--- name: normenkontrolle-satzungsnormenkontrolle description: "Allgemeine Satzungsnormenkontrolle nach § 47 VwGO: kommunale Satzungen, Landesrechtsverordnungen, Landesrechtseröffnung und Abgrenzung zur Inzidentkontrolle.; Normanker: VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; jeweiliges Landesausführungsgesetz; Kommunalrecht; macht § 47 VwGO als allgemeines Satzungs- und Rechts..." --- # Allgemeine Satzungsnormenkontrolle nach § 47 VwGO: kommunale Satzungen, Landesrechtsverordnungen, Landesrechtseröffnung und Abgrenzung zur Inzidentkontrolle. ## Arbeitsbereich Allgemeine Satzungsnormenkontrolle nach § 47 VwGO: kommunale Satzungen, Landesrechtsverordnungen, Landesrechtseröffnung und Abgrenzung zur Inzidentkontrolle.; Normanker: VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; jeweiliges Landesausführungsgesetz; Kommunalrecht; macht § 47 VwGO als allgemeines Satzungs- und Rechtsverordnungswerkzeug nutzbar. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: VwGO § 47 Abs. 2 Antrag 1 Jahr nach Bekanntmachung, BauGB § 3 Abs. 2 Auslegung 1 Monat, Einwendungen 1 Monat, § 215 BauGB Rüge formeller/materieller Fehler 1 Jahr. - Tragende Normen verifizieren: VwGO § 47, BauGB §§ 1, 1a, 2, 3, 4, 4a, 10, 13, 13a, 13b, 30, 34, 35, BImSchG, BNatSchG, UVPG, EU-Plan-UP-RL 2001/42 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Antragsteller (Eigentümer, Gemeinde, Verband), Gemeinde als Antragsgegnerin, OVG/VGH (zuständig), BVerwG (4. Senat), Träger öffentlicher Belange. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Bebauungsplan, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungsmaterial, Beteiligungsstellungnahmen, Satzungsbeschluss, Normenkontrollantrag, Eilantrag § 47 Abs. 6 VwGO — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Auftrag Dieser Skill löst § 47 VwGO aus der reinen Bauleitplanung. Er prüft, ob eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift direkt vor dem OVG/VGH überprüft werden kann oder ob nur eine Inzidentkontrolle im Verfahren gegen einen Einzelakt passt. ## Normanker VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; jeweiliges Landesausführungsgesetz; Kommunalrecht. Vor jeder Ausgabe muss das jeweilige Landesrecht geprüft werden, weil § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle außerhalb der BauGB-Fälle nur eröffnet, soweit Landesrecht dies bestimmt. ## Prüfprogramm 1. Normtyp: Satzung, Rechtsverordnung, Bebauungsplan, Polizeiverordnung, Benutzungssatzung oder bloßer Verwaltungsakt? 2. Statthaftigkeit: § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, Landesrechtseröffnung, Rang unter Landesgesetz. 3. Antragsteller: mögliche Rechtsverletzung, Adressat, Eigentümer, Nutzer, Gemeinde, Verband oder Konkurrent. 4. Frist und Rechtsschutzbedürfnis: Jahresfrist, fortbestehende Beschwer, Parallelverfahren. 5. Materielle Kontrolle: Ermächtigung, Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntmachung, Bestimmtheit, Gleichheit, Verhältnismäßigkeit. 6. Rechtsfolge: Unwirksamkeit, Bekanntmachung der Entscheidung, Wirkung auf Folgebescheide, neue Satzung. ## Ausgabe Erzeuge eine Statthaftigkeitsskizze, Satzungs-Red-Team, Eilantragsskizze, Schriftsatzgliederung oder Bürger-/Mandantenbrief.