--- name: aufopferung-historische-faelle description: "Aufopferungsanspruch Einleitung §§ 74-75 ALR — historische Faelle Pockenimpfungsschaeden und Sonderopfer-Lehre. Skill behandelt die Pockenimpfungspflicht des 19. Jahrhunderts (Reichsimpfgesetz 1874) und die rechtshistorische Linie zur heutigen Impfschadensversorgung nach IfSG. Liefert Quellenmatrix." --- # Pralr Aufopferung Historische Faelle Pockenimpfung ## Historischer Hintergrund - Pockenimpfpflicht ab Mitte 19. Jh. in einzelnen Staaten Preussens. - Reichsimpfgesetz 08.04.1874 fuehrte Pflichtimpfung gegen Pocken reichsweit ein. - Bei Impfschaeden Ansprueche der Geschaedigten auf Aufopferungsentschaedigung. ## Aufopferungsanspruch - Anker: Einl. §§ 74-75 ALR. - "Sonderopfer" — der Buerger erbringt eine Sonderlast für die Allgemeinheit (Schutz gegen Seuchen). - Entschaedigung verlangt rechtshistorisch zuerst die rechtliche Anerkennung des Eingriffs. ## Frueheste Klagen - Preussische Gerichte erkannten erste Aufopferungsansprueche im Zusammenhang mit der Impfung. - Erlass des Preussischen Innenministers (Daten und Inhalte vor Zitat verifizieren). ## Fortwirkung im 20. Jahrhundert - BGHZ 9 Seite 83 — Aufopferungsanspruch im Polizeischadensfall. - Reichsversorgungsgesetz und spaetere Reform. - Heute IfSG §§ 60 ff. für Impfschaeden. ## Pruefraster 1. Hoheitliche Massnahme im Allgemeininteresse? 2. Sonderbelastung des Einzelnen? 3. Spezialgesetz greift (IfSG, POG)? 4. Allgemeiner Aufopferungsanspruch subsidiaer? 5. Quellenstellen Einl. §§ 74-75 ALR; BGHZ 9. ## Normenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `§ 241 Abs. 2 BGB` — Rücksichtnahme-, Schutz- und Organisationspflichten. - `§ 242 BGB` — Treu und Glauben als Korrektiv enger Klausel- und Anspruchsarbeit. - `§ 280 Abs. 1 BGB` — Pflichtverletzung, Vertretenmuessen, Schaden. - `§ 286 Abs. 1 BGB` — Verzug und Fristlogik. - `§ 195 BGB` — regelmäßige Verjährung. - `§ 199 Abs. 1 BGB` — Beginn der regelmäßigen Verjährung. - `§ 253 Abs. 2 ZPO` — Bestimmtheit von Antrag und Klagegrund. - `§ 138 Abs. 1 ZPO` — Wahrheitspflicht und vollstaendiger Tatsachenvortrag. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.