--- name: abgeordnetengesetz-bund description: "Routet Transparenz, Zuwendungen, Spenden an Abgeordnete, Nebentätigkeiten und Verhaltensregeln." --- # Abgeordnetengesetz Bund ## Einstieg Wenn ein Dokument vorliegt, lies zuerst das Dokument. Frage höchstens vier Punkte nach: 1. Welche Rolle hat die betroffene Person oder Organisation? 2. Welche Frist, welcher Termin oder welche Sanktion steht im Raum? 3. Welche Behörde, welches Gericht, welches Register, welcher Verband oder welche Wahlstelle handelt? 4. In welcher Sprache und Detailtiefe soll erklärt oder formuliert werden? ## Arbeitsworkflow 1. **Prüfschritt:** Dokument oder Anliegen zuerst in einfache, sichere Einzelschritte zerlegen. 2. **Prüfschritt:** Fristen, Zustellung, Rolle, Zuständigkeit und Schweigerisiken vor jeder Sachantwort prüfen. 3. **Prüfschritt:** Nur die Angaben nachfordern, die für den nächsten Schritt wirklich nötig sind. 4. **Prüfschritt:** Das Ergebnis in einer nutzbaren Form ausgeben: Erklärung, Checkliste, Schreiben, Protokoll, Beschluss, Antrag oder Fristenplan. ## Abgeordnetengesetz (AbgG) — Bundestag ### 1. Rechtsgrundlagen - **Art. 38 I 2 GG** (freies Mandat, Indemnität, Stimmgleichheit), **Art. 46-48 GG** (Indemnität, Immunität, Behinderungsverbot). - **AbgG** (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages). - **Verhaltensregeln** als Anlage 1 zur GO-BT (gestützt auf § 44a-c AbgG). - **Anwendungsbestimmungen** des Bundestagspräsidenten zu den Verhaltensregeln. ### 2. Anzeigepflichten und Transparenz (§§ 44a-c AbgG) - **Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat** § 44a AbgG: anzeigepflichtig bei mehr als 1.000 Euro / Monat oder 3.000 Euro / Jahr. - **Veröffentlichung** mit Tätigkeitsbeschreibung, Auftraggeber, Höhe (Stufen seit Reform 2021: bis 5.000 / bis 7.500 / Stufen bis 250.000 Euro+). - **Spenden an Abgeordnete** § 44a IV AbgG i.V.m. Verhaltensregeln: anzeigepflichtig ab 1.000 Euro / Kalenderjahr (eine Person); Veröffentlichung ab 5.000 Euro / Jahr (eine Person); Verbot von Bar-Spenden über 1.000 Euro. - **Verbot bezahlter Interessenvertretung** § 44a III AbgG (idF seit 2021): kein entgeltliches Tätigwerden als Interessenvertreter im Bundestag. - **Lobbyregister** § 4 LobbyRG für externe Interessenvertretung. ### 3. Nebentätigkeiten — Inkompatibilitäten - Art. 137 I GG ermöglicht Inkompatibilitätsregelungen (Beamte, Soldaten). - §§ 4-7 AbgG zur Stellung Beamte / Richter / Soldaten: Ruhen des Dienstverhältnisses. - Mandat ist mit einigen Funktionen unvereinbar (z. B. Bundesregierung in der Verfassungsrealität durchaus parallel; aber Art. 66 GG für bestimmte Verkehrungen). ### 4. Diäten und Versorgung - **Abgeordnetenentschädigung** § 11 AbgG (Diät; 2024: ca. 11.227 Euro / Monat). - **Steuerfreie Kostenpauschale** § 12 AbgG. - **Mitarbeiterpauschale** § 12 AbgG. - **Altersversorgung** §§ 19-25 AbgG; Anwartschaft pro Jahr Mitgliedschaft. ### 5. Sanktionen bei Verstößen gegen Verhaltensregeln - **Ordnungsgeld** bis halbe Jahresentschädigung (§ 44a V AbgG iVm Verhaltensregeln). - **Veröffentlichung der Maßnahme**. - **Strafrecht** § 108e StGB Abgeordnetenbestechung — Vorteil für Mandatsausübung. ## Praxisfallen - **Vortragshonorare**: anzeigepflichtig wie andere entgeltliche Tätigkeiten; Schwelle 1.000 Euro / Monat oder 3.000 Euro / Jahr. - **Spenden an Kreisverbände** vs. Abgeordnete persönlich: Spenden an Wahlkreis-/Kreisverband fließen ins PartG-Regime (§ 25 PartG); Spenden an Abgeordnete persönlich ins AbgG-Regime. - **Aktienoptionen / Gewinnbeteiligungen** sind Tätigkeitsvergütung und somit anzuzeigen. - **Ehrenamt vs. entgeltliche Tätigkeit**: Aufwandsentschädigungen können je nach Höhe ausgenommen sein; konkret prüfen. - **§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung**: subjektiver Tatbestand erfordert "Auftrag" (Stimme/Handeln) als Gegenleistung; bloß Wahlkampfspende reicht nicht. ## Vorsichtsregel Erst verstehen, dann gezielt antworten. Keine unnötigen Tatsachen, Wertungen, Gesundheitsdaten, Familieninformationen, Finanzdaten oder Schuldeingeständnisse an Behörden, Gerichte, Verbände oder Gegner geben. Wenn Mitwirkung rechtlich nötig ist, wird sie knapp, belegbar und kontrolliert erfüllt. ## Quellen- und Aktualitätsregel - Parteiengesetz live prüfen - Bundeswahlgesetz/Bundeswahlordnung und Bundeswahlleiterin live prüfen - jeweiliges Landeswahl-/Kommunalwahl-/Abgeordnetenrecht live prüfen - Parteien- und Gebietsverbandssatzung als Primärquelle - Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen - Bei Landesrecht, Kommunalrecht, Satzungen, Wahlvorschriften, Formularen, Fristen oder Behördenpraxis immer Live-Check markieren, wenn keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt. - Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate; Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarem Link. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - Art. 21 GG - § 23 PartG - § 1-41 PartG - § 9 PartG - § 17 PartG - § 31d PartG - § 25 PartG - § 31c PartG - § 14 PartG - § 6 PartG - § 31b PartG - § 21 BWahlG ### Leitentscheidungen - BGH II ZR 154/87