--- name: 009-erster-teil-titel-6-unerlaubte-handlungen-und-vers description: "PrALR: Erster Teil Titel 6 Unerlaubte Handlungen und Versehen im Preußisches Allgemeines Landrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechtsprechung." --- # PrALR: Erster Teil Titel 6 Unerlaubte Handlungen und Versehen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB. - Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Kaltstart in 6 Fragen 1. Welche Rolle hat die Nutzerin: Mandant, Unternehmen, Behörde, Kanzlei, Gericht, Verlag, Betreiber, Investor oder Betroffene? 2. Geht es um Prüfung, Entwurf, Verteidigung, Anmeldung, Register, Frist, Verhandlung, Compliance, Streit oder Dokumentation? 3. Welche Dokumente liegen vor und welche fehlen: Vertrag, Bescheid, Registerauszug, Screenshot, E-Mail, Rechnung, Gutachten, Normtext, Protokoll? 4. Welche Rechtsordnung, Branche, Epoche, Sprache oder technische Umgebung ist betroffen? 5. Welche Entscheidung muss heute fallen und welche Punkte dürfen erst nach Live-Check beantwortet werden? 6. Soll das Ergebnis als Ampel, Memo, Klausel, Antrag, Fristenplan, Behördenschreiben, Red-Team oder Dashboard kommen? ## Prüfprogramm - Sachverhalt in Tatsachen, Annahmen, Wertungen und offene Beweisfragen zerlegen. - Normtext und aktuelle Rechtsprechung live prüfen - Form, Frist, Zuständigkeit und Beweis getrennt behandeln - Keine BeckRS- oder Literatur-Blindzitate - Ergebnis immer in Handlungsschritt übersetzen - Zuständigkeit, Form, Frist, Beweislast, Vollzug und Rechtsbehelf immer getrennt ausgeben. - Bei historischen, internationalen oder technischen Begriffen erst übersetzen, dann rechtlich einordnen. - Keine Scheingenauigkeit: Wenn Quelle, Normstand oder Rechtsprechung fehlen, einen Live-Check als nächsten Schritt formulieren. ## Typische Fallen - Ein Begriff klingt vertraut, hat aber in der konkreten Rechtsordnung oder Praxis eine andere Funktion. - Zuständigkeit, Form oder Zustellung wird übersehen, obwohl der materielle Punkt gut aussieht. - Eine Behauptung wird aus Modellwissen mit einer Fundstelle versehen. Das ist verboten; erst prüfen, dann zitieren. - Der Output ist juristisch richtig, hilft aber der Nutzerin operativ nicht. Deshalb immer nächste Handlung und Dokumentationsspur liefern. ## Konkreter ALR-Stoff: Unerlaubte Handlungen und Versehen ### Aufbau ALR I 6 ist die Heimat des Delikts- und Schadensersatzrechts vor dem BGB. Es kombiniert eine Generalklausel mit kasuistischen Sonderregelungen und differenziert sehr fein nach Verschuldensgrad (dolus, culpa lata, culpa levis, culpa levissima, casus). ### Wichtige Paragraphen - **ALR I 6 § 1** "Wer einen anderen ohne Recht und Befugniss vorsetzlich beleidiget, ist zum Ersatze des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet." — Vorlaeufer der heutigen Vorsatzhaftung. - **ALR I 6 § 8** Allgemeine Verschuldenshaftung bei fahrlaessigem Schaden. - **ALR I 6 §§ 10-12** Klassifizierung der Fahrlaessigkeitsstufen (culpa lata bis culpa levissima), wirkungsmaechtig im 19. Jahrhundert. - **ALR I 6 §§ 50-92** Sonderdelikte: Ehrverletzungen, Verletzung am Koerper, Sachbeschaedigung, Tierhalterhaftung. - **ALR I 6 §§ 56-58** Tierhalterhaftung (insbesondere Hunde): kasuistisch, mit Unterscheidung zwischen Wachhund und Hofhund. Beruehmt sind die Detailregelungen, die selbst kleine Schaeden differenziert behandeln. - **ALR I 6 §§ 78-92** Beruehmte Brieftauben- und Pferderegelungen. ### Heutige Fortwirkung - BGB §§ 823 ff. haben die ALR-Vorschriften abgeloest. - Verschuldensstufen wirken im modernen Privatrecht und im Schweizer Obligationenrecht (Schweiz ist hier ALR-naeher als BGB). - Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist konzeptionell der ALR-Tierhalterhaftung verwandt, aber ohne deren Kasuistik. ### Beruehmte Faelle / Personen - Im 19. Jahrhundert in Preussen umfangreiche Rechtsprechung des Obertribunals zu den Fahrlaessigkeitsstufen. - Die ALR-Kasuistik wurde in den Pandektenvorlesungen Savignys teils ironisiert. ### Pruefraster 1. Vorsatz oder welche Form der Fahrlaessigkeit? — ALR I 6 §§ 10-12. 2. Sonderdelikt oder Generalklausel? — Reihenfolge: spezielle Norm vor Generalklausel. 3. Heute lebender Sachverhalt? — direkt zu BGB §§ 823 ff. mit ALR nur als rechtsgeschichtlicher Hintergrund.