--- name: formale-legalitaet-vs-einzelfallgerechtigkeit description: "Balanciert formale Legalitaet und Einzelfallgerechtigkeit im BGB: Wortlautbindung, Generalklauseln, Billigkeit, Rechtsfortbildung, Vertrauensschutz und offene Begruendung." --- # Formale Legalität vs. Einzelfallgerechtigkeit ## Fachlicher Anker - **Normen:** §§ 138. - **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen. - **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten. ## Prüfroutine 1. **Formaler Ausgangspunkt:** Was folgt aus Wortlaut, System und Regel-Ausnahme-Struktur? 2. **Härte benennen:** Welche konkrete Person oder Partei wird durch das Ergebnis unzumutbar belastet? 3. **Normanknüpfung suchen:** Gibt es §§ 138, 242, 313, 315, 307 ff., 826 BGB, Schutzpflichten, Treu- und-Glauben-Einwendungen, Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder verfassungskonforme Auslegung? 4. **Kompetenzgrenze prüfen:** Wird eine gesetzgeberische Wertung angewandt, fortentwickelt oder ersetzt? 5. **Verallgemeinerbarkeit testen:** Kann der Korrekturmaßstab für künftige Fälle klar beschrieben werden? 6. **Vertrauen schützen:** Hat eine Partei auf den formalen Maßstab disponiert? ## Red-Team - Ist "Gerechtigkeit" nur das gewünschte Ergebnis? - Ist "Form" hier bloß Bürokratie oder gerade Schutz vor Willkür? - Wird eine Generalklausel als Abkürzung benutzt, obwohl eine speziellere Norm existiert? - Könnte dieselbe Methode morgen gegen den eigenen Mandanten eingesetzt werden? ## Regelungs- und Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung. - `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung. - `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz. - `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit. - `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen. - `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben. - `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung. - `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht. - `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren. - `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Quellen- und Zitierdisziplin - Keine Literatur-, Kommentar-, Aufsatz-, BeckRS- oder juris-Blindzitate. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle verwenden. - Bei Generalklauseln immer zuerst die speziellere Norm prüfen.