--- name: stand-der-technik-recherche description: "Recherche Stand der Technik vor eigener Patentanmeldung. Identifiziert anhand des Erfindungsmaterials und der ermittelten CPC-IPC-Klassen die wichtigsten Veröffentlichungen die der Anmeldetag-Reife der Mandantenerfindung im Wege stehen koennten. Patent- und Nichtpatentliteratur (NPL) Aufsaetze Ko..." --- # stand-der-technik-recherche ## Arbeitsbereich Recherche Stand der Technik vor eigener Patentanmeldung. Identifiziert anhand des Erfindungsmaterials und der ermittelten CPC-IPC-Klassen die wichtigsten Veröffentlichungen die der Anmeldetag-Reife der Mandantenerfindung im Wege stehen koennten. Patent- und Nichtpatentliteratur (NPL) Aufsaetze Konferenzproceedings Dissertationen Datenblaetter Produktinformationen. Berücksichtigt § 3 Abs. 1 PatG Art. 54 Abs. 2 EPUe (Stand der Technik weltweit jede Sprache) und § 3 Abs. 2 PatG Art. 54 Abs. 3 EPUe (aeltere Anmeldungen nur Neuheitsschaedlich). Liefert Trefferdossiers mit Pinpoint auf Anspruch oder Absatz Bewertung als A X Y P E im Stil der EPA-Recherchezeichen. Disclaimer Vorrecherche keine amtliche Recherche. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output. ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: EPÜ R. 36 Teilanmeldung, PatG § 41 Priorität 12 Monate, USPTO Provisional 12 Monate, EPO Recherchebericht typ. 6 Monate. - Tragende Normen verifizieren: PatG §§ 1, 3, 4, 9, 10, 139, EPÜ Art. 54, 56, 64, 69, 87 ff., Straßburger IPC-Abkommen, PCT, Espacenet-Datenbankzugriff, DEPATISnet-Bedingungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Patentanmelder, Patentanwalt, DPMA-Prüfer, EPO-Examiner, USPTO, WIPO, Wettbewerber. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Recherchebericht, FTO-Gutachten, Patentlandschaftsanalyse, Espacenet/DEPATISnet/Patentscope/PatFT-Ausdruck, IPC-Klassifikationsbaum — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Rechtsrahmen - **§ 3 Abs. 1 PatG / Art. 54 Abs. 2 EPÜ.** Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist — schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise. **Weltweit. In jeder Sprache.** - **§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ.** Ältere nationale / EP-Anmeldungen mit früherem Anmelde-/Prioritätstag, aber später veröffentlicht, gelten **nur für die Neuheit** als Stand der Technik, **nicht für die erfinderische Tätigkeit**. Wichtig bei der Bewertung. - **§ 3 Abs. 5 PatG / Art. 55 EPÜ.** Sechs-Monats-Frist für unschädliche Offenbarungen wegen offensichtlichen Missbrauchs (§ 3 Abs. 5 PatG) oder anlässlich amtlich anerkannter Ausstellungen — eng auszulegen. ## Material 1. **Aus `agentische-datenbank-recherche`** — die strukturierte Treffertabelle aus Patentdatenbanken. 2. **NPL-Recherche** ergänzend: - **Google Scholar** (`https://scholar.google.com`) — Aufsätze, Dissertationen, Konferenz-Proceedings. - **Crossref / Lens.org** (`https://www.lens.org`) — DOI-basierte Recherche; Lens kombiniert Patente und NPL. - **arXiv** (`https://arxiv.org`) — bei Informatik, Mathematik, Physik wichtig. - **PubMed** (`https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov`) — Life Sciences / Biotech. - **IEEE Xplore**, **ACM Digital Library**, **SpringerLink**, **ScienceDirect** — wenn die Kanzlei Zugänge hat. 3. **Öffentliche Vorbenutzungen** — Produkt-Datenblätter, Konferenzvorträge, Messeauftritte, frühere Patente derselben Mandantin (Selbstbeschwerde). **Internet Archive Wayback Machine** (`https://web.archive.org`) ist hilfreich, um Vorveröffentlichungstage zu sichern. ## Ablauf ### Schritt 1: Anmeldetag der Mandantin festlegen Wenn die Anmeldung noch nicht eingereicht ist: voraussichtlicher Anmeldetag (heute oder geplant). **Alles, was vor diesem Tag veröffentlicht ist, ist relevant.** Maßgeblich ist die Veröffentlichung — das Datum der Veröffentlichung, nicht das Datum der Anmeldung der entgegenstehenden Veröffentlichung. Achtung: § 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ — auch ältere, noch nicht veröffentlichte Anmeldungen können einschlägig sein, **nur für die Neuheit**. ### Schritt 2: Recherchezeichen vergeben EPA-übliche Recherchezeichen, hier zur internen Sortierung übernommen: - **X** — besonders relevant, **alleine** neuheitsschädlich (wenn alle Merkmale des Hauptanspruchs vorweggenommen sind) - **Y** — besonders relevant, **in Kombination mit anderen** für erfinderische Tätigkeit schädlich - **A** — allgemeiner Stand der Technik, Hintergrund - **P** — Zwischenliteratur, **veröffentlicht zwischen Prioritätsdatum und Anmeldetag** der Mandantin — nur dann relevant, wenn Priorität nicht wirksam ist - **E** — ältere Anmeldung mit **früherem** Prioritätstag, später veröffentlicht (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ) - **L** — wird in Rechercheberichten zitiert, wenn sie die Glaubhaftigkeit des Patents in Frage stellt (selten) - **T** — theoretische Grundlage / Stand der Technik nach Anmeldetag, wird nur zitiert, wenn die Erfindung damit begründet wird ### Schritt 3: Pinpoint pro Treffer Pro Treffer eine kurze Dossierseite: ``` Treffer: EP 3 456 789 A1 Anmelder: Siemens AG Anmeldetag: 15.03.2019 Prio: 14.03.2018 Klassifikation: CPC H02J 3/14 Recherchezeichen: X Relevanter Pinpoint: Anspruch 1, Merkmale a)-d) decken sich mit Anspruch 1 der Mandantenerfindung; Absatz [0023]-[0027] (Bezugszeichen 12, 14) beschreibt baugleiches Verfahren. Bewertung: Hauptanspruch der Mandantenerfindung ist gegen diesen Treffer nicht neuheitsfähig. Empfehlung: Anspruchsformulierung anpassen oder Erfindung in Richtung verbleibender Merkmale eingrenzen. Link: https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/.../publication/EP3456789A1 ``` ### Schritt 4: NPL-Treffer parallel dokumentieren Aufsätze / Datenblätter / Wayback-Snapshot werden im gleichen Schema dokumentiert, mit DOI, Veröffentlichungsdatum, Pinpoint (Seite / Abschnitt). ### Schritt 5: Synthese - **Anzahl X-Treffer** (= Erfindung nicht neu im Sinne des § 3 PatG) - **Anzahl Y-Treffer** (= Erfindung nicht erfinderisch im Sinne des § 4 PatG) - **Anzahl A-Treffer** (= reine Hintergrund-Dokumente) - **Anzahl P/E-Treffer** (= Prioritäts-/Art. 54(3)-Treffer, gesondert behandeln) - **Anzahl NPL-Treffer** Empfehlung an die Patentanwältin: - Erfindung in der jetzigen Formulierung anmeldungsfähig - Anmeldung mit eingegrenztem Anspruch sinnvoll (Vorschlag: …) - Anmeldung nicht sinnvoll, Erfindung wahrscheinlich nicht patentfähig - Anmeldung in anderem Schutzbereich (Gebrauchsmuster nach GebrMG, das mit anderem Stand der Technik arbeitet) eventuell sinnvoll ## Hinweise - **Volltextsuche in allen Sprachen** ist nicht möglich. Klar kommunizieren. - **Geheime ältere Anmeldungen** (Art. 54(3) EPÜ-Anmeldungen, die noch nicht publiziert sind) sind beim Recherche-Tag **nicht** erfassbar. Erst nach Ablauf der 18-Monats-Geheimhaltungsfrist. - **Selbst-Beschwerde:** Frühere Anmeldungen der Mandantin selbst können neuheitsschädlich sein — § 3 PatG kennt keine "eigene" Ausnahme. **Mandant ausdrücklich fragen**, ob es frühere Anmeldungen oder Veröffentlichungen gibt. - **Vorträge / Messen** der Mandantin in den letzten 18 Monaten erfragen — nicht selten erfolgt dort eine offenkundige Vorbenutzung. ## Disclaimer > **Hinweis zur Recherche.** Diese Stand-der-Technik-Recherche ist eine KI-gestützte Vorrecherche und keine amtliche Recherche. Geheime ältere Anmeldungen (§ 3 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 3 EPÜ) sind erst nach Ablauf der 18-Monats-Frist erfassbar. Nicht-deutsche, nicht-englische und nicht-französische Volltexte werden nicht vollständig durchsucht. Die Bewertung als X/Y/A/P/E ist eine vorläufige Einschätzung — die amtliche Recherche durch DPMA oder EPA kann zu anderen Ergebnissen kommen. ## Triage-Fragen vor Stand-der-Technik-Recherche Bevor die Recherche begonnen wird, klaere: 1. Was ist der Prioritaetszeitpunkt — nach diesem Datum relevante Dokumente sind nicht massgeblich (§ 3 I PatG)? 2. Gibt es bekannte Vorveröffentlichungen durch den Mandanten selbst (Messevortrag, Dissertation, Produktkatalog)? 3. Sind Nicht-Patent-Literatur (NPL) — Aufsaetze, Normen, Konferenz-Proceedings — für das Technikgebiet besonders relevant? 4. Welcher Fachmann ist massgeblich (IPC/CPC-basierte Einordnung des Technikgebiets)? ## Aktuelle Rechtsprechung > Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. > Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. > Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.