--- name: flughafen-insolvenzrisiko-markieren description: "Regionaler Flughafen zeigt Insolvenzzeichen: Subventionsstopp sinkende Passagierzahlen Darlehensausfaelle. Skill prueft InsO §§ 15a 17-19 EU-Beihilferecht Daseinsvorsorge-Ausnahme und LuftVG-Betriebspflichten und liefert Risikoampel-Bewertung für Kreditgeber oder Minderheitsgesellschafter im Luft..." --- # Flughafen – Insolvenzrisiko markieren ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: LuftVG; LuftSiG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Mandantenfall - Regionaler Flughafen hat Subventionen von EU-Kommission zurückzuzahlen; Liquidität kritisch. - Minderheitsgesellschafter will wissen ob er persönlich haftet wenn Flughafen Insolvenz beantragt. - Kreditgeber prüft ob Darlehen wertberichtigt werden muss; Insolvenzfrühzeichen sichtbar. ## Erste Schritte 1. Sachverhalt strukturieren: Flughafen Art des Problems beteiligte Behörden Fristen. 2. Planfeststellungsstatus prüfen: LuftVG § 6/8 Genehmigung Auflagen aktuell. 3. Grundbuch und Eigentümerstruktur klären: kommunal staatlich privatwirtschaftlich. 4. LuftSiG-Sicherheitsprogramm auf Aktualität prüfen: EU-DVO 2015/1998 Anforderungen. 5. Finanzlage einschätzen: EU-Beihilferechtsstatus Subventionen Darlehen. 6. Handlungsbedarf dokumentieren: Vermerk mit Fristenstand und Empfehlungen. ## Rechtsrahmen - **LuftVG §§ 6-8**: Flugplatzgenehmigung und Planfeststellungspflicht. - **LuftVG § 10**: Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses. - **LuftSiG § 8**: Sicherheitspflichten des Flugplatzbetreibers. - **EU-DVO 2015/1998**: Technische Sicherheitsanforderungen. - **FluglärmG §§ 2-9**: Lärmschutzbereiche und Schallschutzansprüche. - **InsO §§ 15a 17-19**: Insolvenzantragspflicht. - **VwVfG §§ 72-78**: Planfeststellungsverfahren. - **LuftVG § 6**: Genehmigung des Flughafenbetriebs; sachliche und persönliche Voraussetzungen. - **LuftVG § 8**: Planfeststellungsverfahren für Flughafenausbau; UVP-Pflicht. - **LuftVG § 9**: Planfeststellungsbeschluss; Drittwirkung und Bestandsschutz. - **FluglärmG § 4**: Lärmschutzbereiche; Tagschutzzonen 1 und 2 sowie Nachtschutzzone. - **VwVfG § 72**: Planfeststellungsverfahren allgemein; Beteiligungsrechte betroffener Dritter. ## Prüfraster 1. Ist Planfeststellungsbeschluss aktuell und vollständig umgesetzt? 2. Sind LuftSiG-Sicherheitsprogramme auf aktuellem EU-DVO-Stand? 3. Ist Grundbuchsituation und Eigentümerstruktur klar? 4. Bestehen offene Klagen oder Einwendungsverfahren? 5. Zeigen Finanzkennzahlen Insolvenzfrühzeichen? 6. Sind alle Auflagen aus Planfeststellungsbeschluss fristgerecht erfüllt? 7. Ist eine UVP nach UVPG § 4 durchgeführt und aktuell? 8. Sind Lärmschutzbereiche nach FluglärmG § 4 neu zu ermitteln nach Bauerweiterung? ## Typische Fallstricke - Planfeststellungsauflagen veraltet und nicht auf aktuelles Recht angepasst. - LuftSiG-Sicherheitsprogramm nicht auf neue EU-DVO aktualisiert. - Insolvenzfrühzeichen bei regionalen Flughäfen unterschätzt. - Verfahrensfristen im Planfeststellungsverfahren versäumt. - Planfeststellungsbeschluss nicht vollständig umgesetzt; Auflagen aus Lärmschutzbereich vergessen. - Dritte (Anwohner) fristgerecht Klage erhoben; aufschiebende Wirkung ignoriert. ## Vertiefung Insolvenzrecht Luftfahrt Airline-Insolvenzen erfordern schnelles Handeln: - **InsO § 15a**: Antragspflicht innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; persönliche Haftung des Geschäftsführers. - **EU-VO 1008/2008 Art. 9**: LBA muss Betriebsgenehmigung widerrufen wenn finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet; Restrukturierungsplan als Aufschiebungsmittel. - **InsO § 47**: Aussonderungsrecht des Eigentümers (Leasinggeber); Priorität gegenüber Insolvenzgläubigern. - **IATA/IOSA**: Kreditversicherung und IATA-Abrechnung (BSP) können bei Insolvenz besondere Regelungen auslösen. ## Quellen - LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html - LuftSiG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/ - FluglärmG: https://www.gesetze-im-internet.de/fluglaermg/ - UVPG: https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/ - BVerwG Planfeststellung: https://www.bverwg.de ## Hinweise für die Praxis Dieser Skill deckt den Bereich Flughafenbetrieb und Planfeststellung ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen: - Insolvenzfrühzeichen bei Airline-Mandanten laufend beobachten; Bilanzkennzahlen IATA-Rating. - Antragspflicht nach InsO § 15a läuft ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; keine Verzögerung. - Aussonderungsrechte des Leasinggebers sofort nach Insolvenzantrag anmelden. - EU-VO 1008/2008 Art. 9: LBA hat eigene Pflicht zur Überwachung; kooperieren. ### Dokumentationspflichten Für Mandate im Bereich Flughafenbetrieb und Planfeststellung sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern: - Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben - AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht) - Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry) - Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie - Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis - Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz