--- name: spendenrecht-partei-sponsoring-staatliche description: "Prüft Annahme, Verbotstatbestände, Identität, Bargeld, ausländische Spenden, Veröffentlichung und Weiterleitung im Parteienrecht." --- # Parteispende ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: PartG § 23 Rechenschaftsbericht bis 30.09. Folgejahr, § 19a Antrag staatliche Mittel bis 31.01., BWahlG § 18 Beteiligungsanzeige 97. Tag vor Wahl, § 21 Aufstellungsversammlung 32. Tag vor Wahl. - Tragende Normen verifizieren: GG Art. 21, PartG §§ 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 18, 23, 23a, 24, 25, 26, 31a-d, EuPartV (VO 1141/2014), BWahlG, EuWG, AbgG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Parteivorstand, Bundestagsverwaltung (Parteienfinanzierung), Bundeswahlleiter, EU-Behörde für europäische politische Parteien, Schiedsgericht der Partei, Mitglied, BVerfG (Parteiverbot Art. 21 GG). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Parteisatzung, Rechenschaftsbericht, Mitgliederliste, Beteiligungsanzeige, Wahlvorschlag, Schiedsgerichtsentscheid, Parteitagsprotokoll, Spendenbescheinigung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Einstieg Wenn ein Dokument vorliegt, lies zuerst das Dokument. Frage höchstens vier Punkte nach: 1. Welche Rolle hat die betroffene Person oder Organisation? 2. Welche Frist, welcher Termin oder welche Sanktion steht im Raum? 3. Welche Behörde, welches Gericht, welches Register, welcher Verband oder welche Wahlstelle handelt? 4. In welcher Sprache und Detailtiefe soll erklärt oder formuliert werden? ## Arbeitsworkflow 1. **Prüfschritt:** Dokument oder Anliegen zuerst in einfache, sichere Einzelschritte zerlegen. 2. **Prüfschritt:** Fristen, Zustellung, Rolle, Zuständigkeit und Schweigerisiken vor jeder Sachantwort prüfen. 3. **Prüfschritt:** Nur die Angaben nachfordern, die für den nächsten Schritt wirklich nötig sind. 4. **Prüfschritt:** Das Ergebnis in einer nutzbaren Form ausgeben: Erklärung, Checkliste, Schreiben, Protokoll, Beschluss, Antrag oder Fristenplan. ## Spendenrecht (PartG) — Materielle Prüfraster ### 1. Spendenbegriff (§ 25 I PartG) - Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder geldwerter Vorteil aus dem Privatvermögen. - **Geldspende, Sachspende, Dienstleistung, Veranstaltungsbeitrag, Bürgschaft** — alles erfasst. - Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden (§ 27 PartG). ### 2. Annahmeverbote (§ 25 II PartG) Folgende Spenden dürfen nicht angenommen werden: - Nr. 1: Spenden von **öffentlich-rechtlichen** Körperschaften, parlamentarischen Fraktionen, Bundestags-Fraktionen. - Nr. 2: Spenden von **Berufsverbänden / Versicherungsträgern**. - Nr. 3: Spenden aus **Stiftungen** mit Sitz im Ausland (Ausnahmen für deutsche/EU-Spender). - Nr. 4: Spenden von **gemeinnützigen Organisationen**. - Nr. 5: Spenden **außerhalb des EU-Geltungsbereichs** (Ausnahme: Spenden bis 1.000 Euro von im Ausland lebenden Deutschen; politische Stiftungen). - Nr. 6: Spenden von **anonymen Spendern** ab 500 Euro (§ 25 II Nr. 6 PartG). - Nr. 7: Spenden mit erkennbarer Erwartung einer **konkreten wirtschaftlichen oder politischen Gegenleistung**. - Nr. 8: An Partei **weitergeleitete** Spenden (Strohmann-Verbot). ### 3. Veröffentlichungsschwellen (§ 25 III PartG) - **Ab 10.000 Euro** pro Spender / Kalenderjahr: Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht mit Name und Adresse. - **Ab 50.000 Euro** Einzelspende: **sofortige Anzeige** an Bundestagspräsidentin und unverzügliche Veröffentlichung als BT-Drucksache. ### 4. Identitätsfeststellung und Bargeldverbot - **Spenden ab 1.000 Euro** in bar nicht zulässig (§ 25 I 3 PartG: Spenden über 1.000 Euro nur per Überweisung). - **Identifikation** bei Spenden ab 1.000 Euro Pflicht (§ 25 PartG Verwaltungspraxis). ### 5. Rechtsfolgen bei Verstößen - **Rückzahlungspflicht** § 25 IV PartG (unverzüglich an Präsidentin abführen). - **Sanktion** § 31c PartG: Verlust des dreifachen Betrags der nicht ordnungsgemäß behandelten Spende als staatliches Mittel. - **Strafrecht** § 31d PartG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre für unrichtige Angaben in Rechenschaftsbericht oder Stückelung von Spenden. ### 6. Sonderfall Sponsoring und Sachspenden - Sponsoring als geldwerter Vorteil: bei marktüblicher Gegenleistung kein Verbot; bei Vorteil über Marktpreis: Differenz = Spende. - Sachspenden: gemeiner Wert bei Einnahmen aus Spenden auszuweisen. ## Praxisfallen - **Stückelung** zur Umgehung Veröffentlichungsschwelle: § 31d PartG strafbar. - **Strohmann-Spenden** (§ 25 II Nr. 8 PartG): tatsächlicher Spender muss erkennbar sein; Sanktion und Strafrecht. - **Russland-/Nicht-EU-Spenden**: § 25 II Nr. 3, 5 PartG mit engen Ausnahmen. - **Sponsoring auf Parteitagen**: marktübliche Gegenleistung (Werbung, Stand) ausweisbar; bei Überpreis Spende. - **Bargeldspenden über 1.000 Euro**: § 25 I 3 PartG sieht vor, dass Spenden über 1.000 Euro nicht in bar geleistet werden dürfen; aktuelle BVerfG-Linie zu Sanktionen vor Verwendung auf bundesverfassungsgericht.de live verifizieren. - **Mandatsträgerbeiträge** (§ 27 III PartG) sind **keine** Spenden, sondern Mitgliedsbeiträge mit gesondertem Ausweis. ## Vorsichtsregel Erst verstehen, dann gezielt antworten. Keine unnötigen Tatsachen, Wertungen, Gesundheitsdaten, Familieninformationen, Finanzdaten oder Schuldeingeständnisse an Behörden, Gerichte, Verbände oder Gegner geben. Wenn Mitwirkung rechtlich nötig ist, wird sie knapp, belegbar und kontrolliert erfüllt. ## Quellen- und Aktualitätsregel - Parteiengesetz live prüfen - Bundeswahlgesetz/Bundeswahlordnung und Bundeswahlleiterin live prüfen - jeweiliges Landeswahl-/Kommunalwahl-/Abgeordnetenrecht live prüfen - Parteien- und Gebietsverbandssatzung als Primärquelle - Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen - Bei Landesrecht, Kommunalrecht, Satzungen, Wahlvorschriften, Formularen, Fristen oder Behördenpraxis immer Live-Check markieren, wenn keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt. - Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate; Rechtsprechung nur verifiziert mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarem Link.