--- name: vertragsstrafe-und-konventionalstrafe description: "Vertragsstrafe und Konventionalstrafe im ALR. Skill behandelt ALR I 5 zur Vereinbarung Wirkung Anrechnung auf Schadensersatz und Verhaeltnis zu §§ 339-345 BGB. Liefert Pruefraster im Preußisches Allgemeines Landrecht: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fristen, Belege und Rechts..." --- # Pralr Vertragsstrafe Und Konventionalstrafe ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB. - Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Norm ALR I 5 §§ — Konventionalstrafe als vereinbarte Geldbusse für Vertragsverletzung. ## Funktion - Druckmittel zur Vertragstreue. - Pauschalierung des Schadensersatzes. ## Wirkung - Bei Verstoss faellt die Strafe an. - Anrechnung auf den weitergehenden Schadensersatz typisch. - Bei Verzicht des Glaeubigers Erlassbarkeit. ## Grenzen - Wucherverbote. - Sittenwidrige Strafhoehe. ## Fortwirkung BGB - §§ 339-345 BGB. - § 343 BGB Reduzierung uebersetzter Strafe durch Gericht. ## Pruefraster 1. Vereinbarung wirksam? 2. Hoehe angemessen? 3. Anrechnung?