--- name: eigentumserwerb description: "Eigentumserwerb an beweglichen Sachen — traditio im ALR. Skill behandelt die roemisch-rechtliche traditio den iustus titulus und das Verhaeltnis zum BGB-Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Liefert Quellenmatrix im Preußisches Allgemeines Landrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkm..." --- # Pralr Eigentumserwerb Beweglich Traditio ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB. - Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## ALR-System - ALR I 8 — Eigentumserwerb durch traditio (Uebergabe) mit iustus titulus (rechtlicher Grund). - Roemisch-rechtliche Tradition. - Kein Abstraktionsprinzip — die Wirksamkeit des Geschaefts ist Voraussetzung. ## Voraussetzungen - Iustus titulus: wirksamer Vertrag. - Uebergabe der Sache. - Erwerbsfaehigkeit von Veraeusserer und Erwerber. - Eigentum oder Verfuegungsbefugnis des Veraeusserers. ## Sonderfaelle - Brevi manu traditio (kurze Hand): wenn Besitzer bereits Sache hat. - Constitutum possessorium: Veraeusserer behaelt Sache als Verwahrer. - Traditio longa manu: Sichtkontakt. ## Schutz des gutglaeubigen Erwerbers - ALR-Schutz im Ansatz vorhanden. ## Fortwirkung BGB - § 929 BGB Einigung und Uebergabe. - § 932 BGB gutglaeubiger Erwerb. - BGB-Abstraktionsprinzip — Verfuegungsgeschaeft unabhaengig vom Verpflichtungsgeschaeft. ## Pruefraster 1. Iustus titulus? 2. Traditio? 3. Eigentum des Veraeusserers? 4. Gutglaeubigkeit?