--- name: 053-immobilienfinanzierung-bankauflagen-und-treuhandauf description: "Notariat im Alltag: Immobilienfinanzierung – Bankauflagen und Treuhandauftrag. Abstimmung von Kaufvertragsvollzug und Bankfinanzierung, Sicherungsabrede, Bankauflagen und treuhänderische Koordination durch den Notar im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Immobilienfinanzierung – Bankauflagen, Treuhandauftrag ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Käufer finanzieren Immobilien häufig über Bankdarlehen, die eigene Auflagen für den Vollzug stellen. Der Notar koordiniert Kaufvertragsvollzug und Bankfinanzierung. Dieser Skill klärt Bankauflagen, Treuhandaufträge und Koordinationspflichten. Rechtsgrundlagen: §§ 311b, 873, 925 BGB (Kaufvertrag, Auflassung), §§ 1191–1203 BGB (Grundschuld), § 54a BeurkG (Verwahrungsgeschäfte), § 3 MaBV (Bauträger), GNotKG KV Nr. 22110 (Vollzugsgebühr), §§ 488–490 BGB (Darlehensvertrag), § 489 BGB (Kündigung Verbraucherdarlehen). ## Typische Bankauflagen | Bankauflage | Erklärung | |---|---| | Grundschuldbestellung vor Kaufpreiszahlung | Bank sichert ihr Darlehen ab, bevor sie auszahlt | | Auflassungsvormerkung vor Kaufpreisfälligkeit | Sicherung des Käufer-Anspruchs | | Löschungsunterlagen für Voreintragungen | Kaufobjekt soll lastenfrei übergehen | | Freistellungserklärung oder Bürgschaft (Bauträger) | MaBV § 3 | | Bonitätsunterlagen und Finanzierungsnachweis | Bank prüft Käufer-Bonität | | Eintragung Grundschuld an erster Rangstelle | Priorität für Bankensicherheit | ## Koordinationsablauf Finanzierung 1. Beurkundung Kaufvertrag und Grundschuldbestellungsurkunde (oft gemeinsam) 2. Notar beantragt Auflassungsvormerkung und Grundschuld beim Grundbuchamt 3. Bank erhält vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld nach Eintragung 4. Bank bestätigt Bereitstellung des Darlehens (Auszahlungsvoraussetzungen intern der Bank erfüllt) 5. Notar prüft alle Fälligkeitsvoraussetzungen des Kaufvertrags 6. Notar erteilt Fälligkeitsmitteilung 7. Käufer weist Bank an, Kaufpreis an Verkäufer zu zahlen ## Treuhandauftrag an den Notar Manchmal überweist die Bank das Darlehen an den Notar treuhänderisch, der es dann an den Verkäufer weiterleitet, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind. **Zulässigkeit:** Nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse (§ 54a Abs. 2 BeurkG). Nicht als Routineinstrument. **Verwahrungsanweisung:** Muss alle Auszahlungsvoraussetzungen lückenlos definieren. ## Grundschuldbestellung im Kaufvertrag Häufig wird die Grundschuldbestellungsurkunde mit dem Kaufvertrag kombiniert. Inhalt: - Grundschuld für Bank X - Vollstreckungsunterwerfung des Käufers (§ 794 ZPO) - Sicherungszweckerklärung - Ggf. Mittelherkunftserklärung (GwG) ## Rangfragen bei Finanzierung Die Bank verlangt oft erste Rangstelle. Bestehende Grundschulden (Voreintragungen aus Abt. III) müssen vor der Bankgrundschuld gelöscht oder zumindest rangmäßig zurückgetreten werden. Taktik: Gleichzeitige Einreichung von Löschungsantrag (Voreintragung) und Bestellungsantrag (neue Grundschuld) beim Grundbuchamt, um denselben Tag als Rangdatum zu nutzen. ## Prüfprogramm - Bankauflage mit Kaufvertragsinhalt abgestimmt? - Rangstelle für Bankgrundschuld sichergestellt? - Treuhandauftrag nur bei echtem Sicherungsbedürfnis? - GwG: Mittelherkunft bei Kaufpreis und Eigenkapital dokumentiert? - Auszahlungsvoraussetzungen Kaufvertrag = Auszahlungsvoraussetzungen Bank? ## Typische Fallen - Bankgrundschuld eingetragen, aber Rang schlechter als erwartet → Bank verweigert Auszahlung. - Fälligkeitsmitteilung erteilt, bevor Bank das Darlehen bereitgestellt hat → Käufer kann nicht zahlen. - Treuhandauftrag ohne ausreichende Rechtsgrundlage (§ 54a BeurkG). - GwG: Eigenkapital-Herkunft nicht dokumentiert. ## Rechtsquellen - § 54a BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/54a.html - §§ 1191–1203 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1191.html - § 794 ZPO: https://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html - § 3 MaBV: https://www.gesetze-im-internet.de/makler_baubetrgv/ - GwG § 10: https://dejure.org/gesetze/GwG/10.html - BNotK Vollzugshinweise: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Bankauflagen-Checkliste** (alle Punkte des Finanzierungsangebots) - **Vollzugskoordinations-Plan** (Kaufvertrag + Bankfinanzierung synchronisiert) - **Treuhandauftrag-Prüfung** (§ 54a BeurkG) - **Grundschuld-Rangprüfung** (Abt. III-Analyse) - **Mandantenmail** (Finanzierungskoordination, nächste Schritte) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de