--- name: 035-aufgebotsverfahren-verlorener-grundschuldbrief description: "Notariat im Alltag: Aufgebotsverfahren – verlorener Grundschuldbrief. Verfahren nach §§ 1162–1163 BGB i.V.m. FamFG, Antrag beim Amtsgericht, Bekanntmachungspflichten und Kraftloserklärung im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Aufgebotsverfahren – verlorener Grundschuldbrief ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Ein verlorener oder vernichteter Grundschuldbrief ist ein ernsthaftes Vollzugsproblem: Ohne Brief kann die Briefgrundschuld nicht übertragen oder gelöscht werden. Das Aufgebotsverfahren ermöglicht die Kraftloserklärung des Briefes und die Neubriefung oder Löschung. Rechtsgrundlagen: § 1162 BGB (Aufgebot Hypothekenbrief), §§ 466–481 FamFG (Aufgebotsverfahren), § 1163 BGB (Eigentümergrundschuld), § 27 GBO (Löschung ohne Brief), § 1192 BGB (Grundschuld-Verweisung auf Hypothek), GBO § 56–68 (Grundbuchberichtigung). ## Wann Aufgebotsverfahren? Ein Aufgebotsverfahren ist nötig, wenn: - Grundschuldbrief verloren oder vernichtet (nicht nur verlegt) - Brief nicht auffindbar und Löschung oder Übertragung der Grundschuld nötig - Die briefführende Bank oder der Gläubiger kann Brief nicht vorlegen Alternative: Gläubiger erklärt unter Vorlage eidesstattlicher Versicherung, dass Brief vernichtet wurde → Grundbuchamt kann Briefkraftloserklärung ohne FamFG ermöglichen (§ 67 GBO, Ermessen). ## Verfahrensablauf (§§ 466–481 FamFG) 1. **Antrag beim Amtsgericht** (§ 470 FamFG): Gläubiger oder Grundstückseigentümer stellt Antrag. 2. **Inhalt des Antrags:** Bezeichnung der Grundschuld (Grundbuch, Betrag, Gläubiger), Darlegung des Verlustes. 3. **Aufgebotsbekanntmachung:** Amtsgericht fordert öffentlich auf, dass Inhaber des Briefes sich meldet (§ 474 FamFG). Mindestfrist: 6 Monate. 4. **Ausschlussurteil:** Wenn sich kein Berechtigter meldet, erklärt das Gericht den Brief für kraftlos (§ 478 FamFG). Neuer Brief wird ausgestellt oder Löschung ohne Brief beantragt. 5. **Grundbuchamt:** Nach Kraftloserklärung Antrag auf Neubriefung oder Löschung (§ 27 GBO). ## Notar im Aufgebotsverfahren - **Antragstellung:** Notar stellt Antrag beim Amtsgericht für den Antragsteller. - **Koordination:** Vollzugsüberwachung; Kaufpreis und Löschungsunterlagen bis Aufgebot abgeschlossen koordinieren. - **Eidesstattliche Versicherung:** Notar nimmt eidesstattliche Erklärung des Gläubigers über Verlust des Briefes auf (§ 156 StGB: Strafbarkeit falscher eidesstattlicher Versicherung). ## Zeitrahmen Das Aufgebotsverfahren dauert i.d.R. 6–12 Monate. Wird in der Zwischenzeit ein Grundstückskauf vollzogen, kann der Notar die Kaufpreisfälligkeit unter den Vorbehalt der Kraftloserklärung stellen oder über Notaranderkonto abwickeln. ## Prüfprogramm - Liegt wirklich ein Verlust vor (nicht nur Verwahrungsproblem)? - Ist eine eidesstattliche Erklärung des Gläubigers ausreichend für das Grundbuchamt (§ 67 GBO)? - Wer stellt Antrag (Gläubiger oder Eigentümer)? - Wie wird Vollzug in der Wartezeit abgesichert? - Kosten für Aufgebotsverfahren kommuniziert? ## Typische Fallen - Aufgebot beantragt, aber Brief ist nur verlegt → unnötige Kosten und Zeitverlust. - Kraftloserklärung nicht abgewartet, Löschung trotzdem beantragt → Zurückweisung. - Eidesstattliche Versicherung ohne Notar-Aufnahme → Beweisschwäche. - Kaufpreisfälligkeit ohne Sicherung während des Aufgebots. ## Rechtsquellen - § 1162 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1162.html - §§ 466–481 FamFG: https://dejure.org/gesetze/FamFG/466.html - § 27 GBO: https://dejure.org/gesetze/GBO/27.html - § 67 GBO: https://dejure.org/gesetze/GBO/67.html - BGH zum Aufgebotsverfahren: https://www.bgh.de - BNotK Grundbuchrecht: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Aufgebot-Antragsentwurf** (nach § 470 FamFG) - **Eidesstattliche Versicherung** (Verlust-Erklärung) - **Vollzugs-Sicherungsplan** (Kaufpreis in Wartezeit) - **Mandantenmail** (Zeitrahmen, Kosten, Alternativen) - **Grundbuchantrag nach Kraftloserklärung** (Muster) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de ## Kostenhinweise Aufgebotsverfahren-Kosten: Gerichtskosten nach FamGKG, i.d.R. 0,5 Gebühr des Grundschuldbetrags. Notar: Antragstellung KV Nr. 22200 GNotKG (0,5 Gebühr). Bekanntmachungskosten trägt Antragsteller. Alternativlösung über § 67 GBO (eidesstattliche Versicherung beim Grundbuchamt): günstiger, schneller, abhängig von Behördenpraxis. ## Eidesstattliche Versicherung als Alternative Manche Grundbuchämter akzeptieren eine notariell aufgenommene eidesstattliche Versicherung des Gläubigers, dass der Brief vernichtet oder verloren ist, ohne formales Aufgebotsverfahren (§ 67 GBO). Diese schnellere und günstigere Option sollte zuerst geprüft werden. Im Zweifel vorher beim Grundbuchamt anfragen.