--- name: gesinderecht-knecht-magd description: "Gesinderecht im ALR Grundlagen. Skill behandelt die Stellung des Gesindes (Knecht Magd) nach ALR II 5 das Dienstverhaeltnis Anstellung Loehnung Disziplin und Beendigung. Historischer Kontext bis zur Aufhebung des Gesinderechts 1918/1923. Liefert Quellenmatrix." --- # Pralr Gesinderecht Knecht Magd Grundlagen ## Norm ALR II 5 — Gesinderecht. Regelt die Dienstverhaeltnisse zwischen Herrschaft (Bauer Buerger Adel) und Gesinde (Knecht Magd Hausangestellte). ## Stellung des Gesindes - Hausgenossenschaft mit Aufnahme in den Haushalt der Herrschaft. - Pflicht zu treuer Dienstleistung. - Recht auf Lohn Kost Logis. ## Anstellung - Vertrag (Vertragsfreiheit). - Schriftform nicht zwingend; Mietzettel als Beweismittel. - Mietzeit typischerweise 1 Jahr (von Walpurgis zu Walpurgis bzw. Martini zu Martini). ## Loehnung - Naturalien plus Geldzahlung. - Geringe Loehne im historischen Kontext. ## Disziplin - Hausvater hatte begrenzte Zuechtigungsbefugnis (insbesondere bei Maennern). - Bei Magd Beleidigungsschutz. ## Beendigung - Mit Ablauf der Mietzeit. - Ausserordentliche Kuendigung bei schwerwiegendem Verstoss. - Bei Krankheit der Magd Sonderregelungen. ## Aufhebung - Gesindeordnung 1810 modifizierte ALR II 5. - Reichsweite Aufhebung der Gesindeordnungen durch Verordnung 12.11.1918 (Weimarer Republik). - Endgueltig durch Beamtenrechtsrahmengesetz und Sozialgesetzbuch. ## Heutige Fortwirkung - BGB §§ 611 ff. Dienstvertrag. - §§ 622-624 BGB Kuendigungsfristen. - Arbeitsrecht: Mindestlohn AVG TzBfG. ## Pruefraster 1. ALR-Gesindeverhaeltnis oder modernes Arbeitsverhaeltnis? 2. Historische Vorperiode bewerten? 3. Lokales Statutarrecht? ## Normenanker Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt: - `§ 241 Abs. 2 BGB` — Rücksichtnahme-, Schutz- und Organisationspflichten. - `§ 242 BGB` — Treu und Glauben als Korrektiv enger Klausel- und Anspruchsarbeit. - `§ 280 Abs. 1 BGB` — Pflichtverletzung, Vertretenmuessen, Schaden. - `§ 286 Abs. 1 BGB` — Verzug und Fristlogik. - `§ 195 BGB` — regelmäßige Verjährung. - `§ 199 Abs. 1 BGB` — Beginn der regelmäßigen Verjährung. - `§ 253 Abs. 2 ZPO` — Bestimmtheit von Antrag und Klagegrund. - `§ 138 Abs. 1 ZPO` — Wahrheitspflicht und vollstaendiger Tatsachenvortrag. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.