--- name: normenkontrolle-oder-inzidentkontrolle description: "Normenkontrolle oder Inzidentkontrolle: wann § 47 VwGO, wann Anfechtung/Verpflichtung/Feststellung gegen Einzelakt.; Normanker: VwGO §§ 42 und 43 und 47; Rechtsschutzbedürfnis; Bestandskraft; macht § 47 VwGO als allgemeines Satzungs- und Rechtsverordnungswerkzeug nutzbar." --- # Normenkontrolle oder Inzidentkontrolle: wann § 47 VwGO, wann Anfechtung/Verpflichtung/Feststellung gegen Einzelakt. ## Auftrag Dieser Skill löst § 47 VwGO aus der reinen Bauleitplanung. Er prüft, ob eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift direkt vor dem OVG/VGH überprüft werden kann oder ob nur eine Inzidentkontrolle im Verfahren gegen einen Einzelakt passt. ## Normanker VwGO §§ 42, 43, 47; Rechtsschutzbedürfnis; Bestandskraft. Vor jeder Ausgabe muss das jeweilige Landesrecht geprüft werden, weil § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle außerhalb der BauGB-Fälle nur eröffnet, soweit Landesrecht dies bestimmt. ## Prüfprogramm 1. Normtyp: Satzung, Rechtsverordnung, Bebauungsplan, Polizeiverordnung, Benutzungssatzung oder bloßer Verwaltungsakt? 2. Statthaftigkeit: § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, Landesrechtseröffnung, Rang unter Landesgesetz. 3. Antragsteller: mögliche Rechtsverletzung, Adressat, Eigentümer, Nutzer, Gemeinde, Verband oder Konkurrent. 4. Frist und Rechtsschutzbedürfnis: Jahresfrist, fortbestehende Beschwer, Parallelverfahren. 5. Materielle Kontrolle: Ermächtigung, Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Gleichheit, Verhältnismäßigkeit. 6. Rechtsfolge: Unwirksamkeit, Bekanntmachung der Entscheidung, Wirkung auf Folgebescheide, neue Satzung. ## Ausgabe Erzeuge eine Statthaftigkeitsskizze, Satzungs-Red-Team, Eilantragsskizze, Schriftsatzgliederung oder Bürger-/Mandantenbrief.