--- name: zinsobergrenze-und-wuchertatbestand description: "Zinsobergrenze und Wuchertatbestand im ALR. Skill behandelt die historische Zinsobergrenze (centesima usura 12 Prozent oder 6 Prozent) Sondervorschriften beim fenus nauticum und das Verhaeltnis zum heutigen Wucherrecht § 138 II BGB und § 291 StGB. Liefert Quellenmatrix im Preußisches Allgemeines..." --- # Pralr Zinsobergrenze Und Wuchertatbestand ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB. - Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel. - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## ALR-Zinsobergrenze - Allgemein 5 oder 6 Prozent pro Jahr (regional unterschiedlich). - Bei besonderen Geschaeften Sondergrenzen. - ALR I 11 / I 13. ## Fenus nauticum - Seedarlehen mit hoeheren Zinsen. - Sondervorschrift, vgl. Skill `rom-123-fenus-nauticum-seedarlehen` im roemisches-recht-Plugin. ## Wuchertatbestand - ALR II 20 — Wucher als Strafdelikt. - Heute § 291 StGB. ## Fortwirkung - BGB § 138 Abs. 2 BGB — Wucher-Sittenwidrigkeit. - § 291 StGB Wucherstrafrecht. - BGH-Linie: Zinssatz mehr als doppelt ueber dem marktueblichen Satz indiziert Wucher. ## Pruefraster 1. Vereinbarter Zinssatz? 2. Marktueblicher Vergleich? 3. Wuchertatbestand?