--- name: anpassungsgebot-flaechennutzungsplan description: "Mandant greift Bebauungsplan an weil er nicht aus dem Flaechennutzungsplan entwickelt wurde. § 8 Abs. 2 BauGB Entwicklungsgebot und Anpassungsgebot. Prüfraster: Entwicklungssaussage des FNP bezogen auf Plangebiet Konflikt FNP-Darstellung vs. B-Plan-Festsetzung Ausnahmen § 8 Abs. 3 und 4 BauGB Par..." --- # Anpassungsgebot — Flächennutzungsplan ## Schritt 1 — Wortlaut § 8 BauGB ### § 8 Abs. 1 BauGB - Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung ### § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB (Entwicklungsgebot) - Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ### § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB (Parallelverfahren) - Vor dem Flächennutzungsplan kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn dringende Gründe es erfordern und der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht ### § 8 Abs. 4 BauGB (selbständiger B-Plan) - Ein Bebauungsplan kann aufgestellt werden, ohne dass ein Flächennutzungsplan vorliegt, wenn er der städtebaulichen Entwicklung nicht widerspricht ## Schritt 2 — Entwicklungsgebot — Begriff "Entwickeln" ### Maßstab - B-Plan-Festsetzungen müssen aus FNP-Darstellungen "entwickelt" sein - Entwicklung verlangt sachlichen Bezug, keine 1:1-Identität - Konkretisierung der FNP-Aussage durch B-Plan ### Beispiel - FNP: "Wohnbaufläche W" - B-Plan: WA (allgemeines Wohngebiet) — entspricht Entwicklungsgebot - B-Plan: GE (Gewerbegebiet) — widerspricht Entwicklungsgebot ### Toleranz - Geringfügige Abweichungen toleriert - Größere Abweichungen erfordern FNP-Änderung im Parallelverfahren oder vorab ## Schritt 3 — Parallelverfahren § 8 Abs. 3 BauGB ### Voraussetzungen - Dringende Gründe für vorgezogenen B-Plan - B-Plan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegen - Tatsächlich praktisch häufig parallel betrieben ### Pflichten - FNP-Änderungsverfahren muss eingeleitet sein - Beide Pläne werden gemeinsam zur Beschlussfassung gebracht - Reihenfolge: erst FNP-Wirksamkeit, dann B-Plan-Wirksamkeit (oder zeitgleich) ### Häufige Treffer - B-Plan wird vor FNP-Änderung wirksam - Vorgezogener B-Plan ohne dringende Gründe - Stadt argumentiert mit "Investor-Druck" — kein dringender Grund ## Schritt 4 — Berichtigungsmöglichkeit § 13a Abs. 2 BauGB ### Voraussetzung - B-Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - Geringfügige Abweichung vom FNP ### Verfahren - FNP wird im Wege der "Berichtigung" angepasst - Kein förmliches FNP-Änderungsverfahren erforderlich - Bekanntmachung Berichtigung im Amtsblatt ### Strategischer Angriffspunkt - Wenn die Abweichung in Wahrheit nicht "geringfügig" ist - Wenn der B-Plan in Wahrheit nicht Innenentwicklung nach § 13a darstellt - Wenn die Berichtigung nicht bekanntgemacht ist ## Schritt 5 — Selbständiger B-Plan § 8 Abs. 4 BauGB ### Anwendungsbereich - In Gemeinden ohne wirksamen FNP - Bei isolierten Festsetzungen ohne FNP-Bezug ### Voraussetzung - B-Plan widerspricht nicht der städtebaulichen Entwicklung - Strenge Anforderung — restriktiv anwendbar ### Praxis - Selten relevant in größeren Städten mit umfassendem FNP - Bei Flecken-Plänen, Sonderzonen denkbar ## Schritt 6 — FNP-Bezug konkret prüfen ### Audit-Schritte 1. FNP-Auszug für das Plangebiet beschaffen 2. FNP-Darstellung identifizieren (Wohnbauflache, gemischte Baufläche, Gewerbefläche, Grünfläche, Verkehrsfläche) 3. B-Plan-Festsetzung mit FNP-Darstellung vergleichen 4. Bei Abweichung: Parallelverfahren oder Berichtigung dokumentiert? ### Häufige Konstellationen - FNP: "gemischte Baufläche" — B-Plan: WA — Entwicklung zulässig - FNP: "Wohnbauflache" — B-Plan: MK (Kerngebiet) — problematisch - FNP: "Grünfläche" — B-Plan: WA — widerspricht Entwicklungsgebot - FNP: "Bahnanlage" — B-Plan: MU (urbanes Gebiet) — FNP-Änderung zwingend ## Schritt 7 — Konflikt Bahn-Anlage / Bahnflächen ### Sonderfall Bahnhofsbrachen - Bahnflächen sind häufig im FNP als "Bahnanlage" oder "Fläche für Bahnbetrieb" dargestellt - Bei Umwandlung in städtisches Quartier — FNP-Änderung erforderlich - Eisenbahnrecht (Allgemeines Eisenbahngesetz, AEG) für Entwidmung relevant ### Entwidmung § 23 AEG - Vor B-Plan-Beschluss muss Bahnfläche entwidmet sein - Sonst Konflikt mit Eisenbahnrecht - Eisenbahn-Bundesamt zuständig ### Strategischer Hebel - Wenn Entwidmung nicht vorliegt — B-Plan wirft zwei Probleme auf: - FNP-Konflikt - Eisenbahnrechts-Konflikt - Beides als Verstoß gegen Erforderlichkeit oder beachtlicher Fehler ## Schritt 8 — Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB ### Wirksamkeit - Verstoß gegen Entwicklungsgebot ist beachtlich (§ 214 Abs. 2 BauGB) - Bei Beachtlichkeit kann Plan unwirksam sein - § 215 BauGB-Rügefrist gilt ### Heilung - Durch nachträgliche FNP-Änderung und ergänzendes Verfahren - Häufiger Heilungsweg der Stadt ## Schritt 9 — Audit-Checkliste | Punkt | Prüfung | |---|---| | FNP-Darstellung Plangebiet identifiziert? | | | B-Plan-Festsetzung identifiziert? | | | Übereinstimmung Entwicklungsgebot? | Ja/nein | | Bei Abweichung: Parallelverfahren? | Ja/nein | | Bei Abweichung: Berichtigung § 13a Abs. 2 BauGB? | Ja/nein | | Bei Bahnflächen: Entwidmung § 23 AEG? | Ja/nein | | FNP-Änderung bekannt gemacht? | Ja/nein | ## Quellen - BauGB §§ 5 8 13a 214 - AEG § 23 - BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 – 4 C 30.72 (Entwicklungsgebot) - BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 – 4 CN 6.98 (Parallelverfahren) - BVerwG, Urteil vom 27.10.1999 – 11 A 31.98 (Entwidmung Bahnfläche) - BayVGH, Urteil vom 5.10.2017 – 15 N 16.1652 (Berichtigung) ## Aktuelle Rechtsprechung — Leitsaetze - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 47 VwG - § 215 BauGB - § 1 BauGB - § 214 BauGB - § 2 BauGB - § 50 BImSchG - § 10 BauGB - § 9 BauGB - § 14 BauGB - § 12 BauGB - § 44 BNatSchG - § 3 BauGB ### Leitentscheidungen - BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte) - BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung) - BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)