--- name: urkundensammlung-aufbewahrung description: "Notariat im Alltag: Urkundensammlung, Aufbewahrung, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift. Pflichten nach DONot, Ausfertigungs- und Abschriftsarten, Aufbewahrungsfristen und Vernichtungsvoraussetzungen im Notariat." --- # Notariat im Alltag: Urkundensammlung, Aufbewahrung, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Zweck und Anwendungsbereich Die Urkundensammlung ist das Herzstück des Notararchivs. Dieser Skill klärt die unterschiedlichen Dokumentenarten (Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift), Aufbewahrungsfristen und Ausfertigungsvoraussetzungen. Rechtsgrundlagen: §§ 44–64 BeurkG (Ausfertigungen, Abschriften), § 50 BeurkG (Ausfertigung), § 51 BeurkG (beglaubigte Abschrift), § 52 BeurkG (unbeglaubigte Abschrift), §§ 9–14 DONot (Urkundenrolle, Aufbewahrung), § 18 BNotO (Aktenaufbewahrung), GBO § 29 (Form der Eintragungsunterlagen). ## Dokumentenarten im Überblick | Dokumententyp | Definition | Rechtswirkung | |---|---|---| | Urschrift | Das Original-Dokument beim Notar verbleibt | Niemals herausgegeben (§ 45 BeurkG) | | Ausfertigung (§ 47 BeurkG) | Amtlich gleichgestellte Abschrift der Urschrift; vollstreckbar | Gleichwertig mit Urschrift für Vollzug | | Beglaubigte Abschrift (§ 42 BeurkG) | Wortgleiche Kopie mit Beglaubigungsvermerk | Zulässig für Beweis, Register (soweit ausreichend) | | Elektronische Ausfertigung (§ 47 BeurkG) | qeS-signierte Ausfertigung | Für elektronischen Rechtsverkehr | | Abschrift (§ 42 BeurkG) | Einfache Kopie ohne Beglaubigung | Nur für interne Zwecke, kein Vollzug | ## Ausfertigung: Voraussetzungen und Erteilung Ausfertigungen dürfen nur erteilt werden: - An die Beteiligten (§ 47 BeurkG) - An deren Rechtsnachfolger - An öffentliche Behörden auf Antrag - Mehr als eine vollstreckbare Ausfertigung nur auf richterliche Anordnung (§ 733 ZPO) **Vollstreckbare Ausfertigung:** Bei Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 ZPO; erfordert Klauselerteilung; Gegenwehr: § 732 ZPO (sofortige Beschwerde). ## Beglaubigte Abschrift - Für Registeranmeldungen, bei denen beglaubigte Abschrift statt Ausfertigung ausreicht - Beglaubigung durch Notar, der die Urschrift verwahrt, oder durch Beglaubigungsvermerk eines anderen Notars nach Einsichtnahme - Wortlautgenauigkeit Voraussetzung ## Aufbewahrungsfristen (DONot §§ 9–18, § 18 BNotO) | Dokument | Aufbewahrungsfrist | |---|---| | Urkundenrolle | 100 Jahre | | Urkunden (Urschriften) | 100 Jahre | | Nebenakten | 30 Jahre | | GwG-Dokumentation | 5 Jahre | | Verwahrungsbücher | 30 Jahre | | Kostenrechnungen | 10 Jahre (HGB § 257) | ## Vernichtung von Unterlagen Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen Unterlagen vernichtet werden. Vor Vernichtung: Prüfung, ob Unterlagen für laufende Verfahren noch benötigt werden. Vernichtung ordnungsgemäß dokumentieren (Vernichtungsprotokoll). ## Elektronische Aktenführung Elektronische Akte ist zulässig. Papierurkunden müssen dennoch aufbewahrt werden (§ 45 BeurkG). Elektronische Kopien sind Arbeitskopien, nicht Ersatz für das Original. Backup-Pflicht für elektronische Akten. ## Prüfprogramm - Welche Ausfertigungsart benötigt Register/Gericht (Ausfertigung vs. beglaubigte Abschrift)? - Ist die vollstreckbare Ausfertigung korrekt mit Klausel versehen? - Sind alle Aufbewahrungsfristen in der Akte vermerkt? - Wurde nach Ablauf der Frist ordnungsgemäß vernichtet? - Elektronische Akten: Backup vorhanden? ## Typische Fallen - Ausfertigung an Nichtberechtigten herausgegeben. - Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen ohne richterliche Anordnung. - Urschrift herausgegeben statt Ausfertigung. - GwG-Dokumentation zu früh vernichtet (nur 5 Jahre!). - Elektronische Akte ohne Backup. ## Rechtsquellen - §§ 44–64 BeurkG: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/44.html - § 50 BeurkG (Ausfertigung): https://dejure.org/gesetze/BeurkG/50.html - DONot §§ 9–18: https://www.bnotk.de/notare/berufsrecht/dienstordnung/ - § 18 BNotO: https://dejure.org/gesetze/BNotO/18.html - § 733 ZPO (zweite vollstreckbare Ausfertigung): https://dejure.org/gesetze/ZPO/733.html ## Output-Formate - **Ausfertigungs-Entscheidungsbaum** (welche Art für welchen Zweck) - **Aufbewahrungsfristen-Übersicht** (Tabelle) - **Vernichtungsprotokoll-Muster** - **Vollstreckbare Ausfertigung** (Klauseltext-Muster) - **Mandantenmail** (Ausfertigung angefordert, Anleitung) Quellen für Live-Check: https://dejure.org | https://openjur.de | https://www.gesetze-im-internet.de | https://www.bnotk.de | https://www.bgh.de | https://www.bverfg.de