--- name: 054-auslandsbeteiligte-steuerliche-hinweise-und-grenzen description: "Notariat im Alltag: Auslandsbeteiligte – steuerliche Hinweise und Grenzen. Steuerliche Problembereiche bei Immobilien- und Gesellschaftsgeschäften mit Auslandsbezug, beschränkte Steuerpflicht und Notarhinweispflichten im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Auslandsbeteiligte – steuerliche Hinweise und Grenzen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Wenn Ausländer oder im Ausland ansässige Personen an deutschen Grundstücks- oder Gesellschaftsgeschäften beteiligt sind, entstehen besondere steuerliche Fragen. Der Notar muss auf diese hinweisen – ohne selbst steuerliche Beratung zu leisten. Dieser Skill klärt die Hinweispflichten und Abgrenzung zur Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: § 17 BeurkG (Belehrungspflicht), § 50a EStG (beschränkte Steuerpflicht), § 48 EStG (Bauabzugssteuer), §§ 1–7 GrEStG (Grunderwerbsteuer), § 34 ErbStG (Meldepflicht Notar), AO §§ 10–14 (Steuerliche Identifikation), DSGVO, EGBGB (IPR), DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). ## Beschränkte Steuerpflicht (§ 50a EStG) Ausländische Personen oder Gesellschaften ohne Wohnsitz/Sitz in Deutschland sind mit deutschen Einkünften aus Vermietung und Veräußerung beschränkt steuerpflichtig. **Bei Grundstücksverkauf durch Ausländer:** - § 50a EStG: Einbehaltungspflicht des Käufers? (→ Steuerberater) - Spekulationssteuer (§ 23 EStG): Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb - DBA: Doppelbesteuerungsabkommen kann die Besteuerung dem anderen Staat zuweisen ## Bauabzugssteuer (§ 48 EStG) Bei Bauleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers auf deutschem Grundstück muss der Auftraggeber 15 % Bauabzugssteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen (sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt). Für den Notar relevant: Wenn Bauträgervertrag mit ausländischem Bauunternehmen beurkundet wird → Hinweis erforderlich. ## Grunderwerbsteuer (§§ 1–7 GrEStG) GrESt gilt für alle Grundstückserwerbe in Deutschland unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten. Ausländische Käufer zahlen GrESt wie inländische. Besonderheit: Share Deals (Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die indirekt Grundbesitz halten) lösen unter bestimmten Umständen GrESt aus (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Notar-Hinweis nötig. ## ErbStG: Meldepflicht des Notars (§ 34 ErbStG) Notar muss schenkungsweise Übertragungen dem Finanzamt melden, auch wenn Auslandsbeteiligte involviert sind. ## Identifizierung Auslandsbeteiligter (GwG) Ausländische juristische Personen: aktueller Handelsregisterauszug des Heimatlandes + Apostille + Übersetzung. Wirtschaftlich Berechtigte besonders sorgfältig prüfen (erhöhtes GwG-Risiko bei Hochrisikoländern, § 15 GwG). ## Grenzen der notariellen Hinweispflicht Der Notar darf auf steuerliche Problembereiche hinweisen (§ 17 BeurkG), aber keine steuerliche Beratung leisten (Steuerberatungsvorbehalt, § 2 StBerG). Empfehlung: Steuerberater oder Fachanwalt einschalten. **Zulässige Hinweise:** - „Bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren könnte Spekulationssteuer anfallen – bitte prüfen Sie mit einem Steuerberater." - „Ihre Gesellschaft könnte der deutschen Grunderwerbsteuer unterliegen – steuerliche Beratung empfohlen." **Unzulässige Aussagen:** - Konkrete Steuerhöhe berechnen - Empfehlen, ob eine Gestaltung steueroptimal ist ## Prüfprogramm - Wohnsitz/Sitz der Beteiligten: Deutschland oder Ausland? - Bei Auslandsgesellschaft: Registernachweis mit Apostille vorhanden? - GwG: erhöhtes Risiko wegen Hochrisikoland? - Hinweis auf mögliche steuerliche Implikationen erteilt und dokumentiert? - § 34 ErbStG-Meldepflicht bei Schenkungen beachtet? ## Typische Fallen - Kein GwG-Check für ausländische Gesellschaft → fehlende Apostille/Übersetzung. - Kein Hinweis auf Bauabzugssteuer bei ausländischem Bauträger. - Notar berechnet Spekulationssteuer → Steuerberatungsvorbehalt verletzt. - § 34 ErbStG-Meldung vergessen bei gemischter Schenkung. ## Rechtsquellen - § 50a EStG: https://dejure.org/gesetze/EStG/50a.html - § 48 EStG (Bauabzug): https://dejure.org/gesetze/EStG/48.html - § 1 Abs. 3 GrEStG: https://dejure.org/gesetze/GrEStG/1.html - § 34 ErbStG: https://dejure.org/gesetze/ErbStG/34.html - GwG §§ 10–15: https://dejure.org/gesetze/GwG/10.html - BNotK Auslandsbeteiligte: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Steuerliche-Hinweis-Checkliste** (für die Urkunde) - **GwG-Erhöhtes-Risiko-Protokoll** (Auslandsgesellschaft) - **Identifizierungs-Anforderungsliste** (ausländische Beteiligte) - **Mandantenmail** (Hinweis auf steuerliche Beratungsnotwendigkeit) - **§ 34 ErbStG-Meldungshinweis** (interner Vermerk) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de