--- name: 041-konflikttraechtige-mandanten-und-neutrale-amtsfuehr description: "Notariat im Alltag: Konfliktträchtige Mandanten und neutrale Amtsführung. Umgang mit streitigen Beteiligten im Beurkundungsverfahren, Grenzen der notariellen Mitwirkung und Ablehnung der Beurkundung im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Konfliktträchtige Mandanten und neutrale Amtsführung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Streitige Situationen zwischen Beteiligten, Druck auf den Notar oder Unsicherheit über die Freiwilligkeit einer Willenserklärung sind Alltagsrealität im Notariat. Dieser Skill strukturiert die notariellen Pflichten und Rechte bei konfliktträchtigen Situationen. Rechtsgrundlagen: § 17 BeurkG (Willensermittlung, Belehrung), § 4 BeurkG (Ablehnung), § 14 BNotO (Unparteilichkeit), § 15 BNotO (Verschwiegenheit), § 17 Abs. 3 BeurkG (Missverhältnis der Verhandlungsstärken), BGH-Rechtsprechung zu § 17 BeurkG. ## Unparteilichkeitspflicht (§ 14 BNotO) Der Notar ist unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Er darf keine Seite bevorzugen, keine Interessen einer Partei gegen die andere durchsetzen und keine einseitigen Formulierungsvorschläge machen, die einer Partei schaden. Praktische Anforderung: Wenn ein Anwalt einer Seite den Entwurf geliefert hat, prüft der Notar den Entwurf auf Ausgewogenheit. Er muss die benachteiligte Partei auf ungünstige Klauseln hinweisen (§ 17 BeurkG). ## Ablehnung der Beurkundung (§ 4 BeurkG) Der Notar kann die Beurkundung ablehnen, wenn: - Die Beurkundung unzulässig ist (z.B. Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten) - Einer der Beteiligten erkennbar unter unzulässigem Druck steht - Die Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten ernsthaft zweifelhaft ist - Das Rechtsgeschäft einer strafbaren Handlung dient **Muss nicht abgelehnt werden:** Nur weil ein Beteiligter schwächerer Verhandlungspartner ist. Der Notar hat eine ausgleichende Funktion. ## Willenserklärung unter Druck Erkennbare Zeichen von Druck oder Nötigung: - Beteiligter weint, ist sichtlich verängstigt - Dritter im Raum gibt dem Beteiligten sichtlich Anweisungen - Beteiligter erklärt, er unterschreibt nur, weil er sonst Nachteile fürchtet - Beteiligter kann keine eigene Aussage machen, spricht nur nach Vorlage **Maßnahmen:** Einzelgespräch mit dem betroffenen Beteiligten ohne Dritte (§ 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG), Unterbrechung der Beurkundung, im Extremfall Ablehnung (§ 4 BeurkG). ## Sittenwidrigkeit erkennen Der Notar muss bei offensichtlicher Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) die Beurkundung ablehnen oder den Beteiligten darauf hinweisen. Beispiele: - Knebelungsvertrag (Kernbereichslehre im Ehevertrag) - Wucherischer Kaufpreis - Verdecktes Scheingeschäft ## Streit im Beurkundungstermin Kommt es während der Beurkundung zum Streit zwischen den Beteiligten: 1. Beurkundung unterbrechen 2. Parteien getrennt befragen 3. Prüfen, ob Einigkeit noch herstellbar ist 4. Beurkundung abbrechen, wenn kein gemeinsamer Wille feststellbar 5. Abbruchsvermerk in der Akte dokumentieren ## Interessenkonflikt des Notars Wenn der Notar in einem Interessenkonflikt steht (persönliche Beziehung zu einem Beteiligten, wirtschaftliches Interesse), muss er die Beurkundung ablehnen (§ 7 BeurkG: Ausschluss). Ausschluss: Notar selbst oder Angehörige sind Beteiligte oder bevollmächtigte Vertreter. ## Prüfprogramm - Gibt es Anzeichen von Druck, Nötigung oder Geschäftsunfähigkeit? - Ist der Notar selbst in einem Interessenkonflikt? - Ist das Rechtsgeschäft offensichtlich sittenwidrig? - Einzelgespräch angeboten/durchgeführt, wenn nötig? - Abbruchsvermerk dokumentiert, wenn Beurkundung nicht fortgeführt werden konnte? ## Typische Fallen - Notar beurkundet trotz erkennbarem Druck → Amtspflichtverletzung. - Kein Einzelgespräch trotz erkennbarer Beeinflussungszeichen. - Sittenwidrigkeit nicht erkannt → Haftung. - Interessenkonflikt übersehen (Angehöriger Beteiligter). - Abbruch ohne Dokumentation → keine Beweis für Notarhandeln. ## Rechtsquellen - § 4 BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/4.html - § 17 BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/17.html - § 14 BNotO: https://dejure.org/gesetze/BNotO/14.html - § 138 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html - BGH zum Notar bei Druck: https://www.bgh.de - BNotK Berufsrecht: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Abbruchsvermerk** (Muster) - **Einzelgespräch-Protokoll** (Muster) - **Sittenwidrigkeits-Checkliste** - **Interessenkonflikt-Prüfbogen** - **Mandantenhinweis** (warum Beurkundung abgelehnt wurde) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de