--- name: beteiligter-betreuung-landwirtschaftsverkehr description: "Notariat im Alltag: Beteiligter mit Betreuung oder Vorsorgevollmacht – Geschäftsfähigkeit. Prüfprogramm für Geschäftsfähigkeit, gesetzliche Vertretung durch Betreuer, Einwilligungsvorbehalt und familiengerichtliche Genehmigung im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Beteiligter mit Betreuung oder Vorsorgevollmacht – Geschäftsfähigkeit ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Wenn ein Beteiligter unter Betreuung steht oder eine Vorsorgevollmacht besteht, muss der Notar die Handlungsfähigkeit des Beteiligten sorgfältig prüfen. Dieser Skill strukturiert die rechtlichen Voraussetzungen und das praktische Prüfprogramm. Rechtsgrundlagen: §§ 104–113 BGB (Geschäftsfähigkeit), §§ 1814–1874 BGB n.F. (Betreuungsrecht 2023), § 1820 BGB n.F. (Vorsorgevollmacht), § 1825 BGB n.F. (Einwilligungsvorbehalt), §§ 1821–1822 BGB n.F. (Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte), FamFG §§ 271–341 (Betreuungssachen), BeurkG § 10 (Feststellung der Beteiligten). ## Geschäftsfähigkeit: Grundsätze | Zustand | Rechtsfolge | |---|---| | Volljährig, keine Betreuung | Voll geschäftsfähig (§ 2 BGB) | | Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) | Willenserklärung nichtig; gesetzlicher Vertreter (Betreuer) handelt | | Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB n.F.) | Willenserklärung bedarf Einwilligung des Betreuers | | Vorsorgevollmacht aktiv | Bevollmächtigter handelt; Betreuer nicht nötig | ## Prüfprogramm Geschäftsfähigkeit 1. **Erscheinungsbild:** Wirkt der Beteiligte orientiert, kann er den Inhalt der Urkunde verstehen? 2. **Betreuungsbeschluss:** Liegt ein Betreuungsgerichtsbeschluss vor? → Aufgabenkreise des Betreuers lesen! 3. **Einwilligungsvorbehalt:** § 1825 BGB n.F. – gilt nur für bestimmte Aufgabenkreise? 4. **Vorsorgevollmacht:** Ist die Vollmacht aktiviert? Liegt Arztzeugnis über Geschäftsunfähigkeit vor? 5. **Notarielle Pflicht:** Notar muss Zweifel dokumentieren; im Zweifel Urkunde nicht aufnehmen. ## Betreuer: Handlungsbefugnis und Genehmigungspflichten Der Betreuer vertritt den Betreuten in den zugewiesenen Aufgabenkreisen (§ 1823 BGB n.F.). Für bestimmte Rechtsgeschäfte benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts: **Genehmigungspflichtige Geschäfte (§§ 1821–1822 BGB n.F.):** - Grundstückserwerb und -veräußerung - Schenkungen - Erbverzicht - Aufnahme von Darlehen - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen - Auflösung von Konten über 3.000 € ## Familiengerichtliche Genehmigung Genehmigung des Betreuungsgerichts ist Vollzugsvoraussetzung (§ 1829 BGB analog für Betreuer). Der Notar nimmt die Willenserklärung des Betreuers auf, aber vollzieht erst nach Vorliegen der Genehmigung. **Antrag:** Betreuer stellt Antrag beim Betreuungsgericht (§ 1828 BGB n.F. i.V.m. FamFG §§ 271 ff.). **Frist:** Variable; i.d.R. 4–8 Wochen. **Inhalt:** Genehmigung muss das konkrete Rechtsgeschäft benennen. ## Vorsorgevollmacht im Beurkundungsverfahren Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt und aktiviert ist, handelt der Bevollmächtigte. Der Notar muss prüfen: - Inhalt der Vollmacht: Ermächtigt sie zum konkreten Rechtsgeschäft? - Aktivierungsvoraussetzung: Ist die Vollmacht „aktiv" (i.d.R. bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers)? - Liegt ärztliche Bescheinigung über Geschäftsunfähigkeit vor (für Außenverhältnis)? ## Prüfprogramm für Notar - Erscheint der Beteiligte orientiert und einwilligungsfähig? - Ist Betreuungsbeschluss aktuell (HR: aktueller Registerauszug analog → beim Betreuungsgericht einholen)? - Genehmigungspflicht nach § 1821 BGB n.F. für das konkrete Geschäft? - Vorsorgevollmacht: Formell korrekt, inhaltlich ausreichend, aktiviert? - Einwilligungsvorbehalt geprüft? ## Typische Fallen - Betreuungsbeschluss übersehen → Einwilligungsvorbehalt-Verstoß → Nichtigkeit. - Genehmigung fehlt → Vollzug unmöglich; Vertrag schwebend unwirksam. - Vorsorgevollmacht nicht aktiviert, aber Bevollmächtigter handelt → nicht vertretungsbefugt. - Notar unterschätzt Demenz-Erscheinungsbild → Risiko der Anfechtung. - Betreuungsaufgabenkreis zu eng → Betreuer handelt ultra vires. ## Rechtsquellen - §§ 1821–1822 BGB n.F.: https://dejure.org/gesetze/BGB/1821.html - § 1825 BGB n.F.: https://dejure.org/gesetze/BGB/1825.html - § 104 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html - FamFG § 271: https://dejure.org/gesetze/FamFG/271.html - BGH zu Geschäftsfähigkeit: https://www.bgh.de - BNotK Betreuungsrecht: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Geschäftsfähigkeitsprüfprotokoll** (Notar-interner Vermerk) - **Genehmigungsantrag-Checkliste** (Betreuungsgericht) - **Vollzugscockpit** (Genehmigung als Fälligkeitsvoraussetzung) - **Vorsorgevollmacht-Aktivierungsnachweis** (Muster) - **Mandantenmail** (nächste Schritte, Genehmigungswartezeit) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de