--- name: ueble-nachrede-verleumdung description: "Prüft § 186 StGB bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die nicht erweislich wahr sind. Trennt Tatsachenkern, Beweislast, Verdachtsäußerung, Öffentlichkeit, § 188 StGB und Art 5 GG im Meinungspruefer." --- # § 186 StGB - üble Nachrede ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: StGB §§ 13, 22, 23, 25, 32, 35, 46, 47, 56, 57, StPO §§ 100a, 102, 105, 112, 136, 137, 140, 147, 152, 153a, 244, 257c, 261, 264, 265, 267, 304, 341, 344, 349; § 188 StGB, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK, Art. 11 GRCh, EGMR — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Wann dieser Arbeitsgang greift Nutze ihn, wenn eine Äußerung einem Menschen eine konkrete Tatsache zuschreibt, die verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen kann, und die Wahrheit nicht sicher belegbar ist. ## Prüfprogramm 1. **Tatsache:** Beweiszugänglich? 2. **Ehrenrührigkeit:** geeignet, Ansehen zu mindern? 3. **Bezug:** individualisierbare Person? 4. **Kundgabe gegenüber Dritten:** nicht nur innerer Gedanke. 5. **Nicht erweislich wahr:** Belegstand prüfen. 6. **Vorsatz:** Kenntnis von Inhalt und Kundgabe. 7. **Rechtfertigung:** § 193 StGB und Art. 5 GG. 8. **Qualifikation:** § 188 Abs. 2 StGB nur bei Personen des politischen Lebens und weiteren Voraussetzungen. ## Beleganforderung Eine harte Tatsachenbehauptung braucht harte Belege. Bei Verdacht: - als Verdacht kennzeichnen, - Tatsachengrundlage nennen, - Betroffenenperspektive einholen, wenn journalistisch/öffentlich, - keine stärkere Behauptung formulieren als die Akte trägt. ## Schneller Arbeitsmodus - Starte mit Wortlaut, Medium, Adressat, Anlass, Vor- und Nachgeschichte, Reichweite, Betroffenem und vorhandenen Belegen. - Trenne strikt: Tatsachenbehauptung, Werturteil, gemischte Aeusserung, Satire/Spott, Schmähungs- oder Prangerkontext. - Gewichte meinungsfreiheitsfreundlich, aber nicht blind: Sachbezug, Machtkritik, Beleglage, Formalbeleidigung, Privatbereich und Eskalationsrisiko getrennt ausweisen. - Keine erfundene Rechtsprechung. Entscheidungen nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und verifizierbarer Quelle nennen; sonst Recherchebedarf markieren.