--- name: erforderlichkeit-1-abs-3-baugb description: "Prüfungslinie für erforderlichkeit 1 abs 3 baugb im Normenkontrolle Bauleitplanung." --- # Erforderlichkeit § 1 Abs. 3 BauGB ## Schritt 1 — Wortlaut und Bedeutung ### § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB - Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist ### Doppelte Schranke - Negativ: ein Plan, der nicht erforderlich ist, darf nicht erlassen werden - Positiv: ein Plan kann erlassen werden, wenn er erforderlich ist - Erforderlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung ### Maßstab - Nicht "objektiv notwendig" - Sondern: städtebaulich vertretbares Konzept - Weiter Spielraum, aber nicht grenzenlos ## Schritt 2 — Planrechtfertigung ### Inhalt Planrechtfertigung - Erkennbares städtebauliches Konzept - Konzept muss in der Begründung des Plans dokumentiert sein - Nicht erforderlich: detaillierte volkswirtschaftliche Begründung ### Typische Planrechtfertigungen - Innenentwicklung statt Außenentwicklung - Schaffung Wohnraum bei nachweisbarem Bedarf - Reaktivierung Brachflächen - Stadtreparatur städtebaulicher Brüche - Sicherung sozialer Infrastruktur ### Schwacher Punkt - Wenn die Begründung nur formelhaft auf "Schaffung von Wohnraum" oder "wirtschaftliche Entwicklung" verweist, ohne Standortbezug - Wenn die Begründung den Bedarf nicht durch Daten unterlegt - Wenn die Begründung keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Standort enthält ## Schritt 3 — Gefälligkeitsplanung ### Definition - Planung, die ausschließlich oder überwiegend privaten Interessen eines Investors dient - Ohne eigenständige städtebauliche Rechtfertigung - BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 – 4 C 56.84 ### Indizien - Initiative ging vom Investor aus, nicht von der Stadt - Plan-Inhalt exakt zugeschnitten auf das Vorhaben des Investors - Stadt hat kein eigenes Konzept zum Gebiet - Wirtschaftliche Beziehung Stadt-Investor (städtebaulicher Vertrag, Durchführungsvertrag) - Übernahme Planungskosten durch Investor - Vorhabenträger hat bereits Grundstücke gekauft und vermarktet ### Rechtsfolge - Plan unwirksam, soweit er reine Gefälligkeitsplanung darstellt - Aber: vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB ist nicht per se Gefälligkeitsplanung - § 12 BauGB legitimiert Vorhabenträger-Initiative, verlangt aber städtebauliches Konzept ## Schritt 4 — Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB ### Konstruktion - Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan - Vorhabenträger schließt mit Gemeinde Durchführungsvertrag - Plan ist auf das konkrete Vorhaben zugeschnitten ### Erforderlichkeitsprüfung - Auch hier: städtebauliches Konzept erforderlich - Aber zulässig, dass Konzept stark auf Vorhaben fokussiert - Differenzierung: Vorhabenträger-Initiative ja — fehlende Stadt-Konzeption nein ### Häufige Treffer - Durchführungsvertrag bereits unterzeichnet vor Aufstellungsbeschluss — Vorfestlegung - Stadt hat keinerlei eigene Anforderungen formuliert - Plan deckt sich 1:1 mit Investor-Wünschen - Andere Gestaltungs-Alternativen nicht erwogen ## Schritt 5 — Verhinderungsplanung / Negativplanung ### Definition - Plan, dessen einziger Zweck die Verhinderung eines bestimmten Vorhabens ist - Ohne eigenes positives städtebauliches Konzept ### Grundsätzlich unzulässig - Negativplanung verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB - BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 – 4 C 16.88 ### Ausnahme positiver Auffangbereich - Wenn die Verhinderung des Vorhabens nur Teil eines breiteren positiven Konzepts ist - Z.B. Sicherung Mischnutzung, Erhalt Stadtbild, Lärmschutz - Dann grundsätzlich zulässig ## Schritt 6 — Zeitlicher Aspekt "sobald und soweit" ### "Sobald" - Frühestens, wenn die städtebauliche Entwicklung es erfordert - Verfrühte Planung problematisch wenn keine konkrete Anstoßfunktion ### "Soweit" - Räumlich und sachlich nur soweit erforderlich - Übermaß-Planung problematisch - Wenn größere Flächen überplant werden als das Konzept erfordert ### Audit - Stimmt der Plan-Umgriff mit dem Konzept? - Werden Flächen ohne erkennbare Konzeptbindung mit überplant? ## Schritt 7 — Abgrenzung Erforderlichkeit / Abwägung ### Zwei verschiedene Stufen - § 1 Abs. 3 BauGB: ob überhaupt geplant werden darf (Planrechtfertigung) - § 1 Abs. 7 BauGB: wie geplant wird (Abwägung) - Erst Erforderlichkeit, dann Abwägung ### Strategische Bedeutung - Erforderlichkeitsmangel ist nicht heilbar - Nicht über § 215 BauGB-Rügefrist filterbar - Im Schriftsatz prominent vor Abwägungsfehlern platzieren ## Schritt 8 — Audit-Schwerpunkte | Punkt | Prüfung | |---|---| | Städtebauliches Konzept in Begründung? | Ja/nein | | Konzept mit Standortbezug? | Ja/nein | | Bedarf durch Daten unterlegt? | Ja/nein | | Initiative Stadt oder Investor? | Stadt/Investor | | Durchführungsvertrag vor Aufstellungsbeschluss? | Ja/nein | | Plan-Umgriff entspricht Konzept? | Ja/nein | | Nur Verhinderung eines konkreten Vorhabens? | Ja/nein | | Alternativen erwogen? | Ja/nein | ## Quellen - BauGB § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 8, § 12, § 215 - BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 – 4 C 56.84 (Gefälligkeitsplanung) - BVerwG, Urteil vom 18.12.1990 – 4 C 16.88 (Negativplanung) - BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 CN 7.11 (Vorhabenbezogener B-Plan) - BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 – 4 C 21.07 (Erforderlichkeitsmaßstab) ## Ergänzende Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.