--- name: methodenkritik-larenz-canaris-zivilrecht description: "Prüft System- und Wertungsargumente im Zivilrecht kritisch auf demokratische Rückbindung, NS-Belastung, Scheinobjektivität und Quellenhygiene." --- # Methodenkritik Larenz/Canaris im Zivilrecht: System, Wertung, Autoritätskontrolle ## Kritische Leitplanken - Larenz’ nationalsozialistische Vergangenheit darf bei methodischer Autoritätsbildung nicht ausgeblendet werden. - Canaris’ Systemdenken kann präzise Dogmatik liefern, darf aber nicht als Ersatz für Normtext, Gesetzgeberentscheidung und Präjudizien dienen. - „Ausnahmen eng auslegen“ ist keine tragende Methode, solange nicht geklärt ist, was Regel und was Ausnahme sein soll. ## Prüfschritte 1. Positive Rechtsquelle identifizieren. 2. Wertungsbehauptung in konkrete Normzwecke zerlegen. 3. Historische Belastung und autoritäre Ordnungssprache markieren, ohne ad hominem zu argumentieren. 4. Alternative quellenklare Begründung formulieren. 5. Prozessuale Nutzbarkeit testen: Was muss bewiesen werden? ## Regelungs- und Quellenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung. - `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung. - `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz. - `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit. - `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen. - `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben. - `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung. - `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht. - `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren. - `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.