--- name: 056-notarielle-bescheinigung-vertretungsbescheinigung-u description: "Notariat im Alltag: Notarielle Bescheinigung – Vertretungsbescheinigung und Registerstand. Bescheinigungen nach § 21 BNotO, Vertretungsberechtigungsbescheinigung und aktuelle Registerstandsbescheinigungen im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Notarielle Bescheinigung – Vertretungsbescheinigung, Registerstand ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Notarielle Bescheinigungen nach § 21 BNotO sind ein häufig unterschätztes, aber wichtiges Instrument. Sie bestätigen Tatsachen, die der Notar aus öffentlichen Registern oder seiner eigenen Wahrnehmung kennt. Dieser Skill klärt Voraussetzungen, Inhalte und Abgrenzungen. Rechtsgrundlagen: § 21 BNotO (notarielle Bescheinigung), § 20 BNotO (Beratung), § 39 BeurkG (Beglaubigung), § 21 FamFG (Registerauskunft), HGB § 15 (negative Publizität), EGBGB Art. 11 (Formstatut), GNotKG KV Nr. 25200 (Bescheinigungsgebühr). ## § 21 BNotO: Bescheinigung über Tatsachen Der Notar kann Bescheinigungen ausstellen über: - Den Inhalt öffentlicher Register (Handelsregister, Grundbuch, Grundbuchauszüge) - Die Vertretungsmacht einer Person (Vertretungsbescheinigung) - Sonstige Tatsachen, die der Notar kennt oder zuverlässig prüfen kann **Abgrenzung zur Beglaubigung:** Die Bescheinigung bestätigt Tatsachen; die Beglaubigung bestätigt die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original. ## Vertretungsbescheinigung Die Vertretungsbescheinigung bestätigt, dass eine bestimmte Person eine Gesellschaft oder Institution rechtswirksam vertreten kann. Inhalt: - Name der vertretenen Gesellschaft und Registernummer - Name des Vertreters - Art der Vertretungsmacht (Einzel- oder Gesamtvertretung, § 181 BGB-Befreiung) - Datum des Registerauszugs, auf den sich die Bescheinigung stützt **Verwendung:** Für ausländische Register, Notariate, Gerichte, die einen aktuellen deutschen HR-Auszug nicht direkt abrufen können. ## Registerstandsbescheinigung Bestätigt den aktuellen Stand eines deutschen Registers (Handelsregister, Grundbuch) zu einem bestimmten Datum. Wichtig für: - Auslandsgeschäfte (ausländisches Notariat braucht Beweis über deutschen Registerstand) - M&A-Transaktionen (Closing-Bestätigung des Registerinhalts) - Kreditvergabe (aktueller Gesellschafterbestand der GmbH) ## Grenzen der Bescheinigung Der Notar bescheinigt nur Tatsachen, die er korrekt prüfen kann: - Registerinhalte: nur auf Basis eines aktuellen Auszugs - Vertretungsmacht: nur was aus dem Register ersichtlich ist (keine Unterschreitung der Vertretungsmacht durch interne Satzungsregeln, die nicht eingetragen sind) - Keine Aussagen über die wirtschaftliche Lage oder Bonität der Gesellschaft ## Form und Sprache Bescheinigungen können auf Wunsch zweisprachig (Deutsch + Fremdsprache) ausgestellt werden. Sie benötigen die Unterschrift des Notars und das Amtssiegel. Apostille oder Legalisation ggf. erforderlich für die Verwendung im Ausland. ## Kostenhinweise Bescheinigung nach § 21 BNotO: KV Nr. 25200 GNotKG. Gegenstandswert: Wert des bescheinigten Vorgangs. Mindestgebühr beachten. ## Prüfprogramm - Ist der Inhalt der Bescheinigung korrekt und vollständig aus dem Register ersichtlich? - Ist der Registerauszug aktuell (max. 3 Monate)? - Ist die Bescheinigung auf die im Ausland/bei der Behörde benötigte Form abgestimmt? - Apostille oder Legalisation nötig? - Zweisprachige Fassung gewünscht? ## Typische Fallen - Veralteter Registerauszug als Basis → Bescheinigung überholt. - Bescheinigung bestätigt interne Vertretungseinschränkungen, die nicht eingetragen sind → falsche Angabe. - Keine Apostille für Auslandsverwendung. - Bescheinigung über Tatsachen, die der Notar nicht aus dem Register kennt → Haftungsrisiko. ## Rechtsquellen - § 21 BNotO: https://dejure.org/gesetze/BNotO/21.html - § 39 BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/39.html - GNotKG KV Nr. 25200: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/ - EGBGB Art. 11: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/11.html - BNotK Bescheinigungen: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Vertretungsbescheinigung-Muster** (§ 21 BNotO) - **Registerstandsbescheinigung-Muster** - **Zweisprachige Bescheinigung** (DE/EN) - **Apostille-Checkliste** (bei Auslandsverwendung) - **Mandantenmail** (Zweck der Bescheinigung erläutern) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de