben - AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht) - Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry) - Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie - Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis - Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz