--- name: kaltstart-luftrechtsmandat description: "'Mandant erscheint erstmals mit Luftrechtsfall: Airline-Insolvenz Flugzeugbeschlagnahme Slot-Verlust oder Planfeststellungsklage. Klaert Zuständigkeit LBA vs. Landesbehoerde vs. Gericht sichert Fristen LuftVG §§ 20 ff. und EU-Recht und liefert Ersteinschaetzungs-Vermerk mit Normpfad und naechsten..." --- # Kaltstart Luftrechtsmandat – Ersteinschätzung und Weichenstellung ## Aktenstart statt Formularstart Wenn zu **Kaltstart Luftrechtsmandat** bereits Unterlagen, ein Ordner, ein ZIP, ein PDF-Buendel, E-Mails, Screenshots, Tabellen oder Entwuerfe vorliegen, lies diese zuerst aus. Bilde fuer **Luftrecht Flughafenrecht** eine Arbeitshypothese zu Beteiligten, Rolle des Nutzers, Verfahrensstand, Fristen, Betrags-/Datumslogik, Belegen und naechstem sinnvollen Output. Frage nicht routinemaessig nach Angaben, die sich aus der Akte ergeben. Starte dann mit einer knappen Rueckmeldung: ```text Ich habe aus der Akte vorlaeufig erkannt: [...] Unsicher sind noch: [...] Als naechsten Schritt schlage ich vor: [...] ``` Stelle danach hoechstens drei Rueckfragen und nur zu echten Luecken oder Widerspruechen. Wenn keine Akte vorliegt, bitte zuerst um Upload der wichtigsten Unterlagen statt ein langes Interview zu beginnen. ## Mandantenfall - Fluggesellschaft bittet um Erstgespräch nach LBA-Schreiben über drohenden Entzug der Betriebsgenehmigung; Mandant weiß nicht welche Behörde zuständig ist. - Privatperson meldet sich nach Flugzeugpfändung durch Gläubiger; Luftfahrzeugrolle beim LBA zeigt Eintrag das AG Braunschweig führt das Pfandrechtsregister. - Investor prüft Kauf einer insolventen Airline; Betriebsgenehmigung AOC und Slots sollen übernommen werden. ## Erste Schritte 1. Sachverhalt strukturieren: Wer ist Mandant welches Luftfahrzeug/Route/Flughafen welche Behörde oder Gegner welche Frist läuft. 2. Zuständigkeit klären: LBA (Betriebsgenehmigung Register AOC-Kern) Landesluftfahrtbehörde (Einzelgenehmigungen Kleinflugplätze) Fluko (Slots) Verwaltungsgericht (Bescheidanfechtung) AG Braunschweig (Pfandrechtsregister). 3. Normpfad festlegen: LuftVG als Kernnorm EU-VO 1008/2008 für Airline-Lizenz LuftSiG für Sicherheit EU 261/2004 für Passagierrechte Cape Town Convention/Aircraft Protocol für internationale Sicherungsrechte. 4. Fristen sichern: Widerspruchsfrist 1 Monat (§ 70 VwGO) Klagefrist 1 Monat (§ 74 VwGO) EU-261-Verjährung 3 Jahre (§ 195 BGB). 5. Dokumente anfordern: Bescheid Luftfahrzeugrolle-Auszug Betriebsgenehmigung AOC Slotprotokoll Leasingvertrag Versicherungsnachweis. 6. Ersteinschätzungs-Vermerk mit Risikoampel erstellen: grün/gelb/rot nach Fristenstand und Behördenlage. ## Rechtsrahmen - **LuftVG § 1**: Anwendungsbereich; deutsches Hoheitsgebiet und Ausstrahlung für registrierte Luftfahrzeuge. - **LuftVG § 20**: Betriebsgenehmigung für Linienverkehr; verweist auf EU-VO 1008/2008. - **LuftVG § 64**: Luftfahrzeugrolle beim LBA; Datenabruf für Registerprüfung. - **LuftFzgG §§ 1-28**: Luftfahrzeugpfandrecht; Eintragung beim AG Braunschweig. - **EU-VO 1008/2008 Art. 5**: Finanzielle Leistungsfähigkeit als Genehmigungsvoraussetzung. - **Cape Town Convention Art. 2**: Internationale Sicherungsinteressen an Luftfahrzeugen. - **LuftSiG § 7**: Zuverlässigkeitsüberprüfung für Sicherheitsbereichszugang. ## Prüfraster 1. Ist das Luftfahrzeug in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen (LuftVG § 64)? 2. Welche Behörde hat den streitigen Bescheid erlassen – LBA oder Landesbehörde? 3. Läuft Widerspruchs- oder Klagefrist? Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nötig? 4. Ist ein internationales Sicherungsinteresse im ICAO-Register eingetragen? 5. Besteht Insolvenzgefahr der beteiligten Airline (EU-VO 1008/2008 Art. 9)? 6. Greifen EU-261/2004 oder Montrealer Übereinkommen für Passagieransprüche? ## Typische Fallstricke - LBA-Zuständigkeit mit Landesluftfahrtbehörde verwechseln; führt zu Widerspruch an falsche Stelle und Fristversäumnis. - Cape Town Convention ignorieren obwohl Leasingvertrag nach englischem Recht gefasst ist. - EU-261-Ansprüche gegen insolvente Airline ohne Insolvenzanmeldung beim Verwalter. - Slotrechte als übertragbar behandeln obwohl VO EWG 95/93 keine privatrechtliche Übertragung vorsieht. - Fristen nach VwGO nicht sofort sichern weil Mandant zunächst Einigung anstrebt. ## Quellen - LuftVG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html - LuftFzgG: https://www.gesetze-im-internet.de/luftfzgg/ - EU-VO 1008/2008: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008R1008 - Cape Town Convention: https://www.unidroit.org/instruments/security-interests/aircraft-protocol/ - LBA: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Genehmigungen/GenehmigungLU.html ## Hinweise für die Praxis Dieser Skill deckt den Bereich Luftrecht ab. Folgende praktische Hinweise ergänzen die obigen Ausführungen: - Einschlägige Normen vor Mandatsbearbeitung vollständig auf aktuelle Fassung prüfen. - Behördenanschreiben stets mit Aktenzeichen und Fristbenennung versehen. - Klagefristen und Widerspruchsfristen sofort bei Mandatsannahme kalendarisch sichern. - Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten internationalen Normenkonflikt prüfen. ### Dokumentationspflichten Für Mandate im Bereich Luftrecht sind folgende Dokumente regelmäßig anzufordern: - Aktueller LBA-Luftfahrzeugrolle-Auszug mit Eigentumsangaben - AG-Braunschweig-Registerauszug (Luftfahrzeugpfandrecht) - Cape-Town-Registerauszug (ICAO International Registry) - Gültige Betriebsgenehmigung und AOC-Kopie - Leasingvertrag oder Eigentumsnachweis - Aktuelle Behördenbescheide und Aufsichtskorrespondenz