--- name: statthaftigkeit-47-vwgo description: "Mandant fragt ob Normenkontrollantrag gegen eine bestimmte Planung zulässig ist. § 47 Abs. 1 VwGO Statthaftigkeit Normenkontrolle. Prüfraster: Antragsgegenstand Bebauungsplan § 10 BauGB vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB § 13a-B-Plan örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO FNP grundsaetzlich nich..." --- # Statthaftigkeit § 47 VwGO ## Schritt 1 — Grundtatbestand § 47 Abs. 1 VwGO ### Wortlaut sinngemäß - Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit - **Nr. 1**: von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund § 246 Abs. 2 BauGB - **Nr. 2**: von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt ### Bayerische Landesregelung - Art. 5 BayAGVwGO erweitert die Statthaftigkeit auf andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften - Damit auch örtliche Bauvorschriften, kommunale Satzungen, Verordnungen erfasst ## Schritt 2 — Bebauungsplan als Satzung ### Klassischer qualifizierter B-Plan - Erlassen als Satzung der Gemeinde § 10 Abs. 1 BauGB - Mindestfestsetzungen Art Maß Bauweise überbaubare Grundstücksfläche § 30 Abs. 1 BauGB - Statthaftigkeit unproblematisch ### Einfacher B-Plan - Festsetzungen unterhalb des qualifizierten Maßes - § 30 Abs. 3 BauGB - Trotzdem Satzung und statthaft ### Vorhabenbezogener B-Plan § 12 BauGB - Vorhaben- und Erschließungsplan plus B-Plan - Wird als Satzung beschlossen § 10 BauGB - Statthaft ### B-Plan der Innenentwicklung § 13a BauGB - Beschleunigtes Verfahren - Verzicht auf Umweltprüfung im Einzelfall möglich - Trotzdem Satzung und statthaft - Häufiger Angriffspunkt: zu Unrecht beschleunigtes Verfahren gewählt ### Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB - Bei Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge nicht berühren - Auch hier Satzung — Statthaftigkeit gegeben ## Schritt 3 — Örtliche Bauvorschriften Art. 81 BayBO ### Statthaftigkeitsgrundlage - Art. 81 BayBO ermächtigt zu örtlichen Bauvorschriften als Satzung - Insbesondere Stellplatzsatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO - Gestaltungssatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO - Werbeanlagensatzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Satzungsform — Statthaftigkeit unproblematisch nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 BayAGVwGO ### Kombination mit B-Plan - Häufig erlässt Gemeinde mit dem B-Plan zugleich örtliche Bauvorschriften in derselben Satzung - Beide separat angreifbar — getrennte Anträge sinnvoll wenn Mängel unterschiedlich - Im Praxisfall ein einheitlicher Antrag mit getrennten Begründungsabschnitten ## Schritt 4 — Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht statthaft ### Regelfall - FNP ist Selbstbindung der Gemeinde, kein Rechtsetzungsakt mit Außenwirkung - Bürger kann sich nicht unmittelbar darauf berufen - BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (st. Rspr.) - Normenkontrolle gegen FNP regelmäßig unstatthaft ### Ausnahme Außenwirkung - FNP-Darstellungen mit gesteigerter Außenwirkung sind statthaft - Konzentrationsflächen für Windenergie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB - BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (Wendepunkt) - Hier ist Normenkontrolle gegen FNP statthaft ### Inzident-Kontrolle - Wenn FNP nicht direkt angegriffen werden kann, gelegentlich Inzident-Kontrolle im Rahmen B-Plan-Normenkontrolle möglich (Anpassungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB) ## Schritt 5 — Inkrafttreten der Norm ### Voraussetzung Bekanntmachung - B-Plan tritt mit Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB - Ohne Inkrafttreten kein Normenkontrollgegenstand — Antrag wäre verfrüht - Aufstellungsbeschluss alleine reicht nicht ### Nachträgliche Außerkraftsetzung - Wird der Plan aufgehoben oder ersetzt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht zwangsläufig (Fortsetzungsfeststellungsinteresse möglich) ## Schritt 6 — Abgrenzungen ### Gegen Baugenehmigung - Wenn nur die konkrete Genehmigung stört — Anfechtungsklage gegen die Genehmigung - Inzident-Kontrolle des B-Plans im Anfechtungsprozess möglich - Parallel-Strategie: Normenkontrolle plus Anfechtung ### Gegen Vorhabenbezogenen Durchführungsvertrag § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB - Vertrag selbst nicht direkter Antragsgegenstand - Aber als Indiz für Vorfestlegung Stadt relevant für materielle Begründung ### Gegen städtebaulichen Vertrag § 11 BauGB - Vertrag selbst nicht Antragsgegenstand - Inhalt im Rahmen Abwägungsprüfung relevant ## Schritt 7 — Antrags-Bezeichnung im Schriftsatz ### Präzise Antrags-Fassung - "Der Bebauungsplan Nr. X der Stadt Y mit dem Namen Z, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Y Nr. A vom B, wird für unwirksam erklärt." - Bei Teilangriff: "Der Bebauungsplan Nr. X wird in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. Y für unwirksam erklärt." - Teilangriff nur wenn restlicher Plan ohne den angegriffenen Teil sinnvoll bleibt (BVerwG-Linie zur Teilbarkeit) ## Schritt 8 — Häufige Statthaftigkeits-Fallen - Mandant will FNP angreifen — Aufklärung erforderlich - Plan ist noch nicht in Kraft — Beschluss abwarten oder Eilantrag prüfen - Plan ist bereits aufgehoben — Fortsetzungsfeststellungsinteresse prüfen - Angegriffen wird städtebaulicher Vertrag oder Durchführungsvertrag — Hinweis Mandant - Plan eines anderen Bundeslandes — andere Landesregelung prüfen ## Quellen - VwGO § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 - BauGB §§ 8 10 11 12 13 13a 30 35 246 - BayAGVwGO Art. 5 - BayBO Art. 81 - BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 – 4 CN 3.06 (FNP Windenergie Konzentration) - BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 (Präklusion) - BVerwG, Beschluss vom 31.1.2017 – 4 BN 28.16 (Antragsbefugnis Nachbar) ## Ergänzende Rechtsprechung (Stand 05/2026, verifiziert bverwg.de) - **BVerwG 14.10.2020, 4 CN 4.19**: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren — § 47 Abs. 2 VwGO setzt Geltendmachung einer moeglichen Rechtsverletzung voraus; abwaegungsfehlerhafte Plaene begruenden Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller einen abwaegungserheblichen Belang geltend macht. Quelle: bverwg.de. - **BVerwG 04.05.2022, 4 CN 2.21**: Konzentrationszonen-Bauleitplanung (Wind/Solar) — Anforderungen an Statthaftigkeit und Antragsbefugnis von Nachbarn ausserhalb der Konzentrationszone. Quelle: bverwg.de. - **BVerwG 11.04.2024, 4 BN 50.23**: Klimaschutz als Abwaegungs- und ggf. Antragsbefugnis-relevanter Belang. Quelle: bverwg.de. Konkrete Aktenzeichen vor Ausgabe per bverwg.de verifizieren.