--- name: ehevertrag-scheidungsfolgenvereinbarung description: "Notariat im Alltag: Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Versorgungsausgleich und Belehrung. Formzwang § 1410 BGB, Kernbereichslehre des BGH, Sittenwidrigkeit und Belehrungspflichten des Notars im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Versorgungsausgleich, Belehrung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Der Ehevertrag gestaltet die Vermögens- und Versorgungsrechtslage zwischen Eheleuten oder Verlobten. Dieser Skill steuert die notarielle Beratung, den Formzwang, die richterrechtliche Kontrolle (Kernbereichslehre des BGH) und die Belehrungspflichten des Notars. Rechtsgrundlagen: § 1410 BGB (notarielle Form), §§ 1408–1414 BGB (Güterrecht), §§ 1569–1586 BGB (Unterhalt), §§ 1587–1587p BGB (Versorgungsausgleich), VersAusglG, § 17 BeurkG (Belehrung), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), BGH-Rechtsprechung zu Kernbereichslehre. ## Formzwang (§ 1410 BGB) Der Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung (soweit sie ehevertragliche Regelungen enthält) bedürfen der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 1410 BGB). Gleichzeitige Anwesenheit: beide Teile müssen beim selben Beurkundungsakt anwesend sein; getrennte Beurkundungen sind unwirksam (§ 125 BGB). Ausnahme: Genehmigungen können nachträglich erfolgen. ## Regelungsbereiche im Ehevertrag | Bereich | Gestaltungsmöglichkeit | Kernbereichsschutz | |---|---|---| | Güterstand | Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft modifiziert, Gütergemeinschaft | Erhebliche Schranken | | Unterhalt | Ausschluss, Modifikation, Befristung | Unabdingbar bei einseitiger Belastung | | Versorgungsausgleich | Ausschluss möglich, wenn nicht grob unbillig | § 8 VersAusglG | | Zugewinnausgleich | Ausschluss, Modifikation möglich | Eingeschränkt | | Versorgungsausgleich intern | Konkrete Teilungsvereinbarungen | VersAusglG | ## Kernbereichslehre des BGH Der BGH hat eine zweistufige Inhaltskontrolle entwickelt: 1. **Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB):** Ist der Vertrag sittenwidrig, weil er auf die einseitige Benachteiligung einer Partei abzielt (insbes. wenn der stärker Beteiligte die schwächere Lage ausgenutzt hat)? 2. **Ausübungskontrolle (§ 242 BGB):** Auch wenn der Vertrag wirksam ist – darf er angesichts der nachehezeitlichen Verhältnisse vollständig durchgesetzt werden? Kernbereiche (nicht oder nur eingeschränkt abdingbar): - Kindesunterhalt: § 1614 BGB, § 1360a BGB - Betreuungsunterhalt: § 1570 BGB - Versorgungsausgleich bei langer Ehe mit einseitiger Erwerbsaufgabe ## Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG) Der Notar muss über die Bedeutung, Wirkungen und Risiken des Ehevertrags belehren, insbesondere: - Güterrechtliche Folgen der Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich) - Unterhaltsrechtliche Konsequenzen - Risiken bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - Kernbereichslehre und richterliche Kontrolle - Wahrung der gleichzeitigen Anwesenheit - Belehrung beider Parteien gleichgewichtig (Unparteilichkeit, § 14 BNotO) ## Inhaltskontrolle bei Scheidungsfolgenvereinbarungen Scheidungsfolgenvereinbarungen (nach Trennung) unterliegen ebenfalls § 1410 BGB und der Kernbereichslehre. Zusätzlich: Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (§§ 119 ff. BGB). Bei formularmäßigen Regelungen: AGB-Kontrolle (§ 305 ff. BGB) grds. nicht anwendbar, aber Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB. ## Versorgungsausgleich (VersAusglG) Der Versorgungsausgleich ist bei der Scheidung von Gesetzes wegen durchzuführen, es sei denn er ist ausgeschlossen oder modifiziert. Ausschluss durch Ehevertrag möglich, aber: - § 8 VersAusglG: grobe Unbilligkeit verhindert Ausschluss - § 27 VersAusglG: Härteklausel des Gerichts - Zeitpunkt: Ausschluss nur bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich ## Prüfprogramm - Beide Parteien gleichzeitig anwesend? - Sind alle güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Folgen erläutert? - Liegt ein krasses Ungleichgewicht vor (Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit)? - Ist Kindesunterhalt berücksichtigt (nicht abdingbar)? - Versorgungsausgleichsausschluss: grobe Unbilligkeit erkennbar? - Sprachbarrieren? Dolmetscher nötig? ## Typische Fallen - Nicht gleichzeitige Anwesenheit → § 1410 BGB-Nichtigkeit. - Kernbereichsverletzung übersehen → Vertrag sittenwidrig nach §138 BGB. - Belehrung nur einer Partei → Unparteilichkeitsverstoß (§ 14 BNotO). - Versorgungsausgleichsausschluss ohne Prüfung der Ehedauer → grobe Unbilligkeit. - Falsche Güterstandsbezeichnung → Vertragsinhalt unklar. ## Rechtsquellen - § 1410 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1410.html - VersAusglG: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/ - BGH Kernbereichslehre: https://www.bgh.de (BGH XII ZR 265/02) - § 138 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html - BNotK Familienrecht: https://www.bnotk.de ## Output-Formate - **Ehevertragsentwurf** (Grundstruktur, alle Regelungsbereiche) - **Belehrungsprotokoll** (nach § 17 BeurkG) - **Kernbereichscheck** (Checkliste für Sittenwidrigkeitsprüfung) - **Mandantenmail** (Risiken, nächste Schritte) - **Red-Team** (Risiko BGH-Kontrolle) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de