--- name: eilantrag-47-abs-6-ausserhalb-baurecht description: "Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO außerhalb des Baurechts: schwere Nachteile, wichtige Gründe, Vollzugsfolgen und Antragsstrategie.; Normanker: VwGO § 47 Abs. 6; Grundrechtsbezug; Folgenabwägung; macht § 47 VwGO als allgemeines Satzungs- und Rechtsverordnungswerkzeug nutzbar." --- # Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO außerhalb des Baurechts: schwere Nachteile, wichtige Gründe, Vollzugsfolgen und Antragsstrategie. ## Auftrag Dieser Skill löst § 47 VwGO aus der reinen Bauleitplanung. Er prüft, ob eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift direkt vor dem OVG/VGH überprüft werden kann oder ob nur eine Inzidentkontrolle im Verfahren gegen einen Einzelakt passt. ## Normanker VwGO § 47 Abs. 6; Grundrechtsbezug; Folgenabwägung. Vor jeder Ausgabe muss das jeweilige Landesrecht geprüft werden, weil § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle außerhalb der BauGB-Fälle nur eröffnet, soweit Landesrecht dies bestimmt. ## Prüfprogramm 1. Normtyp: Satzung, Rechtsverordnung, Bebauungsplan, Polizeiverordnung, Benutzungssatzung oder bloßer Verwaltungsakt? 2. Statthaftigkeit: § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, Landesrechtseröffnung, Rang unter Landesgesetz. 3. Antragsteller: mögliche Rechtsverletzung, Adressat, Eigentümer, Nutzer, Gemeinde, Verband oder Konkurrent. 4. Frist und Rechtsschutzbedürfnis: Jahresfrist, fortbestehende Beschwer, Parallelverfahren. 5. Materielle Kontrolle: Ermächtigung, Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Gleichheit, Verhältnismäßigkeit. 6. Rechtsfolge: Unwirksamkeit, Bekanntmachung der Entscheidung, Wirkung auf Folgebescheide, neue Satzung. ## Ausgabe Erzeuge eine Statthaftigkeitsskizze, Satzungs-Red-Team, Eilantragsskizze, Schriftsatzgliederung oder Bürger-/Mandantenbrief.